BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 552/08 vom 14. August 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.) Ver366ffentlichung: ja ____________________________________ I. StPO 247 100 c Abs. 4, 5, 6, 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 1. Die Verwendungsregelung des 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grunds344tzlich voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtm344337ig erhoben wurden. 2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze zu den sog. relativen Be-weisverwertungsverboten, nach denen nicht jeder Versto337 bei der Beweiser-hebung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnis-se f374hrt, gelten auch f374r die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessord-nung eingef374hrten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschr344nkun-gen. - 2 - 3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische Wohnraum374berwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Erm344chti-gung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Rege-lung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt. 4. Der Begriff "verwertbare Daten" in 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in 247 100 c Abs. 5 und 6 StPO so-wie auf das Beweiserhebungsverbot aus 247 100 c Abs. 4 StPO. 5. Werden durch eine Wohnraum374berwachungsma337nahme Gespr344che eines nach 247 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet sich die Verwertbarkeit dieser Gespr344chsinhalte stets nach der Vorschrift des 247 100 c Abs. 6 StPO. F374r eine isolierte Anwendung des 247 52 StPO ist daneben kein Raum. II. StGB 247247 129, 129 a, 129 b 1. Zur Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung, wenn sich der T344ter ausschlie337lich im Inland aufgehalten hat. 2. Das Unterst374tzen einer Vereinigung umfasst regelm344337ig auch Sachverhal-te, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (247 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten w344ren. III. StGB 247 263 Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbe-trug vollendet, wenn der Versicherungsnehmer dar374ber get344uscht hat, dass er den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend ma-chen zu lassen. BGH, Urt. vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - OLG D374sseldorf - 3 - in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. zu 2. und 3.: Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. - 4 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 28. Mai 2009 in der Sitzung am 14. August 2009, an denen teilgenommen ha-ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten Y. A. , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten I. A. , Justizangestellte in der Verhandlung vom 28. Mai 2009, Justizamtsinspektor bei der Verk374ndung am 14. August 2009 als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 5 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 5. Dezember 2007 a) in den Schuldspr374chen dahin ge344ndert, dass die Ange-klagten wie folgt schuldig sind: aa) der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer aus-l344ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen F344llen; bb) der Angeklagte Y. A. der Unterst374t-zung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen F344llen; cc) der Angeklagte I. A. der Unterst374t-zung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in f374nf sowie mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen F344llen; b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. A. aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366ri-gen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Y. A. , an - 6 - einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die so-fortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen. 4. Die Angeklagten K. und I. A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: A. Prozessgeschichte, Feststellungen und Wertungen des Oberlandes-gerichts 1 Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten K. und Y. A. wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Ver-einigung in Tateinheit mit versuchtem "bandenm344337igen" Betrug in 28 tateinheit-lich begangenen F344llen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (K. ) bzw. sechs Jahren (Y. A. ) und den Angeklagten I. A. wegen Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Verei-nigung in Tateinheit mit versuchtem bandenm344337igen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen F344llen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten 2 - 7 - verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sowohl mehrere Verfahrensr374gen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen die Ver-letzung sachlichen Rechts geltend machen. Die beiden Angeklagten A. haben au337erdem sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-scheidung eingelegt. Die Revision des Angeklagten Y. A. f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die 374brigen Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg. 3 Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Bewer-tungen vorgenommen: 4 I. Die Organisation Al Qaida 5 In den Jahren 1996/1997 entstand aus einem B374ndnis zwischen Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri die Organisation Al Qaida, die zum Kampf einer "Islamischen Weltfront f374r den Jihad gegen Juden und Kreuzz374gler" auf-rief und es mit dem Ziel, westliche, vor allem amerikanische Truppen aus der arabischen Halbinsel zu vertreiben, als individuelle Glaubenspflicht eines jeden Muslim bezeichnete, die Amerikaner und ihre Verb374ndeten an jedem m366glichen Ort zu t366ten. Al Qaida war im Kern in Afghanistan angesiedelt. An der Spitze der hierarchisch aufgebauten Organisation standen Bin Laden, Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter der f374r Milit344r, Finanzen, religi366se Fragen und Medienarbeit zust344ndigen Abteilungen. "Jihadwillige" Islamisten, die mittels des von der Organisation verbreiteten Propagandamaterials angeworben worden waren, wurden in Ausbildungslagern in Afghanistan als K344mpfer geschult. Be-sonders geeignet erscheinenden Kandidaten wurde sodann in speziellen Vertie-fungskursen Sonderwissen vermittelt. Wer an einer derartigen - privilegierten - 6 - 8 - Spezialausbildung in den Jahren vor 2001 teilgenommen hatte, war der Organi-sation Al Qaida in der Regel im Sinne einer "Mitgliedschaft" unmittelbar zuzu-ordnen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung kehrten die K344mpfer in ihre Her-kunftsl344nder zur374ck und bildeten dort operative Zellen. Von der Organisation, deren Zweck und T344tigkeit im Wesentlichen in der T366tung von "Feinden des Islams" bestand, wurden in der Folgezeit mehrere Anschl344ge ausgef374hrt, die eine erhebliche Zahl von Menschenleben forderten. Zu ihnen geh366rten auch die Selbstmordattentate auf das World-Trade-Center und das Pentagon am 11. September 2001. Die dadurch ausgel366sten milit344rischen Reaktionen beeintr344chtigten in der Folgezeit die operative Handlungsf344higkeit der Organisation, f374hrten aber nicht zu einer vollst344ndigen Zerschlagung s344mtlicher Strukturen von Al Qaida, son-dern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck vor374bergehend angepassten - Modi-fizierung. Den in gro337er Zahl aus Afghanistan geflohenen Anh344ngern wurde durch Audio- und Videobotschaften verdeutlicht, dass die obersten F374hrungs-kr344fte von Al Qaida dort weiterhin unver344ndert aktiv waren. Es gelang der Auf-bau von regional t344tigen Teilstrukturen in Form der "Al Qaida auf der Arabi-schen Halbinsel" und einer Gruppe t374rkischer Islamisten. Au337erdem konnte Al Qaida mehrere selbst344ndige islamistische Organisationen ("Al Qaida im Zweistromland" sowie "Al Qaida im islamischen Maghreb") an sich binden. Durch den 374ber Rundfunk und Fernsehen verbreiteten F374hrungsanspruch von Bin Laden und Al Zawahiri gelang es, auch ohne die Bildung eigenst344ndiger Netzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der Al Qaida zu rekrutieren. An die Stelle des vor 2001 374blichen Gefolgschaftseids traten zur Begr374ndung der Mitgliedschaft in der Organisation mehr und mehr einseitige Loyalit344tserkl344rungen sowie an den Zielvorgaben von Al Qaida orientierte Hand-lungen. 7 - 9 - II. Die Tathandlungen der Angeklagten 8 Der Angeklagte K. , der schon 2000 und Anfang 2001 in Trainingsla-gern der Al Qaida eine terroristische Ausbildung erhalten und seither den ge-waltsamen Jihad gegen die "Ungl344ubigen" als seine au337er jeder Diskussion stehende Individualpflicht betrachtet hatte, reiste nach einem zwischenzeitli-chen Aufenthalt in Deutschland im Oktober 2001 erneut nach Afghanistan und nahm dort Ende 2001 / Anfang 2002 an Kampfhandlungen der Al Qaida-Verb344nde teil. Dabei hatte er Kontakt zu Bin Laden und gliederte sich in die Hie-rarchie der Organisation ein. Im Fr374hjahr 2002 floh er vor den Amerikanern und deren Verb374ndeten. Er folgte der von Bin Laden an die im Besitz europ344ischer P344sse befindlichen "K344mpfer" erteilten Order, sich nach M366glichkeit in ihre Her-kunftsl344nder zu begeben und weiterhin f374r Al Qaida zu arbeiten. Mitte Juli 2002 kehrte er nach Deutschland zur374ck und zog nach M. . 9 In M. lernte der Angeklagte K. den Angeklagten Y. A. kennen. Dieser hatte sich schon seit l344ngerem f374r den gewalt-samen Kampf der Muslime begeistert sowie seine Sympathie zu Al Qaida zum Ausdruck gebracht und war in M. in Kontakt zu weiteren gleichgesinnten Personen gekommen. Die Wohnung des Angeklagten K. in der P. stra337e wurde zum Treffpunkt dieses Freundeskreises. Der Angeklagte Y. A. besuchte den Angeklagten K. auch in der JVA , nachdem dieser im Januar 2004 in einem Verfahren wegen Betruges verhaftet und f374r vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war. 10 - 10 - Der Angeklagte K. , der sich nach wie vor der Al Qaida zugeh366rig und in der Rolle eines "Murabit" f374hlte, der nur zeitweilig den Kampfschauplatz des Jihad hatte verlassen m374ssen, entfaltete in der Folgezeit umfangreiche Aktivit344-ten f374r die Organisation. Er befasste sich zu deren Gunsten in erster Linie mit Rekrutierungs- und Beschaffungsma337nahmen und warb f374r die Unterst374tzung des gewaltsamen Jihad durch einen M344rtyrereinsatz oder zumindest durch eine Spende an seine Organisation. Dabei gelang es ihm, den Angeklagten Y. A. zur Mitarbeit zu bewegen. Dieser entschloss sich vor dem Hin-tergrund seiner eigenen ideologischen Vorpr344gung, auf die Angebote des An-geklagten K. einzugehen und seine T344tigkeit in Deutschland fortan in den Dienst von Al Qaida zu stellen. Dementsprechend machte er die Planung und Durchf374hrung einer Betrugsserie zum Nachteil von Lebensversicherungsgesell-schaften zum "Mittelpunkt seines Lebens", deren erhebliche Beute zum einen Teil Al Qaida und zum anderen seiner Familie zugute kommen und zuletzt ihm erm366glichen sollte, dem Angeklagten K. zur Teilnahme am Jihad in den Irak zu folgen. 11 Der Plan einer Betrugsserie sah vor, dass der Angeklagte Y. A. innerhalb eines auf zwei bis drei Monate angelegten Tatzeit-raums zahlreiche Lebensversicherungsvertr344ge abschlie337en, sodann nach 304gypten verreisen und von dort aus mittels Bestechung von Amtspersonen in-haltlich falsche Urkunden 374bersenden sollte, um gegen374ber den Versiche-rungsunternehmen einen t366dlichen Verkehrsunfall in 304gypten vort344uschen zu k366nnen. Der Angeklagte I. A. sollte sodann als Beg374nstigter mit Unterst374tzung des Angeklagten K. die Versicherungssummen geltend machen. In Verfolgung dieses zuerst zwischen den Angeklagten K. und Y. A. entwickelten Plans holte letzterer ab Mai 2004 bei Ver-sicherungsunternehmen erste Erkundigungen 374ber die m366glichen Vertragsge- 12 - 11 - staltungen ein und begann am 10. August 2004 mit der Stellung von Versiche-rungsantr344gen. Der Angeklagte K. stellte sicher, dass die ersten Pr344mien bezahlt werden konnten. Der Angeklagte I. A. , der am 21. September 2004 umfassend in den Tatplan eingeweiht worden war, nahm an zahlreichen Besprechungen des Vorhabens teil, lie337 hierbei keine Zweifel an seiner uneingeschr344nkten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der sp344teren Gel-tendmachung der Versicherungssummen und deren Verwendung aufkommen und unterst374tzte ferner die gemeinsame Tatplanung durch die Einholung zu-s344tzlicher Informationen zum Procedere der Leistungspr374fung bei Lebensversi-cherungen sowie durch Vorschl344ge und Anregungen allgemeiner Art. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass zumindest ein Teil der Beute 374ber den Angeklagten K. der Al Qaida zuflie337en und auf diese Weise ihren organisatorischen Zu-sammenhang f366rdern sowie die Verfolgung ihrer terroristischen Aktivit344ten er-leichtern werde. Im Einzelnen stellte der Angeklagte Y. A. zwischen dem 10. August 2004 und dem 15. Januar 2005 bei verschiedenen Versiche-rungsunternehmen insgesamt 28 Antr344ge auf Abschluss von Lebensversiche-rungsvertr344gen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun F344llen zum Ab-schluss eines Versicherungsvertrages mit einer garantierten Todesfallsumme von 1.264.092 200. In 19 F344llen wurden die Antr344ge des Beschwerdef374hrers - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklag-ten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet. 13 - 12 - III. Beweisgrundlage und rechtliche W374rdigung des Oberlandesgerichts 14 Das Oberlandesgericht hat seine 334berzeugung im Wesentlichen auf Er-kenntnisse gest374tzt, die durch Wohnraum374berwachungsma337nahmen in der von den Angeklagten K. und Y. A. bewohnten Wohnung in M. gewonnen worden waren. 15 Nach der rechtlichen W374rdigung des Oberlandesgerichts war Al Qaida trotz der strukturellen Ver344nderungen aufgrund der Verfolgung seit Ende des Jahres 2001 auch im Tatzeitraum eine ausl344ndische terroristische Vereinigung. In dieser haben sich die Angeklagten K. und Y. A. als Mit-glieder bet344tigt, w344hrend der Angeklagte I. A. nach Auffas-sung des Oberlandesgerichts die Vereinigung unterst374tzt hat. Die Taten der Angeklagten zum Nachteil der Versicherungen stellen sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts in allen F344llen, also auch soweit es zu Vertragsabschl374ssen gekommen ist, als t344terschaftlich und bandenm344337ig begangener versuchter Betrug dar. 16 B. Die Verfahrensr374gen 17 I. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Wohnraum374berwachung 18 Die Beschwerdef374hrer r374gen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunk-ten die Verwertung der aus einer Wohnraum374berwachungsma337nahme gewon-nenen Erkenntnisse. Den Verfahrensbeanstandungen liegt folgender Sachver-halt zugrunde: 19 - 13 - Das Polizeipr344sidium M. beantragte am 22. Juni 2004 beim Amtsge-richt M. gem344337 247 29 Abs. 1 des Rheinland-Pf344lzischen Polizei- und Ord-nungsbeh366rdengesetzes (im Folgenden: POG RhPf) die richterliche Anordnung der Wohnraum374berwachung mit technischen Mitteln f374r die Wohnung des An-geklagten K. . Begr374ndet wurde der Antrag u. a. mit der dringenden Gefahr, dass der sich dort regelm344337ig treffende Personenkreis die Begehung von terro-ristischen Anschl344gen plane. Nachdem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den Antrag zun344chst am 28. Juni 2004 abgelehnt hatte, weil bereits der An-fangsverdacht einer Straftat nach 247247 129 a, 129 b StGB gegen die Betroffenen bestehe, genehmigte das Landgericht M. auf die sofortige Beschwerde des Polizeipr344sidiums mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 POG RhPf aF die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Es bejahte entsprechend dem Antrag des Polizeipr344sidiums das Vorliegen einer dringenden Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit, weil in der Wohnung Anschl344ge geplant werden k366nn-ten. Eine Befristung der Ma337nahme enthielt der Beschluss nicht. Vor Ablauf der damaligen H366chstfrist von drei Monaten gem344337 247 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf aF beantragte das Polizeipr344sidium am 8. Oktober 2004 die Verl344ngerung der Ma337nahme. Neben einer Verstrickung des Angeklagten K. in die Netzwerke arabischer Mudjahedin habe die 334berwachung die Bereitschaft der Angeklagten K. und Y. A. ergeben, den "M344rtyrertod" zu sterben, woraus sich wegen zu bef374rchtender Anschlagsplanungen eine fortdauernde dringende Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit ergebe. Der Ermittlungsrichter des Amtsge-richts M. verl344ngerte am 12. Oktober 2004 aus den fortgeltenden Gr374nden des Anordnungsbeschlusses die Wohnraum374berwachung f374r die Dauer von drei Monaten. Nach dem Beschluss war die 334berwachung sofort abzubrechen, wenn sich der Angeklagte K. oder der Angeklagte Y. A. jeweils allein in der Wohnung aufhalte, wenn Gespr344che offensichtlich f374r die 20 - 14 - Gefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten Le-bensgestaltung - auch kurzzeitig - betroffen sei. Am 12. Oktober 2004 leitete der Generalbundesanwalt gegen die Ange-klagten K. und Y. A. das Ermittlungsverfahren wegen Ver-dachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Am 11. November 2004 beantragte er beim Landgericht Ka. die Anordnung der Wohnraum374berwachung f374r die Dauer von drei Monaten gem344337 247 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 StPO aF. In dem Antrag wurden Er-kenntnisse aus der zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage durchgef374hrten Wohnraum374berwachung zur Begr374ndung des Tatverdachts verwendet. Das Landgericht Ka. ordnete die Ma337nahme mit Beschluss vom 24. November 2004 f374r die Dauer von vier Wochen an. