BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 552/07 vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Februar 2008 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 9. Juli 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344l-len II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgr374nde jeweils wegen Un-treue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in 28 F344llen, des versuch-ten Betruges in zwei F344llen, der Untreue in neun F344llen, der Urkundenf344lschung, der Verletzung der Insolvenzantrags-pflicht und der falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 28 F344llen, we-gen versuchten Betruges in zwei F344llen, wegen Untreue in elf F344llen, wegen Urkundenf344lschung, wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Einstellung des Verfahrens in den F344llen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgr374nde und zur entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Wegfall der in den F344llen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgr374nde ver-h344ngten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und von einem Jahr und sechs Monaten l344sst den Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe unber374hrt. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die verbleibenden 42 Einzelstrafen (Einsatzstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht ohne 2 - 4 - Einbeziehung der beiden nunmehr weggefallenen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet h344tte. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy