BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 552/08 vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. alias : alias : alias : 2. 3. wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. zu 2. und 3.: Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereini- gung u. a. hier : Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374gen der Verurteilten K. und I. S. sowie des rechtskr344ftig schuldig gesprochenen Y. S. gegen das Urteil des Senats vom 14. August 2009 werden auf deren Kosten verworfen. Gr374nde: Der Senat hat auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil des Ober-landesgerichts D374sseldorf vom 5. Dezember 2007 durch Urteil vom 14. August 2009 in den Schuldspr374chen teilweise ge344ndert, im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. S. aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen sowie die weiterge-henden Revisionen verworfen. Die Anh366rungsr374gen beziehen sich ausschlie337-lich auf die 304nderung der Schuldspr374che wegen vollendeten und versuchten Betrugs. 1 Die Anh366rungsr374gen sind unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdef374hrer nicht geh366rt worden w344ren, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergan-gen. Solches wird von den Anh366rungsr374gen auch nicht behauptet. Diese wen-den sich vielmehr dagegen, dass der Senat den Schuldspruch umgestellt hat, anstatt die Sache zu neuer Verhandlung an den Tatrichter zur374ckzuverweisen. 2 - 3 - Damit habe er den Beschwerdef374hrern die M366glichkeit genommen, sich unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Senats mit weiteren Beweisantr344gen zu verteidigen. Der Sache nach r374gen sie, zu der Rechtsauffassung des Senats in der Tatsacheninstanz nicht geh366rt worden zu sein und gegen diese dort keine Verteidigungsm366glichkeit erhalten zu haben. Die Beanstandungen sind unberechtigt. Die Beschwerdef374hrer verken-nen, dass der Senat die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Ober-landesgerichts in einer Weise rechtlich abweichend gew374rdigt hat, gegen die sie sich in der Tatsacheninstanz nicht anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen; denn er hat bereits auf der Grundlage dieser Feststellungen den Eintritt eines Verm366gensschadens im Sinne des 247 263 Abs. 1 StGB in den F344llen be-legt gesehen, in denen es zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gekommen ist. Die jeweilige konkrete Schadensh366he war aus den im Urteil vom 14. August 2009 dargelegten Gr374nden f374r die revisionsrechtliche 334berpr374fung der gegen die Verurteilten K. und I. S. verh344ngten Strafen ohne Bedeutung, so dass es insoweit keiner Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zu deren n344herer Feststellung bedurfte. Vor diesem Hin-tergrund ist f374r eventuelle Beweisantritte, dass durch den Abschluss der Le-bensversicherungsvertr344ge den Versicherungsunternehmen 374berhaupt kein Schaden entstanden sei, von vornherein rechtlich kein Raum. 3 Im 334brigen kann die Rechtsauffassung des Senats die Beschwerdef374h-rer nicht 374berrascht haben. Er hat bereits auf der Grundlage der Ermittlungen vor Anklageerhebung die Auffassung vertreten, dass in den F344llen, in denen es zum Abschluss eines Versicherungsvertrags gekommen ist, jeweils ein vollen-deter Eingehungsbetrug vorliegt. Er hat dies zur Grundlage zahlreicher Haftent- 4 - 4 - scheidungen gemacht (Beschl. vom 19. Mai 2005 - StB 3/05 - sowie Beschl. vom 21. Dezember 2005 - AK 16/05 - betreffend den Verurteilten I. S. ; Beschl. vom 8. September 2005 - AK 8/05 - betreffend den Verur-teilten K. ; Beschl. vom 8. September 2005 - AK 9/05, 21. Dezember 2005 - AK 17/05, 11. April 2006 - AK 4/06, 7. August 2007 - StB 17/07 und 8. November 2007 - StB 48/07 - betreffend den rechtskr344ftig schuldig gespro-chenen Y. S. ). Nachdem das Oberlandesgericht in seinem Urteil lediglich versuchte Erf374llungsbetrugstaten angenommen hatte, hat der Senat an seiner Auffassung festgehalten und dies in seiner Haftentscheidung vom 25. November 2008 (StB 22/08) betreffend Y. S. nochmals dargelegt. Hiermit haben sich nicht nur die Revisionsbegr374ndungen ausf374hrlich auseinandergesetzt, dies war auch Gegenstand eingehender Er366rterung in der Revisionshauptverhandlung. Becker Pfister von Lienen Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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