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse lie337en den Schluss zu, dass der Angeklagte K. im Auftrag der Al Qaida Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutiere und in dem Angeklagten Y. A. auch bereits einen zum "M344rtyrertod" Bereiten gefunden habe, mit dem er an der Umsetzung des Plans arbeite. Bei-de st374nden damit im Verdacht, sich an einer terroristischen Vereinigung im Aus-land als Mitglieder zu beteiligen. Ohne die Wohnraum374berwachung werde die Erforschung des Sachverhalts unverh344ltnism344337ig erschwert, weil keine sonsti-gen Beweismittel ersichtlich seien, mit denen Erkenntnisse 374ber Zielsetzung oder Aktivit344ten der Angeklagten gewonnen werden k366nnten. Eine weitere Auf-kl344rung sei auch erforderlich, weil die bisherigen Erkenntnisse noch keinen hin-reichenden Tatverdacht bez374glich der Mitgliedschaft der Angeklagten in der Al Qaida und ihre konkrete Art der Beteiligung ergeben h344tten. Eine Ausforschung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahr-scheinlichkeit zu erwarten, weil die in der abgeh366rten Wohnung zusammentref-fenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung 21 - 15 - h366chstpers366nlichen Vertrauens zueinander st374nden. Soweit die Br374der des An-geklagten Y. A. in der Wohnung anwesend seien, m374ssten die Ermittlungsbeh366rden daf374r Sorge tragen, dass die 334berwachung sofort ab-gebrochen werde, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung be-r374hrt werde. Auf entsprechende Antr344ge des Generalbundesanwalts, mit denen weitere Erkenntnisse zu dem geplanten Versicherungsbetrug, aber auch zu ei-nem m366glichen Handel mit Uran mitgeteilt wurden, verl344ngerte das Landgericht Ka. mit Beschl374ssen vom 22. Dezember 2004 und vom 19. Januar 2005 die Ma337nahme um jeweils vier Wochen. Obwohl die Wohnraum374berwachung bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2004 genehmigt worden war, begann die Ausf374hrung der Ma337nahme erst am 24. August 2004. Am 30. August 2004 erlie337 das Polizeipr344sidium Handlungs-grunds344tze f374r die Durchf374hrung der Wohnraum374berwachung, die allen beteilig-ten Beamten bekannt gemacht wurden. Mit diesen Handlungsanweisungen soll-ten die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. M344rz 2004 (BVerfGE 109, 279) zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebens-gestaltung umgesetzt werden. Insbesondere wurde nicht eine automatische, sondern eine manuelle Gespr344chsaufzeichnung angeordnet. Daf374r wurden Po-lizeibeamte und Dolmetscher im Schichtbetrieb eingesetzt, die nur dann Ge-spr344che aufzeichneten, wenn aufgrund einer Einsch344tzung der aktuellen Situa-tion in der Wohnung relevante Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Hand-lungsanweisungen wurden entsprechend den Beschl374ssen des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 und des Landgerichts Ka. vom 24. Novem-ber 2004 fortgeschrieben und ber374cksichtigten die dort aufgestellten Vorgaben. Die Wohnraum374berwachung wurde mit der vorl344ufigen Festnahme der Ange-klagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 beendet; sie dauerte mithin ca. f374nf Monate. In dieser Zeit (insgesamt 374ber 3.620 Stunden) 22 - 16 - wurden 703 Aufzeichnungen mit einer Gesamtl344nge von etwas 374ber 304 Stun-den erstellt, was bezogen auf die Gesamtdauer der Ma337nahme einem Anteil von 8,4 % entspricht. Von den 703 aufgezeichneten Gespr344chen wurden 313 374bersetzt, 144 der Anklageschrift zu Grunde gelegt, 142 in die Hauptverhand-lung eingef374hrt und Passagen aus 86 Gespr344chsaufzeichnungen im angefoch-tenen Urteil verwertet. Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung der Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraum374berwachung widersprochen. Die R374ge hat keinen Erfolg. 23 1. Ob das Oberlandesgericht die im Rahmen der pr344ventiv-polizeilichen Wohnraum374berwachung gewonnenen Informationen in die Hauptverhandlung einf374hren und bei seiner Beweisw374rdigung verwerten durfte, bestimmt sich zu-n344chst nach 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neu-regelung der Telekommunikations374berwachung und anderer verdeckter Ermitt-lungsma337nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198 ff.). Zwar ist diese Vorschrift erst am 1. Januar 2008 und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getre-ten. Jedoch ist bei der 304nderung strafprozessualer Bestimmungen f374r das wei-tere Verfahren grunds344tzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer 304nderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Re-visionsentscheidung (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 354 a Rdn. 4; Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 a Rdn. 5). Nach dem somit ma337geblichen 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO - der im 334brigen dem im Zeitpunkt der Verk374ndung des oberlandesge-richtlichen Urteils geltenden 247 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF entspricht - k366nnen aus einer polizeilichen akustischen Wohnraum374berwachung erlangte, verwert-bare personenbezogene Daten im Strafverfahren ohne Einwilligung der 374ber- 24 - 17 - wachten Personen unter anderem zur Aufkl344rung einer Straftat verwendet wer-den, auf Grund derer die Ma337nahme nach 247 100 c StPO angeordnet werden k366nnte. Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt: a) Die auf der Grundlage der polizeirechtlichen Wohnraum374berwachung gewonnenen Erkenntnisse sind zum Nachweis von Straftaten herangezogen worden, zu deren Aufkl344rung die Wohnraum374berwachung auch nach 247 100 c StPO angeordnet werden k366nnte (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs, vgl. dazu BTDrucks. 16/5846 S. 64; Wolter in SK-StPO 247 100 d Rdn. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht, dass entsprechende Taten began-gen worden sind, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchf374hrung der polizeirechtlichen Ma337nahme bestanden hatte, denn es handelt sich bei 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO um eine Verwendungsregelung f374r Erkenntnisse, die zur Ge-fahrenabwehr, nicht dagegen zur Strafverfolgung erhoben worden waren. Da-her ist allein ma337geblich, ob die Daten nunmehr im Strafverfahren zur Kl344rung des Verdachts einer Katalogtat nach 247 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verwen-det werden sollen. 25 Hier sind die Protokolle der pr344ventiv-polizeilichen Wohnraum374berwa-chung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterst374tzung (247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., 247 129 b Abs. 1 StGB) verwertet worden, mithin von Katalogtaten im Sin-ne des 247 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO. 26 Entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrer durften sie aber auch zur Beweisf374hrung hinsichtlich der ihnen angelasteten Betrugstaten herangezogen werden. Zwar sind diese nicht im Katalog des 247 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO enthalten. Wie jedoch auch die Revisionen letztlich nicht in Abrede nehmen, liegt zwischen den Betrugshandlungen, die sich als Bet344tigungsakte der durch 27 - 18 - 247 100 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO als Katalogtat erfassten Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterst374tzung dar-stellen, Tateinheit im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB vor. In einer solchen Konstel-lation entspricht es bei Ma337nahmen der Telekommunikations374berwachung der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsma337nahmen auch zum Nachweis der mit der Katalogtat in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtat verwertet werden d374rfen (BGHSt 28, 122, 127 f.; 30, 317, 320; BGH StV 1998, 247, 248). Diese Grunds344tze sind im Schrifttum gebilligt und f374r die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Wohnraum374berwachungsma337nahme 374bernommen worden (Nack in KK 247 100 d Rdn. 33; Wolter aaO 247 100 d Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Es besteht insoweit kein Anlass, aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Grundrechte die F344lle der Wohnraum374berwachung anders als diejenigen der Telekommunikations-374berwachung zu behandeln. Den entsprechenden Ausf374hrungen in der Zu-schrift des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei. Die den Angeklagten angelasteten Taten nach 247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., 247 129 b Abs. 1 StGB wogen auch im konkreten Fall be-sonders schwer (247 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zum einen handelt es sich bei der 366ffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 129 Rdn. 2 m. w. N.) um hochrangige Rechtsg374ter; diese werden von 247 129 a StGB gesch374tzt. Zum anderen kam das arbeitsteilige, 344u337erst konspirative Zu-sammenwirken mehrerer T344ter zur Umsetzung eines komplexen Tatplans hin-zu, wodurch zugleich noch weitere Rechtsg374ter - das Verm366gen der Versiche-rungsunternehmen - verletzt wurden (zu diesen Anforderungen vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 12). 28 - 19 - Die Aufkl344rung der den Angeklagten angelasteten Taten w344re ohne die Erkenntnisse aus der Wohnraum374berwachung unverh344ltnism344337ig erschwert oder unm366glich gemacht worden (247 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es ist insoweit wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse abzustellen, denn die Regelung des 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den er-neuten aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten fol-genden Grundrechtseingriff (vgl. BGH NJW 2009, 791, 792; BVerfGE 100, 313, 391). Zum Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil stellten die Wohnraum374berwachungsprotokolle indes die zentralen Beweismittel dar, ohne die ein Tatnachweis nicht m366glich gewesen w344re. 29 b) Bei den Erkenntnissen aus der polizeirechtlichen Wohnraum374berwa-chung handelt sich um verwertbare Daten im Sinne des 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO. 30 Der Begriff der Verwertbarkeit bezieht sich auf die Verwertungsverbote aus 247 100 c StPO (Nack aaO 247 100 d Rdn. 18; Meyer-Go337ner aaO 247 100 d Rdn. 6). Dies folgt schon aus dem Vergleich zu 247 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO, der die Verwendbarkeit "verwertbarer personenbezogener Daten" regelt, die in ei-nem anderen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch die Verwendungs-regelungen in 247 100 d Abs. 5 StPO (seinerzeit: 247 100 d Abs. 6 StPO aF) sollte ein den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. M344rz 2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279) entsprechendes Schutzniveau geschaffen werden, um f374r den Bereich der Strafverfolgung die einfachgesetzlichen Regelungen zur Wohnraum374berwa-chung und der Verwendung der aus einer solchen Ma337nahme - sei es auch auf anderer gesetzlicher Grundlage als derjenigen der StPO - erlangten personen-bezogenen Informationen insgesamt verfassungsgem344337 auszugestalten 31 - 20 - (BTDrucks. 15/4533 S. 1). Dies erforderte einen einheitlichen Ankn374pfungs-punkt, wie ihn die Verwertungsverbote des 247 100 c StPO boten. Dementspre-chend nimmt die Begr374ndung des Gesetzentwurfs zu 247 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF durch den Verweis auf 247 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF auch auf die Verwer-tungsverbote aus 247 100 c StPO Bezug, die der Gesetzgeber im Regelungsbe-reich des 247 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF beachtet wissen wollte (vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 17 f.). Daraus erhellt, dass diese Verwertungsverbote auch im Rahmen des 247 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF (jetzt: 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO) Anwendung finden und dies durch die gesetzliche Verwendungsvoraussetzung der "verwertbaren" personenbezogenen Daten zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die Gegenauffassung, die auf eine Verwertbarkeit im polizeirechtlichen Ausgangsverfahren abstellen will (Wolter aaO 247 100 d Rdn. 64), k366nnte dem-gegen374ber dazu f374hren, dass f374r die Verwendbarkeit durch Wohnraum374berwa-chungsma337nahmen gewonnener Daten nach 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ande-re, gegebenenfalls gro337z374gigere Ma337st344be gelten w374rden, als f374r diejenige nach 247 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Denn im Polizeirecht kommt dem Aspekt der aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten des Staates zur Abwehr von Gefahren insbesondere f374r 374berragend wichtige Gemein-schaftsg374ter eine weitaus gr366337ere Bedeutung zu als im Strafprozess (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 4. Aufl. Rdn. 215 f.; W374rtenber-ger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-W374rttemberg 6. Aufl. Rdn. 659; G366tz, All-gemeines Polizei- und Ordnungsrecht 14. Aufl. 247 17 Rdn. 69). Eine nach poli-zeirechtlichen Grunds344tzen durchgef374hrte Abw344gung zwischen den Grundrech-ten des durch die Ma337nahme Betroffenen und den zu sch374tzenden Rechtsg374-tern der Allgemeinheit oder eines Einzelnen k366nnte also auch dann noch zur Verwertbarkeit von erlangten Erkenntnissen f374hren, wenn diese nach strafpro- 32 - 21 - zessualen Grunds344tzen zu verneinen w344re. Selbst wenn man f374r das Merkmal der Verwertbarkeit in 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur auf die polizeirechtlichen Regelungen zum Kernbereichsschutz abstellen wollte, k366nnte aufgrund der in-soweit teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Polizeigesetzen der L344n-der und des Bundes (vgl. dazu Wolter aaO 247 100 c Rdn. 17, 19) die Verwen-dung im Strafverfahren davon abh344ngen, in welchem Bundesland bzw. nach welchem Bundesgesetz die Ma337nahme angeordnet wurde. Dies w344re in sich nicht stimmig. Unverwertbare Daten im Sinne des 247 100 c Abs. 4-6 StPO sind vorlie-gend nicht verwendet, insbesondere in dem angefochtenen Urteil nicht gegen die Beschwerdef374hrer verwertet worden (dazu unten 2. d) und e). 33 2. Auch die weiteren Voraussetzungen f374r die Verwendung der durch die Wohnraum374berwachung auf polizeirechtlicher Grundlage gewonnenen Daten im Strafverfahren gegen die Angeklagten liegen vor. 34 a) Das zur Erhebung der Daten erm344chtigende Gesetz gestattet deren Umwidmung f374r Zwecke der Strafverfolgung (s. dazu Nack aaO 247 100 d Rdn. 19; Wolter aaO 247 100 d Rdn. 65; allgemein zu dieser Voraussetzung Sin-gelnstein ZStW 120 (2008), 854, 859 ff.). Die entsprechende Verwendungsbe-fugnis enth344lt 247 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RhPf, der auch bereits im Zeitpunkt der Verwertung der Daten in dem angefochtenen Urteil galt. 35 b) Zutreffend machen die Beschwerdef374hrer allerdings geltend, dass 247 29 POG RhPf aF, auf den die akustische 334berwachung der Wohnung des Angeklagten K. gest374tzt worden war, nicht in vollem Umfang verfassungs-rechtlichen Anforderungen entsprach. Dies f374hrt indes nicht dazu, dass die aus 36 - 22 - der Ma337nahme erlangten Erkenntnisse nicht gem344337 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden durften. Hierzu gilt: 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grunds344tzlich voraus, dass die zu ver-wendenden Daten polizeirechtlich rechtm344337ig erhoben wurden (Nack aaO 247 100 d Rdn. 19; Wolter aaO 247 100 c Rdn. 32; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 358; s. auch Singelnstein aaO S. 887 f.; Griesbaum in KK 247 161 Rdn. 40 - jeweils zur parallelen Problematik bei 247 161 Abs. 2 StPO; BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO 247 100 a Verwertungsverbot 10; Sch344fer in L366we/Rosenberg, 25. Aufl. 247 100 a Rdn. 87 - jeweils zur Verwendungsregelung des 247 100 b Abs. 5 StPO aF). 