ECLI:DE:BGH:2016:210416B3STR55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 55/16 vom 21. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 29. September 2015 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, soweit er veru rteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterha l- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerich ts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf mehrere Verfahrensbea n- standungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel e r- 1 - 3 - sichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einem unfallbedin g- ten kortikalen Substanzdefekt, der in Folge einer Inaktivität der betroffenen Hirnregion zu einem komplexen Störungsbild geführt hat. So nimmt der Ang e- klagte auf der kognitiven Ebene Vorgänge verlangsamt und teilweise falsch wahr, was eine dauernde Neigung zu r Folge hat, Situationen in paranoider Fä r- bung wahrzunehmen. Auch besteht eine affektive Labilität mit Störung der I m- pulskontrolle. Am 8. Januar 2015 würgte er eine Prostituierte, nachdem diese ihn nach Erbringung der vereinbarten Leistungen zum Gehen aufgefordert hatte. Auße r- dem versetzte er ihr schmerzhafte Fußtritte in die Nierenregion. Einen ihr zu Hilfe eilenden Sicherheitsmann packte er ebenfalls am Hals und drückte so zu, dass dieser Atemnot bekam; außerdem schlug er ihn mehrmals mit der Faust ge gen Kopf und Körper (Fall II. 2 der Urteilsgründe). Am 23. März 2015 verset z- te er einem Nachbarn einen Faustschlag auf die Nase, entfernte sich dann und verschaffte sich später Zutritt zu dessen Wohnung, wobei er versuchte, ihn mit einem Messer zu verletze n. Nachdem der Nachbar ihn überwältigt hatte und auf ihm liegend das Eintreffen der Polizei abwartete, biss der Angeklagte ihn in den Oberarm (Fall II. 3 der Urteilsgründe). 2. Der Schuldspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. Das Lan d- gericht hat das Vorliegen von - wenn auch erheblich verminderter - Schuld - fähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet . 2 3 4 - 4 - a) Nach den Darlegungen des sachverständig beratenen Landgerichts lag beim Angeklagten im Hinblick auf die oben beschriebenen hirnorganischen Verä nderungen, deretwegen er auf - teilweise in paranoider Verkennung der Situation erlebte - Zurückweisungen durch sein Umfeld mit Aggression reagiert, zum Zeitpunkt der Taten eine krankhafte seelische Störung vor. Diese Erkra n- kung habe in beiden Fällen zu ei ner erheblichen Einschränkung der Steu e- rungsfähigkeit geführt. Der Angeklagte habe sich jeweils ungerecht behandelt gefühlt und den dann "einschießenden Affekt", der sich in den Gewalttaten en t- laden habe, nicht mehr kontrollieren können. b) Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht mit der Frage der Au f- hebung der Schuldfähigkeit befassen müssen. Den n den Ausführungen der Strafkammer ist zu entnehmen , dass sie von der Unfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist, in den Tatsituationen sein Handeln zu kontrollieren. Dies spricht aber dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht nur vermindert, sondern aufgehoben war und er deshalb im Zustand der Schuldu n- fähigkeit (§ 20 StGB) handelte. Da her muss der Schuldspruch aufgehoben werden. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) . Da die zu neuer Verhandlung berufene Strafkammer erneut umfassend über die Schuldfähigkeit des Angeklagten wir d befinden müssen, kann auch der Maßregelausspruch keinen Bestand haben. 5 6 7 8 - 5 - 3. Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten - eingeschränkt - gegeben war, ist darauf hinzuweisen, dass der fakult ative vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB bei der Strafrahmenwahl der Erörterung bedarf. Becker RiBGH Schäfer befindet sich Gericke im Urlaub und ist dahe r gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol Tiemann 9
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