37 aa) Bedingung daf374r ist zun344chst eine wirksame Erm344chtigungsgrundla-ge zur Datenerhebung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 GG gen374gt (Wolter aaO 247 100 d Rdn. 64 f.). Erm344chtigungsgrundlage war hier 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF, der die Erhebung von Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in der Wohnung des Betroffenen zur Ab-wehr einer dringenden Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit erlaubte. Diese Ein-griffsvoraussetzungen stehen im Einklang mit der das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG einschr344nkenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 GG, die eine Wohn-raum374berwachung zur Abwehr dringender Gefahren f374r die 366ffentliche Sicher-heit, also bei einer konkreten Gef344hrdung eines wichtigen Rechtsgutes (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rdn. 30) zul344sst. Durch die Auf-z344hlung einer gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in Art. 13 Abs. 4 GG wird die Eingriffsschwelle beispielhaft definiert (Gornig in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG 5. Aufl. Art. 13 Rdn. 126), was auch bei der Auslegung des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF zu ber374cksichtigen ist. Bei Beachtung dieser Ma337-st344be ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Verfassungsm344337igkeit 38 - 23 - der Eingriffserm344chtigung (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577 zum weitgehend inhaltsgleichen 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf nF). Diese ist auch einfachrechtlich hinreichend bestimmt: Der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit ist insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konturiert worden und setzt voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Sch344digung eines hochrangigen Rechts-guts droht; auf eine zeitliche Komponente, etwa in dem Sinne, dass der Scha-denseintritt unmittelbar bevorstehen muss, kommt es hingegen nicht entschei-dend an (BVerwGE 47, 31, 40; Jarass aaO Art. 13 Rdn. 37). Die von den Beschwerdef374hrern zur Begr374ndung ihrer Gegenauffassung herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; MVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschl344gig. Die in jenen Entscheidungen f374r nichtig erkl344rten Vorschriften des 247 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes 374ber die 326ffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) bzw. 247 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nieders344chsisches Gesetz 374ber die 326ffentli-che Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) kn374pften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verh374tung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577). Die mit 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare Vorschrift des 247 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG M-V, der die Wohnraum374berwa-chung zur Abwehr einer gegenw344rtigen Gefahr f374r Leib, Leben oder Freiheit einer Person zul344sst, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsge-richts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgem344337 (MVVerfG LKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung der Telefon374berwachung zulassende 247 33 a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht 39 - 24 - Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in je-nem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war. Aus den vorgenannten Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtliche Be-denken gegen 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF somit nicht herleiten. Die Erm344chtigungsgrundlage gen374gte auch im Hinblick auf den in der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG geforderten Richtervorbehalt den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. 247 29 Abs. 4 Satz 1 POG RhPf aF). 40 bb) Jedoch enthielt der am 3. M344rz 2004 in Kraft getretene 247 29 POG RhPf aF keine Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensge-staltung. Solche Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom selben Tag zur Anordnung einer Wohnraum374berwachung nach der Straf-prozessordnung gefordert und die 247247 100 c, 100 d, 100 f und 101 StPO aF des-halb teilweise f374r unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl344rt. Gleichwohl hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine 334bergangsfrist zur Neu-fassung dieser Bestimmungen einger344umt, in der die bisherigen Regelungen unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben zum Schutz der Menschenw374rde und zur Einhaltung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337ig-keit fortgalten (BVerfGE 109, 279). Mittlerweile - und auch bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht - sind solche Regelungen zum Kernbereichsschutz sowohl in 247 100 c Abs. 4-6 StPO als auch in 247 29 Abs. 3-6 POG RhPf nF enthalten. 41 Das Fehlen von Kernbereichsschutzregelungen in 247 29 POG RhPf aF f374hrt nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Ma337nahme erlangten Erkenntnisse. 42 - 25 - (1) Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die vom Oberlandesge-richt und - ihm folgend - vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, die Vorschrift sei einer verfassungskonformen Auslegung dahin zug344nglich gewe-sen, dass sie unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben jedenfalls f374r eine 334bergangszeit der Verfassung entsprochen habe und so als rechtm344337ige Erm344chtigungsgrundlage f374r Wohnraum374berwa-chungsma337nahmen habe dienen k366nnen. 43 Eine verfassungskonforme Auslegung kommt in Betracht, wenn eine auslegungsf344hige Norm nach den 374blichen Interpretationsregeln mehrere Aus-legungen zul344sst, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung 374berein-stimmen, w344hrend andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis f374hren (BVerfGE 19, 1, 5; 32, 373, 383 f.; 48, 40, 45). Die Grenzen einer solchen Aus-legung sind indes erreicht, wenn durch sie der wesentliche Inhalt der gesetzli-chen Regelung erst geschaffen werden m374sste (BVerfGE 8, 71, 78 f.; 45, 393, 400); es steht den Fachgerichten insbesondere in F344llen, in denen der Gesetz-geber unterschiedliche M366glichkeiten zu einer verfassungskonformen Neurege-lung hat, nicht zu, die gesetzgeberische Aufgabe der Rechtssetzung zu 374ber-nehmen (BVerfGE 72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch BVerfGE 8, 71, 79). Hier erweist sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene "verfassungskon-forme Auslegung" der Sache nach als 374bergangsweise Regelung zur Fortgel-tung eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Gesetzes unter Ber374cksichti-gung bestimmter verfassungsrechtlicher Vorgaben; zu solchen 334bergangsrege-lungen sind gem344337 247 35 BVerfGG nur das Bundesverfassungsgericht bzw. nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften die Landesverfas-sungsgerichte befugt (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG 247 35 Rdn. 69, 43; Heusch in Mitarbeiterkommentar-BVerfGG 2. Aufl. 44 - 26 - 247 31 Rdn. 81 f.; s. etwa 247 26 Abs. 3 des Landesgesetzes 374ber den Verfas-sungsgerichtshof Rheinland-Pfalz). Gegen die M366glichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem vom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt spricht zudem, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst - bezogen auf die Vorschriften der Strafpro-zessordnung - zu einer solchen au337er Stande sah und ausdr374cklich eine Rege-lung durch den Gesetzgeber forderte (BVerfGE 109, 279). In Kenntnis der 334bergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der S344chsische Verfassungsgerichtshof die die Wohnraum374berwachung zulassenden Vorschrif-ten im S344chsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer 334-bergangsfrist f374r mit der Verfassung unvereinbar erkl344rt (S344chsVerfGH NVwZ 2005, 1310). 45 (2) Obwohl danach wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbe-reichsschutz von der Unvereinbarkeit des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und damit von der Rechtswidrigkeit der Wohnraum374berwachung ausgegangen werden muss, l344sst dies hier die Verwendbarkeit der aus der Ma337nahme gewonnenen Erkenntnisse im Sinne des 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO unber374hrt. 46 Nach st344ndiger Rechtsprechung f374hrt nicht jeder Rechtsversto337 bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umst344nden des Einzel-falles unter Abw344gung aller ma337geblichen Gesichtspunkte und der widerstrei-tenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen- 47 - 27 - den Verfahrensversto337es, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsg374ter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfah-rensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismit-tel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschr344nkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdr374ckli-cher gesetzlicher Anordnung oder aus 374bergeordneten wichtigen Gr374nden im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249). Diese Grunds344tze gelten auch f374r die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung eingef374hrten Verwendungsregelungen (der Sache nach auch BGHSt 48, 240, 249 zu 247 100 b Abs. 5 StPO aF), zu denen auch 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO z344hlt. 48 Zwar wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, Verwendungs-regelungen m374ssten bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen stets wie ein ge-schriebenes Verwertungsverbot wirken, das keiner Abw344gung zug344nglich sei, so dass in derartigen F344llen jegliche Verwendung und damit auch jede Verwer-tung der jeweils in Rede stehenden Daten ausgeschlossen werden m374sse (Sin-gelnstein aaO S. 889 m. w. N.). Nach dieser Ansicht sollen sich - mangels einer ausdr374cklichen Erm344chtigung, auch rechtswidrig erlangte Erkenntnisse f374r ei-nen anderen Verfahrenszweck umzuwidmen - die Verwendungsregelungen der Strafprozessordnung ausschlie337lich auf rechtm344337ig erhobene Daten beziehen, weil eine rechtswidrige Datenerhebung im Vergleich zu einer rechtm344337igen ei- 49 - 28 - nen schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle (Sin-gelnstein aaO S. 887 f.). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine solche Beschr344n-kung nur auf rechtm344337ig erhobene Daten ergibt sich aus dem Wortlaut der Verwendungsregelungen nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrif-ten zur Verwendung von Erkenntnissen aus pr344ventiv-polizeilichen Ma337nahmen im Strafverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grund-s344tzlich von der rechtm344337igen Datenerhebung ausgegangen ist (Wollweber NJW 2000, 3623 unter Hinweis auf die Materialien zum Strafverfahrens344nde-rungsgesetz 1999, vgl. BRDrucks. 64/00 S. 6 f.). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf polizeigesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Daten unter keinen Umst344nden f374r Zwecke des Strafverfahrens zur Verf374gung stehen sollten (Z366ller in Roggan/Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit 2. Aufl. S. 496 f.). Denn es entspricht der 374blichen Rege-lungstechnik der Strafprozessordnung, dass der Gesetzgeber zwar die Voraus-setzungen normiert, unter denen zur strafprozessualen Beweisgewinnung durch Ermittlungsma337nahmen rechtm344337ig in (Grund-)Rechte der jeweils Betroffenen eingegriffen werden darf, jedoch - abgesehen von wenigen Ausnahmen (s. etwa 247 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) - keine Bestimmungen dazu trifft, ob und gegebe-nenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangte Beweisergebnis-se im weiteren Verfahren verwertet werden d374rfen. Es ist kein Anhaltspunkt da-f374r vorhanden, dass der Gesetzgeber bei Einf374hrung der Regelungen zur Ver-wendung von Daten, die in anderen Verfahren und eventuell auch unter Gel-tung anderer Rechtsgrundlagen f374r die Informationsbeschaffung gewonnen worden sind, von diesem Konzept abweichen wollte. 50 - 29 - Auch von Verfassungs wegen folgt aus der Rechtswidrigkeit einer Da-tenerhebung nicht zwangsl344ufig das Verbot einer zweck344ndernden Verwendung (Wolter aaO vor 247 151 Rdn. 167 a; Albers, Die Determination polizeilicher T344-tigkeit in den Bereichen der Straftatenverh374tung und der Verfolgungsvorsorge S. 330 f.; Singelnstein aaO S. 887). Damit entspricht die rechtliche Ausgangsla-ge aber derjenigen bei den sog. relativen Verwertungsverboten. Auch hier be-steht ein ausdr374ckliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht; ob die gewon-nenen Erkenntnisse m366glicherweise unverwertbar sind, wird auf der Grundlage der oben dargestellten Abw344gungskriterien vielmehr nur deshalb gepr374ft, weil die Ermittlungsbeh366rden bei der Beweisgewinnung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung versto337en haben, von deren Einhaltung durch die Beh366r-den der Gesetzgeber grunds344tzlich ausgeht. Wenn aber in diesen F344llen die Rechtswidrigkeit der Ermittlungshandlung nicht stets zur Unverwertbarkeit der Beweismittel f374hrt, so ist kein Grund daf374r ersichtlich, in der vergleichbaren Si-tuation der Verwendungsregelungen jede Verwendung und damit auch die Ver-wertung von der Rechtm344337igkeit der Datengewinnung abh344ngig zu machen. Besonders augenf344llig wird dies bei der Vorschrift des 247 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, die die Verwendung von Zufallsfunden regelt: W344hrend die Rechtswidrig-keit der Ermittlungsma337nahme die Verwertbarkeit der Erkenntnisse zu der Straftat, zu deren Aufkl344rung sie angeordnet wurde, gegebenenfalls unber374hrt lassen w374rde, d374rften gleichzeitig gewonnene Beweisergebnisse, die eine an-dere Tat des selben T344ters betreffen, nicht verwertet werden. Diesem unstim-migen Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass die Zweck344nderung einen erneuten Grundrechtseingriff darstellt, der durch die Verwendungsregelung nur gerechtfertigt werden k366nne, wenn die Datener-hebung selbst rechtm344337ig war. Denn auch die Verwertung von rechtswidrig er-langten Erkenntnissen in demselben Verfahren stellt einen erneuten Grund-rechtseingriff oder zumindest eine Vertiefung des zuvor erfolgten dar. Dessen 51 - 30 - Rechtfertigung kann sich bei einem 334berwiegen der Belange der Allgemeinheit, insbesondere des 366ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - einem Prinzip von Verfassungsrang (BVerfGE 44, 353, 374; BVerfG StV 1985, 177) - aus der nach den dargestellten Grunds344tzen vorzunehmenden G374terabw344gung erge-ben. Ob - was allerdings nahe liegen d374rfte - von diesem Ergebnis abzuwei-chen ist, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der Verwendungsregelung enthaltene Beschr344nkung umgangen w374rde, etwa wenn die Wohnraum374berwachung nicht zur Aufkl344rung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren pr344ventiv-polizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. Albers aaO S. 331; Sch344fer aaO 247 100 a Rdn. 97 zu 247 100 b Abs. 5 StPO aF; We337lau in SK-StPO 247 477 Rdn. 41; in diesem Sinne wohl auch Dencker in FS f374r Mey-er-Go337ner S. 237, 249 f.), kann der Senat offen lassen. Zu einer solchen Ver-letzung der Verwendungsbeschr344nkung des 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ist es nicht gekommen (dazu oben 1. a). Im 334brigen w374rde in solchen F344llen auch die Auffassung, die ein Verwertungsverbot von einer G374terabw344gung abh344ngig macht, regelm344337ig zu dem Ergebnis einer Unverwertbarkeit der Daten gelan-gen (vgl. BGHSt 31, 304, 309; 41, 30; 47, 362). 52 F374r alle anderen Verst366337e ist abzuw344gen, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweck344ndernde Verwendung und damit hier die Ver-wertung im Strafverfahren verbietet (vgl. Nack aaO 247 100 d Rdn. 31 ff.; Albers aaO S. 331 f.; vgl. auch Wolter aaO 247 100 d Rdn. 69, der bei "Minimalverst366-337en" ebenfalls eine Abw344gung f374r geboten h344lt, aA wohl Singelnstein aaO). 53 (3) Ist nach alledem eine Verwendung der aus der polizeirechtlichen Wohnraum374berwachung erlangten Daten wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz in 247 29 POG RhPf aF und einer daraus resultierenden 54 - 31 - Rechtswidrigkeit der Ma337nahme nicht von vornherein ausgeschlossen, ergibt die vorzunehmende Abw344gung der ma337geblichen Gesichtspunkte ein 334berwie-gen des 366ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was zur Verwertbarkeit der gewonnen Erkenntnisse f374hrt. Im Einzelnen: Der Rechtsversto337 bei der Informationsbeschaffung liegt hier darin, dass die Abh366rma337nahme auf der Grundlage einer mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbaren einfachgesetzlichen Erm344chtigung durchgef374hrt worden ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Unvereinbarkeit der Erm344chti-gungsgrundlage zur Datenerhebung mit h366herrangigem Recht einen Versto337 von Gewicht begr374ndet, der regelm344337ig zur Unverwertbarkeit der erlangten Er-kenntnisse f374hren wird. Jedoch sind vorliegend besondere Umst344nde zu beach-ten, die zu einer abweichenden Beurteilung f374hren: 55 Das Bundesverfassungsgericht hatte die entsprechenden strafprozes-sualen Regelungen trotz ihrer teilweisen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht f374r nichtig, sondern sie unter Beachtung der in der Entscheidung aufge-stellten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden Strafrechtspflege f374r eine 334bergangszeit weiterhin f374r an-wendbar erkl344rt. Dem entnimmt der Senat, dass auch 247 29 POG RhPf aF, w344re er zur verfassungsrechtlichen Pr374fung durch das Bundes- oder Landesverfas-sungsgericht gestellt worden, nicht etwa f374r nichtig, sondern unter entsprechen-den Vorgaben ebenfalls f374r eine 334bergangszeit f374r weiter anwendbar erkl344rt worden w344re (vgl. S344chsVerfGH NVwZ 2005, 1310). 56 Die Vorschrift des 247 29 POG RhPf aF entsprach in Bezug auf den 334ber-wachungsgrund der Gefahrenabwehr sowie im Hinblick auf die Eingriffsschwelle und den Richtervorbehalt der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG. Sie konnte die Ma337gaben des Verfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs 57 - 32 - der privaten Lebensf374hrung nicht ber374cksichtigen, weil f374r den Gesetzgeber noch keine M366glichkeit bestand, diese in das Gesetz einzuarbeiten; denn zwi-schen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Erstanord-nung der Ma337nahme lagen nur etwas 374ber vier Monate (das Bundesverfas-sungsgericht hatte dem Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 3. M344rz 2004 eine Frist von mehr als einem Jahr und drei Monaten zur verfassungskonfor-men Neufassung der einschl344gigen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Wohnraum374berwachung gesetzt, vgl. BVerfGE 109, 279, 381). Gleichwohl waren Betroffene von Wohnraum374berwachungsma337nahmen im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht schutzlos gestellt; vielmehr ergibt sich bei Fehlen entsprechender Vorschriften in den Polizeigesetzen ein solcher Schutz unmittelbar aus Art. 13 Abs. 4 GG in Anlehnung an die vom Bundesver-fassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grunds344tze (Wolter aaO 247 100 c Rdn. 19 m. w. N.). Bei dieser Ausgangslage war die Annahme des Polizeipr344sidiums und der die pr344ventiv-polizeiliche Wohnraum374berwachung anordnenden bzw. die Anordnung verl344ngernden Gerichte nicht unvertretbar, dass die Ma337nahme trotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durchgef374hrt werden durfte und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch entsprechende Vorkehrungen im Vollzug der Wohnraum374berwachung Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls stellte sich diese Annahme nicht als eine bewusste Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich gesch374tzter Positionen der Angeklagten dar. 58 Nach alldem wiegt die teilweise Unvereinbarkeit des 247 29 POG RhPf aF mit verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht so schwer, dass sie eine nach den dargelegten Grunds344tzen nur ausnahmsweise anzuerkennende Un- 59 - 33 - verwertbarkeit der bei der Wohnraum374berwachung erlangten Erkenntnisse zur Folge h344tte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass wegen der Respektie-rung des Kernbereichs der privaten Lebensf374hrung bei Durchf374hrung der Ma337-nahme (s. unten d) und e) jedenfalls materiell ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Angeklagten K. und Y. A. aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihrer Menschenw374rde nicht vorlag. Ange-sichts dessen kann auch die 374berragende Bedeutung dieser Grundrechte keine andere Beurteilung rechtfertigen. c) Die Anordnung der Wohnraum374berwachung unterliegt im 334brigen kei-nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die entgegenstehende R374ge, mit der die Beschwerdef374hrer geltend machen, die Voraussetzungen einer Anord-nung der Wohnraum374berwachung nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF h344tten nicht vorgelegen, ist unbegr374ndet. 60 aa) Die Anordnung wurde nach dem ausdr374cklichen Wortlaut des Anord-nungsbeschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 zur Abwehr einer dringenden Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit getroffen. Auch in der Sache lag kein Eingriff zur blo337en Gefahrenvorsorge oder zur vorbeugenden Strafver-folgung vor. 61 Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdef374hrer beruht auf einer Verken-nung des Begriffs der dringenden Gefahr. Eine solche braucht nicht bereits ein-getreten zu sein; es gen374gt, dass die Beschr344nkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine drin-gende Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit darstellen w374rde (vgl. BVerfGE 17, 232, 251 f.). Damit liegt eine dringende Gefahr im Sinne des f374r den vorliegen-den Eingriff ma337geblichen 247 13 Abs. 4 GG vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens 62 - 34 - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut sch344digen wird (vgl. BVerwGE 47, 31, 40). Nach dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit sind zudem an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je gr366337er und folgenschwerer der m366glicherweise eintretende Schaden w344re (BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, 347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. BVerfGE 49, 89, 135 ff.). Zuzugeben ist den Beschwerdef374hrern insoweit allerdings, dass auch ange-sichts der Gr366337e eines m366glichen Schadens blo337e Vermutungen oder die Inbe-zugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage nicht zur Begr374ndung einer Ge-fahr ausreichend sind; erforderlich ist vielmehr eine im konkreten Fall durch hin-reichende Tatsachen zu belegende Gefahrenlage (BVerfGE 115, 320, 368 f.). Nach diesen Grunds344tzen ist die Anordnung der Wohnraum374berwa-chung durch das Landgericht M. jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu be-anstanden. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr auf die konkreten Einw344nde der Beschwerdef374hrer gegen die Rechtm344337igkeit der Ma337nahme anhand einer eigenst344ndigen Rekonstruktion des Ermittlungs-standes im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BGHSt 47, 362, 367) gepr374ft und - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-f374hrt hat - im Beschluss vom 21. August 2007 mit plausibler und rechtlich nicht zu beanstandender Begr374ndung bejaht. Dabei hat es insbesondere darauf ab-gestellt, dass die Ermittlungslage wegen einer zu vorangegangenen Terroran-schl344gen parallelen Grundkonstellation bef374rchten lie337, dass in der Wohnung des Angeklagten K. Planungs- oder Vorbereitungshandlungen f374r Terroran-schl344ge, also schwerste Straftaten gegen Leib und Leben Unbeteiligter durch-gef374hrt w374rden, und damit eine gemeine Gefahr (vgl. dazu Gornig in v. Man-goldt/Klein/Stark, GG aaO Art. 13 Rdn. 127) vorlag. Diese Einsch344tzung basier-te nicht auf blo337en Vermutungen, sondern auf konkreten Tatsachen, namentlich 63 - 35 - der extremistischen Grundeinstellung der sich in der Wohnung des Angeklagten K. treffenden Personen, ihren teilweisen Kontakten zu weiteren Personen, gegen die wegen des Verdachts der Einbindung in terroristische Netzwerke er-mittelt wurde, dem konkreten Verdacht, dass der Angeklagte K. Kontakt zu terroristischen Strukturen in Afghanistan aufgenommen und sich dort an Kampfhandlungen beteiligt hatte, sowie nicht zuletzt auf dem Umstand, dass die Besucher der Wohnung konspirativ miteinander kommunizierten und sich Observationsma337nahmen entzogen. Die Einwendungen der Revisionen gehen auf die eine konkrete Gefah-renlage begr374ndenden Umst344nde nicht ein und beschr344nken sich auf eine - im Revisionsverfahren unbehelfliche - eigene, abweichende Wertung des Ermitt-lungsstandes, der - wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt - teilweise auch unzutreffend wiedergegeben wird. Soweit sie darauf abstellen, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung vorliegende Verdachtsmomente in der Hauptverhand-lung nicht best344tigt h344tten (Kodiertabelle), k366nnen sie mit diesem Einwand nicht geh366rt werden: Im Polizeirecht beschr344nkt sich die gerichtliche Kontrolle einer Gefahrenprognose auf eine 334berpr374fung der tats344chlichen Anhaltspunkte und den daraus resultierenden Schluss auf zuk374nftige Sch344den aus einer ex-ante-Perspektive (Gusy aaO Rdn. 121). 64 bb) Der Rechtm344337igkeit der Anordnung steht - wie der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat - nicht entgegen, dass sie sich in Rubrum und Tenor des Beschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 nicht auch gegen den Angeklagten Y. A. als weiteren Bewohner der 374berwachten Wohnung richtete. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdef374hrer nicht nachvollziehbar, die Polizei habe es bewusst unterlassen, eine entsprechende richterliche Anordnung auch gegen 65 - 36 - ihn einzuholen. Aufgrund der Angaben in dem Antrag des Polizeipr344sidiums war dem Landgericht M. ausweislich des Beschlusses bekannt, dass der Ange-klagte Y. A. in der Wohnung des Angeklagten K. gemel-det war. Von einer bewussten Umgehung oder Missachtung des Richtervorbe-halts kann mithin keine Rede sein. Der Angeklagte wurde vielmehr in ihn nicht beschwerender Weise im Ergebnis wie ein Dritter im Sinne des 247 29 Abs. 1 Satz 2 POG RhPf aF behandelt; auch insoweit war die Aufzeichnung des von ihm gesprochenen Wortes zul344ssig. Die Anordnung h344tte nach den obigen Darlegungen zudem auch gegen den Angeklagten Y. A. jederzeit erwirkt werden k366nnen. Die-ser Umstand f374hrt dazu, dass auch dann nicht von einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auszugehen w344re, wenn man insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Anordnung ausgehen wollte. Vielmehr ist nach den oben dargelegten Grunds344tzen in F344llen der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Ma337-nahme im Wege einer Abw344gung zu ermitteln, ob die so gewonnenen Daten verwendet werden d374rfen (dazu oben b) bb) (2)). Eine solche Abw344gung w374rde hier wegen der unproblematisch m366glichen Anordnung der Ma337nahme auch gegen374ber dem Angeklagten Y. A. zur Verwendbarkeit und damit auch zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der Wohnraum374berwachung f374h-ren. Denn angesichts der daraus resultierenden Geringf374gigkeit eines etwaigen Versto337es w374rden die 366ffentlichen Belange, namentlich die gerichtliche Aufkl344-rungspflicht und das 366ffentliche Strafverfolgungsinteresse vorgehen. 66 cc) Die Einwendungen der Revisionen gegen den Verl344ngerungsbe-schluss des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit nicht die Beanstandungen gegen374ber der Erstanordnung wiederholt werden, beschr344nken sich die Beschwerdef374hrer darauf, dass die 67 - 37 - durchgef374hrte 334berwachung eine dringende Gefahr f374r die 366ffentliche Sicher-heit, insbesondere wegen konkreter Anschlagsplanungen, nicht ergeben habe. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Argument bereits eingehend auseinandergesetzt und anhand einer freibeweislichen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Verl344ngerung das weitere Vorliegen einer dringenden Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit nach eingehender Pr374fung anhand konkreter Tatsa-chen gleichwohl bejaht. Rechtsfehler zeigen die Revisionen auch insoweit nicht auf. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Verl344ngerung der Wohnraum374ber-wachung, die zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse f374hren k366nnten, ergeben sich damit nicht. 68 d) Die Beschwerdef374hrer machen weiter geltend, die Erkenntnisse aus der Wohnraum374berwachung seien insgesamt "wegen Verletzung des Schutzes des Kernbereichs der Pers366nlichkeit" unverwertbar. Die R374ge ist jedenfalls un-begr374ndet. 69 Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme, dass nach 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur solche Daten verwendet werden d374rfen, die nicht unter ein Ver-wertungsverbot aus 247 100 c StPO fallen (dazu oben 1. b). Die Vorschrift des 247 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO normiert ein Verwertungsverbot f374r Erkenntnisse aus 304u337erungen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzu-rechnen sind. Daraus ergibt sich indes kein umfassendes Verwertungsverbot f374r alle aus einer Wohnraum374berwachung gewonnenen Erkenntnisse, sondern nur f374r diejenigen, die durch eine Kernbereichsverletzung erzielt wurden (Nack aaO 247 100 d Rdn. 29; Wolter aaO 247 100 c Rdn. 71). Dass kernbereichsrelevan-te Gespr344chsteile in dem Urteil gegen sie verwertet worden seien, behaupten die Beschwerdef374hrer nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen 70 - 38 - Urteil, das die verwerteten Passagen zitiert; diese lassen Kernbereichsverlet-zungen nicht erkennen. aa) Nach der hier 374ber 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO heranzuziehenden ge-setzlichen Regelung in 247 100 c StPO kommt eine Unverwertbarkeit s344mtlicher Erkenntnisse aus einer Wohnraum374berwachungsma337nahme nur in Betracht, wenn gegen das Beweiserhebungsverbot des 247 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO ver-sto337en wurde (Nack aaO 247 100 d Rdn. 28; Wolter aaO 247 100 c Rdn. 73; vgl. auch BVerfGE 109, 279, 331). Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, hat das erkennende Gericht zu pr374fen, dessen Entscheidung wiederum der revisi-onsrechtlichen Kontrolle unterliegt (Nack aaO 247 100 c Rdn. 41). 71 Das Erhebungsverbot des 247 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO (und des inhalts-gleichen 247 29 Abs. 3 POG RhPf nF) kn374pft an die Anordnung der Ma337nahme an. Diese darf nur ergehen, soweit auf Grund tats344chlicher Anhaltspunkte an-zunehmen ist, dass 304u337erungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestal-tung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Sie erfordert somit eine negative Kernbereichsprognose durch das anordnende Gericht, f374r die - wie bei anderen Prognoseentscheidungen auch - ein Beurteilungsspielraum besteht (Nack aaO 247 100 c Rdn. 25). Ein Verwertungsverbot wegen eines Versto337es gegen das Erhebungsverbot besteht demnach nur dann, wenn das Gericht diesen Beurtei-lungsspielraum klar erkennbar und damit rechtsfehlerhaft 374berschritten hat (Wolter aaO 247 100 c Rdn. 73). 72 Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Anordnung der Wohnraum374ber-wachung zeigen die Beschwerdef374hrer weder auf, noch ist sie ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufz344hlung von Gespr344chen, hinsichtlich derer eine Kernbereichsrelevanz lediglich pauschal durch schlagwortartige Be-zeichnungen ("Beten", "Heirat", "Tod des Vaters" etc.) behauptet wird. Das 73 - 39 - Oberlandesgericht hat zudem auch insoweit auf der Grundlage einer Rekon-struktion der tats344chlichen Verh344ltnisse zum Anordnungszeitpunkt das Vorlie-gen einer negativen Kernbereichsprognose gepr374ft und bejaht. Die Beschwer-def374hrer legen erneut nicht dar, dass diese Entscheidung Rechtsfehler enth344lt. Es haben sich auch nach revisionsrechtlicher Pr374fung keinerlei Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass sich die Sachlage anders als vom Oberlandesgericht an-genommen dargestellt hat, so dass eine vertiefte freibeweisliche Pr374fung (vgl. BGHSt 16, 164, 166 f.) nicht veranlasst war. Der Senat neigt ohnehin der An-sicht zu, dass in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung tats344chliche Feststel-lungen, die der Tatrichter freibeweislich trifft, in der Revisionsinstanz ebenso wie seine 334berzeugungsbildung auf strengbeweislicher Grundlage nur auf Rechtsfehler in der Beweisw374rdigung zu 374berpr374fen sind; dies bedarf hier aus den dargelegten Gr374nden aber keiner n344heren Er366rterung. bb) Die R374ge wendet sich der Sache nach gegen den Vollzug der Ma337-nahme. Durch die unzureichenden Handlungsanweisungen des Polizeipr344sidi-ums sei es zu einer Vielzahl von Kernbereichsverletzungen gekommen, so dass die Ma337nahme insgesamt unzul344ssig gewesen sei. Auch insoweit hat die Ver-fahrensbeanstandung keinen Erfolg. 74 Im Ansatz ist allerdings zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht nicht allein auf die richterliche Anordnung abgestellt, sondern ein umfassendes Verwertungsverbot f374r den Fall als erforderlich angesehen hat, dass die Beh366r-den in 334berschreitung der Erm344chtigung die Wohnraum374berwachung durchf374h-ren, obwohl eine Wahrscheinlichkeit daf374r besteht, dass mit ihr absolut ge-sch374tzte, dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnende Ge-spr344che erfasst werden (BVerfGE 109, 279, 331). Dementsprechend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein nicht am Kernbereichs- 75 - 40 - schutz ausgerichteter Vollzug zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der gesamten Ma337nahme f374hren k366nnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrer gen374gte die tats344chliche Durchf374hrung der Wohnraum374berwachung jedoch grunds344tzlich den verfas-sungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffen-den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift: In tech-nischer und personeller Hinsicht war ein m366glichst schonender Ma337nahmevoll-zug bereits dadurch gew344hrleistet, dass in jedem Einzelfall durch den dienstha-benden Polizeibeamten unter Zuhilfenahme des stets anwesenden Dolmet-schers entschieden wurde, ob die Aufzeichnung gestartet wurde und wie lange sie andauerte. Soweit die generellen Handlungsanweisungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtlich bedenklich waren, hat es die Erkenntnisse entwe-der nicht verwertet (Selbstgespr344che des Angeklagten K. ) oder - im Hinblick auf die den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gen374gende Handlungsanweisung, dass eine Abschaltung nur bei "wesentlicher" Verletzung des Kernbereichs 374ber "zweifelsfrei l344ngere Zeit" zu erfolgen habe - die Ge-spr344che einer eingehenden Pr374fung unterzogen, die eine Erfassung kernbe-reichsrelevanter Gespr344chsinhalte nicht ergab. Diese Handlungsanweisung galt entgegen der insoweit zumindest missverst344ndlichen Darstellung der Be-schwerdef374hrer ohnehin nur f374r den ersten Abschnitt der Ma337nahme bis zum 4. November 2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie durch eine den Kernbe-reichsschutz noch verst344rkende Anordnung ersetzt. Eine bewusste oder plan-m344337ige 334berschreitung der Erm344chtigung zur Wohnraum374berwachung durch die Polizeibeh366rden ergibt sich danach nicht. Diese waren vielmehr mit hohem personellem und technischem Aufwand bem374ht, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen. 76 - 41 - Soweit die Beschwerdef374hrer geltend machen, es sei ein zu enger Ma337-stab an den Kernbereich privater Lebensgestaltung angelegt worden, ver-schweigen sie in diesem Zusammenhang, dass sich das Oberlandesgericht be-reits in der Hauptverhandlung auf den Vortrag einer Vielzahl von angeblichen Kernbereichsverletzungen damit auseinandergesetzt hat, dass die aufgenom-menen Gebete in gefahrrelevante Gespr344che 374ber die Rechtfertigung von terro-ristischen Anschl344gen oder die Verherrlichung des "M344rtyrertods" eingebettet waren und deshalb nicht h366chstpers366nliche Gef374hle oder Gedanken und damit den Kernbereich ber374hrten. Auch die weiteren von den Revisionen schlagwort-artig genannten Themen "Heirat" und "Familie" betrafen nach den Ausf374hrun-gen des Oberlandesgerichts Gespr344che, die sich vorrangig auf die Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus in Europa bezogen oder im Zusammen-hang mit dem geplanten Versicherungsbetrug standen, der wegen der dadurch m366glichen finanziellen Versorgung der Familie eine Voraussetzung f374r den von dem Angeklagten Y. A. angestrebten "M344rtyrertod" war. Die Beurteilung, dass mit der Aufzeichnung solcher Gespr344che nicht in den Kernbe-reich eingegriffen wurde, ist - wie bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt - rechtsfehlerfrei. 77 Nach alledem ist f374r einen den Kernbereichsschutz von vornherein au337er Acht lassenden Ma337nahmevollzug, der allein zur Unverwertbarkeit s344mtlicher Erkenntnisse aus der Wohnraum374berwachung f374hren k366nnte, nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es - soweit es zu Kernbereichsverletzungen gekommen sein sollte - bei dem aus 247 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO resultierenden Verwertungs-verbot in Bezug auf solche einzelnen Gespr344che. 78 Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Vortrag der Revisionen zu einzelnen Kernbereichsverletzungen den Formerfordernissen des 247 344 Abs. 2 79 - 42 - Satz 2 StPO gen374gt. Da eine Verwertung der entsprechenden Gespr344chspas-sagen nicht konkret behauptet wird und sich aus dem angefochtenen Urteil auch nicht ergibt, ist die R374ge insoweit jedenfalls unbegr374ndet. e) Auch soweit die Beschwerdef374hrer dar374ber hinaus in Bezug auf die Gespr344che, an denen die Angeklagten Y. und I. A. bzw. ihr Bruder A. A. beteiligt waren, ein Verwertungsverbot nach 247 52 StPO bzw. gem344337 247 100 c Abs. 6, 247 52 StPO geltend machen, bleiben ihre Beanstandungen ohne Erfolg. 80 Rechtlich verfehlt ist die Auffassung der Revisionen, 247 100 c Abs. 6 StPO komme jedenfalls f374r die aufgrund der pr344ventiv-polizeilichen Erm344chtigungs-grundlage des 247 29 Abs. 1 POG RhPf aF gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Anwendung, weil sich die Vorschrift nur auf strafprozessuale Wohnraum374ber-wachungsma337nahmen beziehe. Wie bereits dargelegt (dazu 1. b) sind mit der Formulierung in 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO, dass nur "verwertbare" Daten aus einer nach anderen Gesetzen durchgef374hrten Ma337nahme im Strafverfahren verwendet werden d374rfen, die Verwertungsverbote des 247 100 c StPO ange-sprochen. Werden durch eine Wohnraum374berwachungsma337nahme Gespr344che eines nach 247 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, der infolgedessen die Entscheidung, ob er von seinem Recht Gebrauch machen m366chte, nicht mehr treffen kann, richtet sich die Verwertbarkeit daher stets nach der Vorschrift des 247 100 c Abs. 6 StPO. Dies folgt bei Erkenntnissen aus einer polizeilichen Ma337nahme aus der Verwendungsregelung des 247 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO; bei solchen aus einer strafprozessualen Ma337nahme gilt 247 100 c Abs. 6 StPO entweder unmittelbar oder - wenn wie hier mit dem Angeklagten I. A. ein zun344chst Unverd344chtiger betroffen ist - 374ber die Ver-wendungsregelung des 247 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. F374r eine isolierte Anwen- 81 - 43 - dung des 247 52 StPO ist daneben kein Raum (vgl. BGHSt 40, 211; BGH NStZ 1999, 416). Danach gilt f374r die Angeklagten Y. und I. A. 247 100 c Abs. 6 Satz 3 StPO mit der Folge, dass ihre im Rahmen der aufge-zeichneten Gespr344che abgegebenen 304u337erungen unbeschr344nkt verwertbar sind (vgl. 247 160 a Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374h-rer kommt es f374r die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt der Gespr344chsaufzeichnungen ein Tatverdacht bez374glich einer Kata-logtat nach 247 100 c Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten I. A. bestand. Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des 247 100 c Abs. 6 StPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 2753) um eine Verwertungsrege-lung, so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des Er-366ffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts jedenfalls ein hinreichender Tat-verdacht gegeben war, dass der Angeklagte I. A. sich der Un-terst374tzung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht hatte. Etwas anderes k366nnte nur gelten, wenn f374r Gespr344che mit Zeugnisverweigerungsbe-rechtigten ein Beweiserhebungsverbot g344lte; ein solches hat indes auch das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert (vgl. BVerfGE 109, 279, 331 ff.). 82 Der Verwertung steht auch die von den Beschwerdef374hrern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverwertbarkeit von Erkenntnis-sen aus beschlagnahmefreien Urkunden im Sinne des 247 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO (BGH NStZ 2001, 604, 606) nicht entgegen. Dort resultierte die Unverwertbar-keit der Erkenntnisse, die erst einen Tatverdacht h344tten begr374nden k366nnen, aus dem Umstand, dass bereits die Beweiserhebung unzul344ssig war (BGH aaO). Die Regelungen des 247 100 c Abs. 6 StPO haben indes lediglich ein Ver- 83 - 44 - wertungsverbot im Hinblick auf im 334brigen - so auch hier - zul344ssig erlangte Beweismittel zum Gegenstand. Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdef374hrer, die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Abw344gung zur Verwertung der 304u337erungen des nicht tatverd344chtigen Bruders der Angeklagten, A. A. , nach 247 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sei rechtsfehlerhaft, greifen nicht durch. Inso-weit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausf374hrungen des General-bundesanwalts. 84 3. Die Beschwerdef374hrer r374gen weiter die Verwertung der Erkenntnisse aus den auf strafprozessualer Grundlage ergangenen Anordnungen der Wohn-raum374berwachung. Diese h344tten nicht ergehen d374rfen, weil sie sich auf unver-wertbare Erkenntnisse aus der zuvor angeordneten Ma337nahme nach 247 29 POG RhPf aF gest374tzt h344tten. 85 Da die Erkenntnisse aus der polizeilichen Wohnraum374berwachung indes verwendbar waren (vgl. oben 2. b) bb), konnten sie auch im Zeitpunkt der ers-ten strafprozessualen Anordnung zur Begr374ndung des Tatverdachts verwendet werden (vgl. 247 100 f Abs. 2 StPO aF). 86 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse gelten die Ausf374hrungen zu 1. d) und e) entsprechend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Be-zug genommen wird. 87 II. Rundum374berwachung 88 Die Beschwerdef374hrer r374gen die Verwertung von Erkenntnissen aus wei-teren geheimen Ermittlungsma337nahmen und machen in diesem Zusammen- 89 - 45 - hang geltend, dass diese - kumulativ zu der angeordneten Wohnraum374berwa-chung - zu einer unzul344ssigen Rundum374berwachung gef374hrt h344tten, aus der sich wiederum die Unverwertbarkeit auch der Erkenntnisse aus der Wohnraum-374berwachung ergebe. Den Revisionsbegr374ndungen sowie der Gegenerkl344rung des General-bundesanwalts vom 15. Oktober 2008, der die Beschwerdef374hrer insoweit zu-gestimmt haben, l344sst sich folgender Verfahrenssachverhalt entnehmen: 90 Die Wohnraum374berwachung dauerte - wie dargelegt - vom 24. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 und damit 374ber einen Zeitraum von etwa f374nf Monaten. Die Dauer der aufgezeichneten Gespr344che betrug hingegen nur einen Bruchteil; sie machte im Verh344ltnis zur Gesamtdauer der Ma337nahme lediglich 8,4 % aus. Die Zeiten, in denen die Polizeibeh366rden das gesprochene Wort in der Wohnung des Angeklagten K. nicht nur nicht aufzeichneten sondern auch nicht abh366rten, sind nicht dokumentiert. Aus technischen Gr374nden war es nicht m366glich, bei abgeschalteter Aufzeichnung auch das Mith366ren nachweisbar zu unterbrechen, was zun344chst nur durch ein Abdrehen der Lautst344rke, sp344ter auch durch ein Bet344tigen der "Stopp-Taste" an den eingesetzten Rekordern zu erreichen war. 91 Dar374ber hinaus wurden folgende Ermittlungsma337nahmen durchgef374hrt: 92 Vom 9. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 wurde auf Anordnung des Landgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2004) beziehungsweise des Amtsgerichts M. (Beschluss vom 12. Oktober 2004) der Eingang des Hauses video374ber-wacht, in dem sich die Wohnung des Angeklagten K. befand. Mit Beschluss vom 21. September 2004 genehmigte das Amtsgericht M. dar374ber hinaus die Video374berwachung eines Telefonladens, den die Angeklagten K. und 93 - 46 - Y. A. gelegentlich aufsuchten. Die Ma337nahme war auf die Dauer von zwei Monaten befristet. F374r das Wochenende vom 22. bis 24. Okto-ber 2004 ordnete das Polizeipr344sidium zudem die Anbringung eines GPS-Senders an zwei von dem Angeklagten Y. A. genutzten Fahr-zeugen an. Diese Ma337nahmen beruhten auf polizeirechtlicher Grundlage (247 28 POG RhPf). Am 8. November 2004 ordnete der Ermittlungsrichter beim Bundesge-richtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts die Herausgabe der Verbin-dungsdaten von insgesamt sechs am 9. Oktober 2004 aus f374nf verschiedenen 366ffentlichen Telefonzellen in M374. gef374hrten Gespr344chen an. Der General-bundesanwalt verf374gte am 10. November 2004 die Anordnung einer planm344337ig angelegten Beobachtung des Angeklagten Y. A. f374r die Dauer von einem Monat. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichts-hof vom 9. Dezember 2004 wurde diese Observation um drei Monate verl344n-gert; sie dauerte bis zur vorl344ufigen Festnahme des Angeklagten fort. Mit Be-schl374ssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. November 2004 wurde sodann die Telefon374berwachung der von den Angeklagten K. und Y. A. genutzten Mobiltelefone, die Beschlagnahme aller an sie gerichteten Postsendungen und die langfristige Observation des Ange-klagten K. angeordnet. Diese Ma337nahmen dauerten jeweils bis zur vorl344ufi-gen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. an. Mit Be-schl374ssen vom 12. November 2004 wurde bez374glich dieser beiden Angeklagten auch der Einsatz eines sogenannten IMSI-Catchers verf374gt, zu dem es im Er-mittlungsverfahren indes nicht kam. 94 Die Beschwerdef374hrer haben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlan-desgericht der Verwertung der Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsma337nah- 95 - 47 - men widersprochen, mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der GPS-334berwachung, der Video374berwachung des Telefonladens und der Observation des Angeklagten Y. A. . In diesen Widerspr374chen haben sie nicht geltend gemacht, dass es sich wegen der Kumulation der Ma337nahmen um eine unzul344ssige Rundum374berwachung gehandelt habe. 1. Soweit die Beschwerdef374hrer meinen, die Erkenntnisse aus den straf-prozessualen Ma337nahmen h344tten nicht verwertet werden d374rfen, weil deren Anordnung auf den unverwertbaren Erkenntnissen aus der Wohnraum374berwa-chung beruhe, ist die R374ge unbegr374ndet. Wie dargelegt konnten die aus der Wohnraum374berwachung nach 247 29 Abs. 1 Nr. 1 POG RhPf aF resultierenden Gespr344chsaufzeichnungen im Zeitpunkt der Anordnung der strafprozessualen Ma337nahmen gem344337 247 100 f Abs. 2 StPO aF verwendet werden (dazu oben I. 3.). 96 2. Die R374ge, es habe eine unzul344ssige Rundum374berwachung vorgele-gen, ist ungeachtet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufge-zeigten Bedenken gegen ihre Zul344ssigkeit jedenfalls unbegr374ndet. 97 Es ist vorliegend durch die zeitgleiche Durchf374hrung mehrerer 334berwa-chungsma337nahmen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzul344ssigen, zeitlichen und r344umlichen Rundum374berwachung (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 109, 279, 323) gekommen. Bez374glich des Angeklagten I. A. liegt dies bereits deshalb auf der Hand, weil gegen ihn keinerlei 334berwachungsma337nahmen an-geordnet worden sind. Er war von solchen nur reflexartig betroffen, etwa wenn er sich in der 374berwachten Wohnung des Angeklagten K. aufhielt. In den Zeitr344umen, in denen er keinen Kontakt zu den Angeklagten K. und Y. A. hatte, fand eine 334berwachung seiner Person nicht statt. 98 - 48 - Aber auch gegen374ber den Angeklagten K. und Y. A. liegt eine derart intensive 334berwachung, die im Hinblick auf den daraus resultierenden sog. additiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 112, 304, 320) Bedenken an ihrer verfassungsm344337igen Rechtm344337igkeit aufkommen lassen k366nnte, nicht vor. 99 Die Wohnraum374berwachung wurde zwar 374ber einen l344ngeren Zeitraum durchgef374hrt und war engmaschig strukturiert. Dies war indes - wie das Ober-landesgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat - zun344chst im Hinblick auf die komplexe pr344ventiv-polizeiliche Gefahrenlage und im weiteren Verlauf zur Auf-kl344rung der Vereinigungsdelikte nach 247247 129 a, 129 b StGB, dabei insbesonde-re zur Aufdeckung von Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich. Bei der konkreten Durchf374hrung der Wohnraum374berwachung achteten die durch-f374hrenden Beamten zudem auf einen m366glichst schonenden Ma337nahmevollzug (dazu oben I. 2. d), was sich nicht zuletzt auch an der im Verh344ltnis zum Zeit-raum der Gesamtma337nahme geringen Dauer der Gespr344chsaufzeichnungen zeigt. Dass die 334berwachung in Form jedenfalls des Mith366rens 374ber die gesam-ten Monate "rund um die Uhr" erfolgt sei, ist eine nicht belegte Mutma337ung der Revisionen. Aus den vom Oberlandesgericht erlangten Erkenntnissen 374ber die Durchf374hrung der Ma337nahme ergibt sich vielmehr, dass der diensthabende Be-amte bei der Wahrnehmung kernbereichsrelevanter Gespr344chsinhalte die "Stopp-Taste" zu dr374cken hatte - mithin auch das Mith366ren beendete - und nur bei ver344nderter Personenkonstellation in der Wohnung durch gelegentliches "Hereinh366ren" 374berpr374fte, ob die Gespr344che sich verfahrensrelevanten, nicht dem Kernbereich zugeh366renden Materien zuwandten. In diesem Zusammen-hang kommt insbesondere der Video374berwachung des Hauseingangs keine die Eingriffsintensit344t steigernde Wirkung zu. Sie diente im Gegenteil vorrangig da-zu, den in der Wohnung verkehrenden Personenkreis zu 374berpr374fen. Dadurch 100 - 49 - wurde 374berhaupt erst eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf m366gliche Kernbereichsverletzungen erm366glicht, und es konnte so im Ergebnis die Intensi-t344t der - wesentlich grundrechtsrelevanteren - Abh366rma337nahme verringert wer-den. Die daneben auf polizeirechtlicher Grundlage angeordnete 334berwachung eines Telefonladens dauerte entgegen dem von den Beschwerdef374hrern er-weckten Eindruck nicht die gesamte Zeit an, sie lief vielmehr aus, als im No-vember 2004 mehrere Ma337nahmen auf strafprozessualer Basis angeordnet wurden. Die 334berwachung von Fahrzeugen des Angeklagten Y. A. mittels eines GPS-Senders dauerte nur drei Tage und war im Zeitpunkt der strafprozessualen Ma337nahmen bereits beendet. Auch insoweit kann also keine Rede von einer Rundum374berwachung sein. 101 Im Ergebnis traten zu der Wohnraum374berwachung also kumulativ die im Wesentlichen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordne-ten Ma337nahmen der Telefon374berwachung von zwei Mobilfunkanschl374ssen der Angeklagten K. und Y. A. , ihre l344ngerfristige Observation und die Beschlagnahme der an sie gerichteten Postsendungen hinzu. Auch bei einer Gesamtschau dieser 334berwachungsma337nahmen ergibt sich eine unzul344s-sige Rundum374berwachung, mit der ein umfassendes Pers366nlichkeitsprofil eines Betroffenen erstellt werden k366nnte, nicht. Eine solche ist nach der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer B374ndelung mehrerer heimlicher 334berwachungsma337nahmen durch die vorhandenen verfahrensrecht-lichen Sicherungen, an die mit R374cksicht auf das der Kumulation der Grund-rechtseingriffe innewohnende Gef344hrdungspotential allerdings besondere An-forderungen zu stellen sind, grunds344tzlich ausgeschlossen (BVerfGE 112, 304, 319 f.; aA Puschke, Die kumulative Anordnung von Informationsbeschaffungs- 102 - 50 - ma337nahmen im Rahmen der Strafverfolgung S. 79 ff., der eine kumulative 334berwachung als andersartigen Eingriff begreift, f374r den es einer gesonderten Erm344chtigungsgrundlage bed374rfe). Die genannten verfahrensrechtlichen Sicherungen bestehen namentlich in dem Richtervorbehalt, aber auch in Eingriffsschwellen, die besonders schwerwiegend beeintr344chtigende 334berwachungsma337nahmen vom Vorliegen besonders schwerer Straftaten oder bestimmten qualifizierten Verdachtsgraden abh344ngig machen, sowie in sog. Subsidiarit344tsklauseln, die den Eingriff nur dann erlauben, wenn anderweitig die Aufkl344rung erheblich erschwert w374rde. Sie stellen letztlich Auspr344gungen des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit dar. Bei der gleichwohl noch erforderlichen Pr374fung der Verh344ltnism344337igkeit im en-geren Sinne beurteilt sich die Frage der Zul344ssigkeit einer 334berwachungsma337-nahme auch danach, ob gegebenenfalls mehrere, in die Grundrechte des Be-troffenen eingreifende Ma337nahmen durchgef374hrt werden (vgl. BVerfGE aaO S. 321; BGHSt 46, 266, 277). Die besonderen vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Anforderungen an das Verfahren sind - soweit vorliegend ma337geblich - erf374llt, wenn sichergestellt ist, dass die f374r die Beantragung oder Anordnung von Ermittlungsma337nahmen prim344r zust344ndige Staatsanwaltschaft 374ber alle den Grundrechtstr344ger betreffenden Ermittlungseingriffe informiert ist (vgl. BVerfGE aaO S. 320). 103 So verh344lt es sich hier. Der Generalbundesanwalt war - ebenso wie der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof - 374ber s344mtliche 334berwachungs-ma337nahmen informiert. Dies gilt auch f374r die - nicht vom Ermittlungsrichter an-geordnete - Wohnraum374berwachung und die sie begleitende Video374berwa-chung des Hauseingangs. In s344mtlichen Anordnungsbeschl374ssen wurde dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit insbesondere dadurch Gen374ge getan, dass 104 - 51 - der Richtervorbehalt gewahrt blieb, die an die Schwere der Straftat ankn374pfen-den Eingriffsvoraussetzungen sowie die Subsidiarit344tsklauseln in den die Ma337-nahmen rechtfertigenden Vorschriften (247 100 a Satz 1, 247 100 c Abs. 1 Satz 1, 247 163 f Abs. 2 Satz 1 StPO aF) beachtet wurden. Dass die Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof oder des Landgerichts Ka. insoweit rechtsfehlerhaft gewesen seien, behaupten die Beschwerdef374hrer nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anordnung der Ermittlungsma337-nahmen stand auch dar374ber hinaus zur Schwere des Tatvorwurfs und zum Grad des sich aus den vorangegangenen Ermittlungen ergebenden Verdachts nicht au337er Verh344ltnis. Dies belegen neben den in diesem Verfahren ausgeur-teilten Taten insbesondere die im November 2004 gewonnenen Verdachtsmo-mente, nach denen sich der Angeklagte K. zu dieser Zeit zumindest mit der Vermittlung von 48 Gramm hochangereichertem Uran befasste, das - wie er den Angeklagten Y. und I. A. in einem Gespr344ch erl344u-terte - f374r den Bau einer Bombe verwendet werden konnte. Soweit die Beschwerdef374hrer schlie337lich zum Beleg ihrer Gegenauffas-sung eine Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofes f374r Menschenrechte zitieren (JZ 2000, 993, 994), befasst sich diese mit einem Fall der sog. Rund-um374berwachung nicht. 105 III. Weitere Verfahrensr374gen 106 Daneben r374gen die Revisionen die Verfahrensweise, in der das Oberlan-desgericht 141 der 374berwachten und aufgezeichneten Wohnraumgespr344che in die Hauptverhandlung eingef374hrt hat. Das angeordnete Selbstleseverfahren beschr344nke die 326ffentlichkeit unzul344ssig und versto337e gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beanstandet wird weiterhin, das Oberlandesgericht habe die Inhalte der Wohnraum374berwachung im Urteil l374ckenhaft und selektiv darge- 107 - 52 - stellt und insoweit den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ersch366pfend seiner 334berzeugungsbildung zugrunde gelegt. Ger374gt wird ferner die Ablehnung einer Reihe von Beweisantr344gen, mit denen die Ladung und Vernehmung syrischer Zeugen beantragt worden war. Die Zeugen - neben Bekannten des Angeklag-ten K. auch dessen Eltern, Schwester und Bruder - waren im Wesentlichen dazu benannt, den Aufenthalt des Angeklagten K. in seinem Heimatort D. in Syrien in der Zeit von Mitte Oktober 2001 bis Ende April/Anfang Mai 2002 zu best344tigen und so dessen durch die Wohnraum374berwachung er-mittelte Darstellung zu ersch374ttern, er habe sich in diesem Zeitraum als K344mp-fer der Al Qaida in Pakistan und Afghanistan aufgehalten. Das Oberlandesge-richt hat die Vernehmung der Zeugen unter Aufkl344rungsgesichtspunkten nicht f374r erforderlich gehalten und deshalb diese Antr344ge jeweils nach 247 244 Abs. 5 StPO abgelehnt. In gleicher Weise ist das Gericht mit Antr344gen verfahren, in denen die Zeugenvernehmung des in US-Gewahrsam im Marinest374tzpunkt Guantanamo Bay auf Kuba befindlichen Ramzi Binalshibh sowie die des eben-falls in amerikanischem Gewahrsam befindlichen Zayn Husayn alias "Abu Zu-baydah" begehrt worden war. Diese R374gen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden s344mtlich ohne Erfolg. 108 C. Die Sachr374gen 109 I. Beweisw374rdigung 110 Die Beweisw374rdigung des Oberlandesgerichts h344lt den Ma337st344ben revi-sionsgerichtlicher Nachpr374fung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) stand. Die 111 - 53 - Rechtsmittel zeigen auch mit ihren Einzelausf374hrungen insoweit keinen Rechts-fehler auf, sondern legen - teilweise unter Mitteilung aus dem Urteil nicht er-sichtlicher Tatsachen - allein ihre eigene Beweisw374rdigung dar. II. 247 129 b StGB 112 1. Revision des Angeklagten K. 113 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten K. rechtsfehlerfrei wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (247 129 a Abs. 1 Nr. 1, 247 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt. 114 a) Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Organisation Al Qaida sei als ausl344ndische terroristische Vereinigung im Sinne der 247247 129 a, 129 b StGB anzusehen, h344lt auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis sachlichrechtlicher Pr374fung stand. 115 aa) Als Vereinigung im Sinne der 247247 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebr344uchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angeleg-te, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Perso-nen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband f374hlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB 247 129 Vereinigung 3 m. w. N.). Diese Kriterien liegen nach den Feststellungen f374r die Al Qaida im Tatzeitraum insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche Struktur und Art der Willensbildung der Organisation vor. Hierzu gilt: 116 - 54 - (1) F374r eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestma337es an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflich-tung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68). Nach den Fest-stellungen des Oberlandesgerichts lagen diese Voraussetzungen f374r die Zeit bis Herbst 2001 zweifelsfrei vor; denn die Al Qaida war durch eine gefestigte Orga-nisation gepr344gt, in deren Rahmen die Mitglieder mit verteilten Rollen und im Wege einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck zusammenwirkten. Die strukturellen Voraussetzungen einer Vereinigung sind jedoch auch f374r den Tatzeitraum zu bejahen. Die Feststellungen belegen, dass der seit Herbst 2001 anhaltende Verfolgungsdruck weder auf der F374hrungsebe-ne noch in den nachgeordneten Bereichen zu einer Zerschlagung der Organisa-tion, sondern lediglich zu einer entsprechenden Anpassung der Strukturen ge-f374hrt und die hierarchisch gegliederte Kernorganisation der Al Qaida in kommu-nikativer und operativer Hinsicht einen bedeutenden Rest an Handlungsf344hig-keit bewahrt hat, der den erneuten Aufbau festerer Strukturen erlaubt und hier-auf auch angelegt ist. Eine solche - m366glicherweise nur vor374bergehende und taktisch bedingte - Lockerung der Organisationsstruktur f374hrt indes nicht dazu, dass die Gruppierung f374r diese Phase ihrer Existenz die Eigenschaft als Verei-nigung verliert. Insoweit gilt 304hnliches wie f374r das Fortbestehen der Mitglied-schaft in einer Vereinigung, das grunds344tzlich auch f374r solche (Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls bedingt durch die 344u337eren Umst344nde - keine aktiven T344tigkeiten entfaltet (vgl. BGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.). Hier kommt hinzu, dass nach wie vor ein nach Art, Inhalt und Intensit344t enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder be-stand, das auch in der Zeit nach Herbst 2001 die Planung und Ausf374hrung zent-ral gesteuerter Attentate erm366glichte. 117 - 55 - (2) Voraussetzung f374r eine Vereinigung ist daneben die subjektive Ein-bindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbil-dung unter Zur374ckstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichg374ltig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die f374r alle Mitglieder verbindlichen Regeln 374ber die Willensbildung k366nnen etwa dem Demokratieprinzip entspre-chen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35). Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils f374r sich der autorit344ren F374hrung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abge-leitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425). 118 Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch dieses voluntative Element der Vereinigung hinreichend belegt. Nach der urspr374nglichen Struktur der Al Qaida in Afghanistan stand an der Spitze der Organisation ein F374hrungs-kreis, dem Usama Bin Laden, Aiman Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter verschiedener "Fachaussch374sse" angeh366rten. Die Willensbildung war demnach hierarchisch strukturiert, ohne dass sich allerdings die Mitglieder der Organisation einseitig einer nicht vom Gruppenwillen getragenen F374hrungsper-son unterwarfen. Im Tatzeitraum teilten die Mitglieder der Al Qaida weiterhin die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltbereiten extremis-tischen Islamismus. Die Gruppierung verf374gte nach wie vor mit dem "Jihad ge-gen Juden und Kreuzz374gler" bis zur Zerst366rung der USA und ihrer Verb374ndeten 374ber eine 374ber den blo337en Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausrei-chende, von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung. Der fortw344hrende, vom Willen der Mitglieder der Al Qaida getragene F374hrungsanspruch von Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri wird etwa durch deren per Internet oder Mas-senmedien ver366ffentlichte Video- und Audiobotschaften manifestiert. 119 - 56 - bb) Der Senat ist aus diesen Gr374nden nicht gehalten zu entscheiden, ob dem Oberlandesgericht darin zugestimmt werden kann, dass im Hinblick auf die Gemeinsame Ma337nahme des Rates der Europ344ischen Union vom 21. De-zember 1998 (ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1) und den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung (ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) der bisher gebr344uchliche Vereinigungsbegriff zu modifizieren ist und die Anforderungen insbesondere an die organisatorischen und voluntativen Vor-aussetzungen herabzusetzen sind. In der Literatur wird eine derartige "europa-rechtsfreundliche" Interpretation des Vereinigungsbegriffs teilweise vertreten (Krau337 in LK 12. Aufl. 247 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, 220, 223 ff.; v. Heintschel-Heinegg in FS f374r Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in SK-StGB 247 129 Rdn. 6 b). Auch der Senat hat eine derartige Neubestimmung zu-n344chst grunds344tzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesondere f374r die kriminelle Vereinigung im Sinne des 247 129 StGB vor dem Hintergrund des abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vor-bereitungshandlung, der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von ei-ner Bande oder nur mitt344terschaftlichen Zusammenschl374ssen sowie der pro-zessualen Folgewirkungen Bedenken ge344u337ert (BGHR StGB 247 129 Vereinigung 3). Diese Vorbehalte gegen eine erweiternde Auslegung des Vereinigungsbeg-riffs werden bei Ber374cksichtigung des Strafzwecks der Vereinigungsdelikte noch verst344rkt: Die 247247 129 ff. StGB sollen die erh366hte kriminelle Intensit344t erfassen, die in der Gr374ndung oder Fortf374hrung einer fest gef374gten, auf die Begehung von Straftaten angelegten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erh366hte Gef344hrlichkeit in sich birgt. Diese Eigendynamik f374hrt typischerweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gef374hl der pers366nlichen Verantwortlichkeit zur374ckgedr344ngt wird. Der Strafgrund der in diesem Sinne 120 - 57 - verstandenen spezifischen vereinigungsbezogenen Gef344hrlichkeit der Organi-sation geriete jedoch aus dem Blick, wenn Abstriche an den bisherigen Voraus-setzungen hinsichtlich der Struktur der Vereinigung sowie der Willensbildung und -unterordnung ihrer Mitglieder zugelassen w374rden; denn nur eine ausrei-chend enge Verbindung der Mitglieder sowie ein entsprechender Gruppenwille schaffen die spezifischen Gefahren einer f374r die Vereinigung typischen, vom Willen des Einzelnen losgel366sten Eigendynamik. All diese Gesichtspunkte sind gleicherma337en bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen Vereinigung nach 247247 129 a, 129 b StGB von Bedeutung; im 334brigen spricht auch das Be-d374rfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, ein wortgleiches Tatbe-standsmerkmal in einem Qualifikationstatbestand anders auszulegen als in der Grundnorm (aA Krau337 aaO 247 129 a Rdn. 26 aE). Der Senat h344lt deshalb an seinen Bedenken gegen die vom Oberlandes-gericht vorgenommene Begriffsbestimmung fest. Er ist entgegen der Auffas-sung der Revision allerdings nicht gehindert, auf der Basis der Feststellungen des Oberlandesgerichts eine von dessen Rechtsansicht abweichende Auffas-sung zu vertreten und seiner rechtlichen Bewertung den herk366mmlichen Verei-nigungsbegriff zugrunde zu legen. 121 b) Der Angeklagte K. hat sich an der Al Qaida als Mitglied beteiligt. 122 Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der T344ter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine T344tigkeit zur F366rderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest l344ngere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38). 123 - 58 - Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte K. sich der Al Qaida w344hrend eines Aufenthalts in einem von dieser betriebenem Ausbildungslager in Afghanistan an. Er begab sich aufgrund des Verfolgungsdrucks nach dem Herbst 2001 absprachegem344337 zur374ck nach Deutschland und nahm hier Rekru-tierungs- und Beschaffungsma337nahmen f374r die Vereinigung vor. Dass das Oberlandesgericht w344hrend dieser Zeit keinen Kontakt des Angeklagten zur F374hrungsebene der Al Qaida festgestellt hat, steht vor dem Hintergrund dieser gewichtigen, fortdauernden, im Einverst344ndnis mit der F374hrungsebene entfalte-ten und auf eine aktive Beteiligung an der Organisation gerichteten T344tigkeiten der Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 349, 356 f.). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Angeklagten in Deutsch-land nicht auf Dauer angelegt war. Vielmehr wollte er sich zur374ck in ein "Jihad-land" begeben und sich dort erneut den k344mpfenden Verb344nden der Al Qaida anschlie337en. Aus alldem ergibt sich, dass die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Al Qaida zu keinem Zeitpunkt beendet war; vielmehr bestand sie w344hrend des Tatzeitraums unvermindert fort. Die Leistung des Treueids auf Usama Bin Laden durch den Angeklagten war entgegen dem Vorbringen der Revision zum Erwerb der Mitgliedschaft nach den Feststellungen des Oberlandesge-richts nicht konstitutiv. 124 2. Revision des Angeklagten Y. A. 125 a) F374r den Angeklagten Y. A. belegen die Feststellun-gen des Urteils dagegen nicht, dass dieser sich an der ausl344ndischen terroristi-schen Vereinigung Al Qaida als Mitglied beteiligt hat; denn es fehlt an einer ausreichenden, von einem 374bereinstimmenden Willen der Organisation und des Angeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung. 126 - 59 - Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen W374rdigung die mitgliedschaftliche Beteiligung dieses Angeklagten an Al Qaida zum einen dar-an angekn374pft, dass er sich mit hohem Zeitaufwand und als Hauptakteur der Umsetzung der Versicherungsbetr374gereien gewidmet habe. Zum anderen habe er finanzielle Mittel beschaffen wollen, die seine eigene Teilnahme und diejeni-ge des Angeklagten K. am bewaffneten Jihad auf Seiten der Al Qaida er-m366glichen sollten. Damit hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung we-sentliche Kriterien, die f374r die Mitgliedschaft in einer Vereinigung ma337geblich sind, au337er Acht gelassen. Im Einzelnen: 127 Die Frage, ob ein T344ter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf re-gelm344337ig bereits deshalb besonderer Pr374fung, weil er sich nicht im unmittelba-ren Bet344tigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufh344lt; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der T344ter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereini-gungsstrukturen bestehen, und seine Verbindung zu der Vereinigung aus-schlie337lich in dem Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied der Organisation besteht. Denn die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse for-male Eingliederung des T344ters in die Organisation voraus. Die Begehungsform der mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlun-gen des Werbens f374r die oder des Unterst374tzens der Vereinigung nur in Be-tracht, wenn der T344ter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von au337en her f366rdert (Krau337 aaO 247 129 Rdn. 110). Zwar ist hierf374r eine organisierte Teil-nahme am Leben der Vereinigung nicht erforderlich, weshalb es etwa einer f366rmlichen Beitrittserkl344rung oder einer f366rmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenm344337iger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeitr344gen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; Rebmann NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der T344ter 128 - 60 - eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder geh366rend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierf374r reicht allein die T344tigkeit f374r die Vereinigung, mag sie auch be-sonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Au337enstehender wird nicht allein durch die F366rderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/Sternberg-Lieben in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 129 Rdn. 13). Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und T344tigwerden gen374gt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu f366rdern (Krau337 aaO 247 129 Rdn. 105). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Na-tur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelm344337ig nicht aufge-dr344ngt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterst374tzungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Ver-bandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38). Danach liegen die Voraussetzungen f374r eine Beteiligung des Angeklag-ten Y. A. als Mitglied an der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida nicht vor. Der Angeklagte war nicht in der erforderlichen Weise in die Organisationsstrukturen der Al Qaida eingebunden. Er war zu kei-nem Zeitpunkt etwa in Afghanistan, Pakistan oder dem Irak und hatte keine Verbindung zu den F374hrungspersonen oder den sich dort aufhaltenden Mitglie-dern der Organisation. Es ist nicht festgestellt, dass au337er seiner einzigen Kon-taktperson, dem sich mit ihm in Deutschland befindenden Angeklagten K. , irgendein sonstiges Mitglied der Al Qaida 374berhaupt Kenntnis von ihm hatte. Unter diesen Umst344nden kann bereits von einer mit einer Teilnahme am Ver-bandsleben verbundenen Stellung des Angeklagten Y. A. 129 - 61 - innerhalb der Vereinigung, wie sie f374r eine Beteiligung als Mitglied konstitutiv ist, keine Rede sein. Eine willentliche 334bereinstimmung zwischen der Vereinigung und dem Angeklagten bez374glich seiner Einbindung in die Organisation ist aus den darge-legten Gr374nden ebenfalls nicht feststellbar. Die Mitgliedschaft des Angeklagten l344sst sich insoweit auch nicht mit der festgestellten 334bung der Al Qaida begr374n-den, im Tatzeitraum Mitglieder u. a. in europ344ische L344nder mit dem Auftrag zu senden, dort f374r die Vereinigung rekrutierend t344tig zu werden und den zuvor zum Erwerb der Mitgliedschaft 374blichen Treueid auf Usama Bin Laden durch eine einseitige Erkl344rung der Loyalit344t durch die rekrutierte Person sowie deren T344tigkeit f374r die Organisation zu ersetzen. Die auf diese Weise angeworbenen Anh344nger m366gen zwar durch ihr - wie auch immer im Einzelfall geartetes - Ein-treten f374r die Ziele der Al Qaida dieser als Unterst374tzer im untechnischen Sinne n374tzlich und willkommen sein; sie sind indes nicht ohne Weiteres, sondern nur dann als Mitglieder der Organisation im Sinne der 247247 129 a, 129 b StGB anzu-sehen, wenn die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Ange-klagte konnte deshalb nicht allein dadurch zum Mitglied der Al Qaida werden, dass er einen besonderen Einsatz zeigte sowie seinen Willen zu einer dauer-haften Beteiligung an der Organisation durch den Wunsch manifestierte, nach Erlangung der zur Versorgung seiner Familie erforderlichen wirtschaftlichen Mit-tel am Jihad im Irak teilzunehmen, selbst wenn dies das Einverst344ndnis seiner einzigen Kontaktperson der Al Qaida, des Angeklagten K. , fand. 130 Ob dies m366glicherweise anders zu beurteilen w344re, wenn der Angeklagte K. von der Al Qaida den Auftrag und gleichsam die Vollmacht erhalten h344t-te, allein und ohne R374cksprache mit der Organisation neue Mitglieder im Sinne der 247247 129 a, 129 b StGB in die Vereinigung aufzunehmen, hat der Senat nicht 131 - 62 - zu entscheiden. Denn weder ein derartiger Auftrag durch die Al Qaida noch ei-ne solch weitgehende Befugnis des Angeklagten K. ist durch die Feststel-lungen belegt. Der Senat kann den - freilich nicht an allen Stellen vollst344ndig 374bereinstimmenden - Feststellungen im Ergebnis lediglich entnehmen, dass K. sich nach Deutschland begab, um hier f374r die Al Qaida "autonom terroris-tische Operationen zu planen und hierf374r geeignetes Personal heranzuziehen" (UA S. 22) bzw. "zu arbeiten" (UA S. 27, 221). Aus diesen Formulierungen kann die spezielle Beauftragung zur Rekrutierung und Aufnahme echter Vereini-gungsmitglieder nicht abgeleitet werden. Zudem lassen die Feststellungen zur Stellung des Angeklagten K. innerhalb der Al Qaida lediglich erkennen, dass er in der Hierarchie noch unterhalb der "Emire" stand. Hieraus ist zu schlie337en, dass es sich bei ihm trotz seiner pers366nlichen Bekanntschaft mit Usama Bin Laden lediglich um ein gew366hnliches Mitglied der Organisation handelte, das nicht in herausgehobener Position t344tig war. Die Annahme, dass ein derar-tiges "normales" Mitglied die weitreichende Befugnis hatte, aufgrund eigener Entscheidung neue Mitglieder in die Organisation aufzunehmen, wird von den Feststellungen auch bei Ber374cksichtigung von deren Gesamtzusammenhang nicht getragen. Diese belegen vielmehr lediglich, dass der Angeklagte K. vorgab, die M366glichkeit zu haben, Interessenten durch die Abgabe einer Emp-fehlung den Zugang zu einer k344mpfenden Organisation an einem "Jihad-schauplatz" im Ausland zu erleichtern (UA S. 42, 294). Gegen eine dar374ber hinausgehende Bevollm344chtigung des Angeklagten K. spricht im 334brigen auch der Vergleich zur festgestellten Praxis der Ge-winnung von Vereinigungsmitgliedern in der Zeit vor Herbst 2001. Damals reich-te noch nicht einmal das Durchlaufen einer "normalen" Ausbildung in einem La-ger in Afghanistan aus. Die Mitglieder der Al Qaida wurden vielmehr unter den-jenigen Personen ausgesucht, die sich als besonders qualifiziert erwiesen und 132 - 63 - deshalb eine Spezialausbildung erhalten hatten. Hieraus folgt, dass die Al Qaida ihrerseits an die "Kandidaten" gewisse Anforderungen stellte, die diese erf374llen mussten, um Mitglied der Vereinigung werden zu k366nnen. Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen aufgegeben wurden, als aufgrund des Verfolgungsdrucks eine "Reorganisation durch De-zentralisierung" erfolgte. In dieser Phase sollten zwar u. a. in Europa neue K344mpfer f374r den Jihad angeworben werden; es ist jedoch nichts daf374r ersicht-lich, dass die Al Qaida zu dieser Zeit jeden in einem europ344ischen Land befind-lichen Interessenten ohne weitere 334berpr374fung wahllos als Mitglied im Sinne der 247247 129 a, 129 b StGB in ihre Organisation aufnehmen wollte. b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. A. allerdings wegen Unterst374tzens einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, 247 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB). 133 Nach st344ndiger Rechtsprechung unterst374tzt eine terroristische Vereini-gung, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren T344tigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder 374ber eines ihrer Mitglieder f366rdert. Dabei kann sich die F366rderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erh366hung ihrer Aktionsm366glichkeiten oder die St344rkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr gen374gt es, wenn die F366rderungshandlung an sich wirksam ist und der Organi-sation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur 134 - 64 - eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitpr344gt, ist dage-gen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.). Ein tatbestandliches Unterst374tzen liegt demgegen374ber nicht vor, wenn die Handlung der Vereinigung von vornherein nicht n374tzlich war und sein konnte (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1981, 91; Krau337 aaO 247 129 Rdn. 133). Es scheidet dar374ber hinaus auch dann aus, wenn die unterst374tzende Handlung sich der Sache nach als Werben f374r die Vereinigung darstellt. Wirbt der T344ter um Mitglieder oder Unterst374tzer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach 247 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er ledig-lich f374r die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grunds344tzlich straflos (BGHSt 51, 345). Die hieraus folgende Privilegierung des Werbens f374r eine Vereinigung ist durch die entsprechende 304nderung der 247247 129, 129 a StGB durch das 34. Strafrechts344nderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I 3390) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung und zur 304nderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) bedingt und auf diese Tathandlung be-schr344nkt; sie f374hrt insbesondere nicht dazu, dass f374r die sonstigen Erschei-nungsformen m366glicher Unterst374tzungshandlungen vergleichbare Einschr344n-kungen gelten etwa mit der Folge, dass die Anforderungen an den notwendigen Vorteil der Unterst374tzungshandlung f374r die Vereinigung generell zu erh366hen w344ren. 135 Nach alldem ist als tatbestandliche Unterst374tzung jedes T344tigwerden an-zusehen, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar f366rdert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Strafta-ten - wenn auch nicht unbedingt ma337gebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsm366glichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise 136 - 65 - positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gef344hrlichkeit festigt (vgl. Krau337 aaO 247 129 Rdn. 139; Miebach/Sch344fer in M374nchKomm-StGB 247 129 Rdn. 83), solange diese T344tigkeit sich nicht als Werben f374r eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereini-gungsdelikte folgenden Verh344ltnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterst374tzen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltun-gen, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (247 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten w344ren (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterst374tzens ein irgendwie gearteter Vorteil f374r die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer T344tigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung dar-stellt, regelm344337ig bereits hierin ein ausreichender Nutzen f374r die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der T344ter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erf374llung einer Aufgabe unterst374tzt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erf374llung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein f374r das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausrei-chende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den F344llen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gest344rkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer T344tigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch wei-ter gehenden Vorteils f374r die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallges-taltungen nicht. In derartigen F344llen wird die gleichzeitig verwirklichte Beihilfe des T344ters zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der Vereinigung durch das t344terschaftliche Unterst374tzen der Vereinigung verdr344ngt. Ob daneben Fallge- 137 - 66 - staltungen denkbar sind, in denen sich die Tathandlung lediglich als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterst374tzen der Vereinigung darstellt, kann hier offen bleiben. Nach diesen Ma337st344ben hat der Angeklagte Y. A. die terroristische Vereinigung Al Qaida unterst374tzt. Der Angeklagte hat sich in ma337gebender Funktion an den Versicherungsbetr374gereien beteiligt, die u. a. dazu dienten, finanzielle Mittel f374r die Al Qaida zu erschlie337en. Durch diese T344-tigkeit hat er die entsprechenden Bem374hungen des Al Qaida-Mitglieds K. unterst374tzt, die f374r diesen wiederum Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation waren. Die F366rderung der Bet344tigungen des Angeklagten K. wirkte sich f374r diesen auch vorteilhaft aus; denn er wurde zum einen in dem Entschluss gest344rkt, Straftaten zu begehen, die dem Fortbestand der terro-ristischen Vereinigung dienten und musste zum anderen dar374ber hinaus die T344tigkeiten, die der Angeklagte Y. A. entfaltete, nicht selbst vornehmen oder eine andere Person hierf374r gewinnen. Die Beschaffungsbem374-hungen des Angeklagten K. dienten gerade der Erf374llung der allgemeinen Order, mit der er von der Al Qaida f374r seine in Deutschland zu verbringende Zeit betraut worden war. Damit wurden auch die Bestrebungen der Vereinigung insgesamt ausreichend gef366rdert. Der Vollendung der Tat steht nach alldem insbesondere nicht entgegen, dass es hier letztlich in keinem Fall zu einer Aus-zahlung der Versicherungssumme an die Beteiligten und demnach auch nicht zu einer Weiterleitung eines Teils des Erl366ses an die Organisation kam. 138 3. Revision des Angeklagten I. A. 139 Die Verurteilung des Angeklagten I. A. wegen Unter-st374tzung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (247 129 a Abs. 1 Nr. 1, 140 - 67 - Abs. 5 Satz 1, 247 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung stand. Die Tatbeitr344ge des Angeklagten I. A. stellen inhaltlich ebenso wie diejenigen des Angeklagten Y. A. eine Beihilfe zur Beteiligung des Angeklagten K. als Mitglied an der Al Qaida dar; denn mit ihnen f366rderte der Angeklagte I. A. die Bem374hungen des Angeklagten K. , seinen ihm von der Al Qaida erteilten Auftrag zu erf374llen. Sie bewirkten somit im Ergebnis ebenfalls f374r die Vereinigung als solche einen ausreichenden Effekt. 141 Soweit der Senat in seiner Haftpr374fungsentscheidung vom 19. Mai 2005 (BGHR StGB 247 129 a Abs. 5 Unterst374tzen 1) Bedenken dagegen ge344u337ert hat, dass die Tatbeitr344ge des Angeklagten als vollendetes Unterst374tzen zu werten seien, beruhte dies auf der dem damaligen Ermittlungsstand, wonach sich die T344tigkeit des Angeklagten auf die Zusage beschr344nkte, von der in der Zukunft zu erwartenden Beute einen Teil an die Vereinigung abzugeben. Der Senat ist im Revisionsverfahren auf der Basis der Feststellungen des tatgerichtlichen Ur-teils nicht gehalten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen f374r ein Un-terst374tzen der Vereinigung allein die Zusage eines Nichtmitglieds ausreicht, ei-ne Handlung vorzunehmen, die sich auf die Organisation irgendwie vorteilhaft auswirken kann (vgl. hierzu auch BGHR StGB 247 129 a Abs. 3 Unterst374tzen 4); denn nach diesen Feststellungen war die T344tigkeit des Angeklagten nicht auf die Abgabe einer derartigen Zusage beschr344nkt. Der Angeklagte wirkte viel-mehr an den Versicherungsbetr374gereien insgesamt mit, indem er selbstst344ndig recherchierte und an Besprechungen in allgemein beratender Funktion teil-nahm. Zudem war er damit einverstanden, als Bezugsberechtigter f374r die Versi-cherungssummen aufzutreten. Mit seiner diesbez374glichen Zusage leistete er 142 - 68 - somit einen erheblichen Beitrag f374r die Durchf374hrung der einzelnen Betrugs-straftaten. Die T344tigkeiten des Angeklagten begr374ndeten deshalb - wenn sie auch hinter denjenigen des Angeklagten Y. A. zur374ckblieben - jedenfalls bei einer Gesamtschau einen hinreichenden Vorteil f374r die Vereini-gung im oben n344her dargestellten Sinn. III. 247 263 StGB 143 Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten "bandenm344337igen" Betrugs in 28 F344llen h344lt rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis nicht in vollem Umfang stand und bedarf hinsichtlich aller Angeklagter teilweise der Ab344nde-rung. Entgegen der W374rdigung des Oberlandesgerichts tritt in den hier vorlie-genden F344llen betr374gerischer Eingehung von Lebensversicherungsvertr344gen der Schaden bei den get344uschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit Auszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit Ab-schluss der Versicherungsvertr344ge ein. Damit ist der Betrug in neun F344llen voll-endet, in den 374brigen F344llen jeweils durch die Beantragung von Versicherungs-vertr344gen versucht worden. Die Beanstandung der Revisionen, es habe sich wegen der geplanten, in ferner Zukunft liegenden Vort344uschung des Todes bei den Antr344gen auf Vertragsabschluss jeweils nur um straflose Vorbereitungs-handlungen gehandelt, geht daher fehl. 144 An den Betrugstaten der Angeklagten Y. A. und K. beteiligte sich der Angeklagte I. A. erst nach dem 21. September 2004. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts k366nnen ihm die vorher begangenen Betrugshandlungen der beiden Mitangeklagten nicht 374ber die Rechtsfigur der sukzessiven Mitt344terschaft zugerechnet werden. Damit erf374llen auch erst die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Taten das Regelbeispiel des bandenm344337igen Betrugs. 145 - 69 - Dazu im Einzelnen: 146 1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gelang es dem An-geklagten Y. A. in neun F344llen (F344lle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30 und 33), Versicherungsunternehmen durch falsche Angaben jeweils zum Ab-schluss eines Lebensversicherungsvertrages zu veranlassen und damit die De-ckung des Todesfallrisikos zu 374bernehmen. Bereits mit dem Vertragsschluss war unter den gegebenen - in der Praxis selten vorkommenden, zumindest sel-ten nachweisbaren, hier allerdings ausdr374cklich festgestellten - Umst344nden der Verm366gensbestand der Versicherungsunternehmen gemindert und damit der Versicherungsbetrug vollendet. 147 a) Der Angeklagte t344uschte bei der Antragstellung jeweils in mehrfacher Hinsicht 374ber innere und 344u337ere Tatsachen. So verneinte er ab Fall 3 stets wahrheitswidrig eine Vorerkrankung und in den meisten F344llen (mit Ausnahme der F344lle 1, 2, 13, 18, 19, 25 und 26) die Fragen nach anderen bestehenden oder beantragten Lebensversicherungsvertr344gen. 148 Insbesondere t344uschte der Angeklagte in allen F344llen konkludent dar-374ber, einerseits zuk374nftig dauerhaft nach den Vertragsbedingungen die Versi-cherungspr344mien zahlen zu wollen und zu k366nnen sowie andererseits bereit zu sein, den beantragten Versicherungsschutz seinem Zweck entsprechend allein zur Abdeckung des zuk374nftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu nutzen (zur Absicht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Versicherungs-leistungen als tauglicher Gegenstand einer T344uschung vgl. Lindenau, Die Be-trugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminolo-gischer Sicht S. 164). 149 - 70 - 334ber die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu verhalten zu wollen, ist eine konkludente T344uschung m366glich. Die Vertragspartner d374rfen ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch verb374rgt bleiben muss, vorausset-zen (vgl. Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der aaO 247 263 Rdn. 14/15). Deshalb ist die Erwartung, dass keine vors344tzliche sittenwidrige Manipulation des Ver-tragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Gesch344ftsverkehrs und deshalb zugleich miterkl344rter Inhalt entsprechender rechtsgesch344ftlicher Willensbekundungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erkl344rung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vor-s344tzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGHSt 51, 165, 171). 150 Da die Manipulation des Vertragsgegenstandes eines Lebensversiche-rungsvertrags in der Form der Vort344uschung des Versicherungsfalles - 344hnlich wie diejenige einer Sportwette (vgl. dazu BGHSt aaO S. 172) - zwangsl344ufig erst nach Vertragsschluss stattfinden kann, bezieht sich die konkludente Erkl344-rung der Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits durchgef374hrte, sondern auf eine beabsichtigte Manipulation. F374r die T344uschung kommt es dabei nicht dar-auf an, inwieweit die geplanten Beeinflussungen bereits ins Werk gesetzt sind. 151 Diese T344uschung ist tatbestandsm344337ig im Sinne des 247 263 Abs. 1 StGB. Sie war unentbehrlich, um zu dem nach dem Tatplan notwendigen Zwischen-ziel, dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu gelangen. Dass es danach noch einer weiteren T344uschung (374ber den Eintritt des Versicherungsfalls) be-durfte, um das eigentliche Endziel der Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen, ist demgegen374ber f374r die T344uschungshandlung rechtlich ohne Be-lang. 152 - 71 - b) Den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend ist bei den Versi-cherungsunternehmen aufgrund der T344uschung jeweils eine entsprechende Fehlvorstellung 374ber die Leistungsbereitschaft sowie die Vertragstreue des An-geklagten und damit 374ber den Umfang des zu 374bernehmenden Risikos einge-treten. Dieser Irrtum war (mit)urs344chlich f374r den jeweiligen Vertragsabschluss durch den Versicherer. 153 c) Mit dem Vertragsabschluss ist bei dem jeweiligen Versicherungsunter-nehmen ein Verm366gensschaden eingetreten. 154 aa) Der Verm366gensschaden beim Betrug ist nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs durch einen Verm366gensvergleich mit wirtschaft-licher Betrachtungsweise zu ermitteln (BGHSt 45, 1, 4; BGH NStZ 1996, 191; 1997, 32, 33). 155 Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug), wie er hier in Rede steht, ist der Verm366gensvergleich auf den Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses zu beziehen. Ob ein Verm366gensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegen374berstellung der Verm366genslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflich-tungen (BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des T344uschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Get344uschten zur374ck, so ist dieser gesch344digt (BGHSt 16 aaO). 156 F374r die Beurteilung des Verm366genswertes von Leistung und Gegenleis-tung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an (BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wie hoch der Verf374gende subjektiv ihren Wert taxiert (BGHSt 16, 321, 325). Entscheidend f374r den Verm366genswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vern374nftige Urteil eines objektiven 157 - 72 - Dritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Verm366-gensschaden 70 m. w. N.). bb) Daran gemessen ist ein solcher Schaden bei dem jeweiligen Versi-cherungsunternehmen hier zu bejahen. Mit dem Vertragsabschluss war es mit der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme im Todesfall belastet. Dem stand die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegen374ber, an den Versicherer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit die Pr344mien zu zahlen. Die Pr344mie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer daf374r zu ent-richten hat, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versi-cherungssumme leistet. Sie muss in einem ausgewogenen Verh344ltnis zu dem Versicherungsschutz stehen (vgl. hierzu Lindenau aaO S. 217 f.). Der Versiche-rer kalkuliert die Versicherungspr344mien unter Ber374cksichtigung seiner allgemei-nen Kosten (u. a. Abschlussprovision, Betriebskosten) auf der Basis von sog. Sterbetafeln, die eine aus der Erfahrung der Vergangenheit gewonnene wahr-scheinliche Lebenszeit des Versicherten ausdr374cken. Hinzu kommen ggf. Zu-schl344ge f374r besondere Risiken. In die Pr344mienkalkulation geht die voraussichtli-che Lebensdauer des Versicherten ebenso ein wie die Anzahl der Pr344mien, die - vorbehaltlich eines vorzeitigen Todes - bis zum Ablauf der Versicherungszeit zu zahlen sind. Im Normalfall besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein 304quivalent. 158 Hier stellte die Pr344mie indessen keinen entsprechenden Ausgleich f374r die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dar; denn der Angeklagte war von vornherein entschlossen, den Versicherungsfall zu fingieren, und hatte in Form der Verabredungen zuerst mit dem Mitangeklagten K. , sp344ter auch mit dem Mitangeklagten I. A. , bereits mit konkreten Vorbereitun-gen begonnen. Der jeweilige Versicherer war daher mit Abschluss des Vertra- 159 - 73 - ges rein wirtschaftlich gesehen nicht - wie von ihm angenommen - nur mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme f374r den Fall belastet, dass sich das - nach allgemeinen Ma337st344ben bewertete - Ri-siko des Todeseintritts w344hrend der Vertragslaufzeit verwirklichen sollte. Viel-mehr war seine Inanspruchnahme aufgrund der von den Angeklagten beabsich-tigten Manipulation des Vertragsgegenstandes sicher zu erwarten. Der entspre-chenden Forderung h344tte er sich nur durch den Beleg der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, etwa durch den Nachweis der Unrichtigkeit der 344gypti-schen Todesbescheinigung, entziehen k366nnen. Damit war die Leistungswahr-scheinlichkeit gegen374ber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifi-kant erh366ht. Bei dem Vergleich der wechselseitigen Anspr374che von Versicherer und Versicherungsnehmer bleibt au337er Betracht, dass der Versicherer, sofern er Kenntnis von den tats344chlichen Hintergr374nden des Vertragsschlusses erlangen w374rde, den Vertrag wegen arglistiger T344uschung anfechten (247 123 BGB; vgl. 247 22 VVG) oder sich in anderen Konstellationen, etwa gem344337 247 74 Abs. 2 VVG, auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen k366nnte; denn diese M366glichkeit, sich vom Vertrag zu l366sen, soll dem get344uschten Versicherer gerade verborgen blei-ben (vgl. RGSt 48, 186, 189; BGH StV 1985, 368 m. w. N.; Fischer aaO 247 263 Rdn. 103 m. w. N.). 160 Daf374r, dass bereits mit dem Vertragsabschluss beim Versicherer ein Verm366gensschaden eingetreten ist, spricht nicht zuletzt auch die zivilrechtliche Betrachtung. Insoweit ist anerkannt, dass der Versicherer gegen374ber dem t344u-schenden Versicherungsnehmer nicht nur die M366glichkeit der Anfechtung des Vertrages hat. Daneben kommt vielmehr auch eine Schadensersatzhaftung des Versicherungsnehmers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (247 311 161 - 74 - Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. 247 241 Abs. 2 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der get344uschte Versicherer gem344337 247 249 BGB die R374ckg344ngigmachung des Ver-trages verlangen kann (vgl. BGH NJW 1998, 302, 303). Insoweit besteht die M366glichkeit, dass allein durch die mit dem Vertragsabschluss eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ein Verm366gensschaden begr374ndet wird, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Verpflichtungen zur374ckbleibt (vgl. BGH aaO S. 304). Nach alldem ist in den F344llen, in denen es zum Abschluss des Lebens-versicherungsvertrags kam, beim Versicherer ein Schaden entstanden, so dass insoweit jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Die dem Tatplan entsprechende sp344tere Auszahlung der Versicherungssummen h344tte lediglich zu einer Schadensvertiefung gef374hrt und den Eingehungs- zum Erf374llungsbe-trug werden lassen. Auch insoweit ist es f374r die rechtliche Bewertung ohne Be-lang, dass hierzu und damit zum Eintritt des endg374ltigen Verlustes des Versi-cherers noch eine weitere erfolgreiche T344uschung 374ber den Eintritt des Versi-cherungsfalls erforderlich gewesen w344re. 162 Zweifel daran, dass der jeweilige Versicherer bereits mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages in seinem Verm366gen gesch344digt war, be-stehen auch nicht deswegen, weil sich die Bestimmung der Schadensh366he als problematisch erweist. Insoweit k366nnte sich eine Berechnung nach bilanziellen Ma337st344ben (so BGH StV 2009, 242) etwa deswegen als schwierig darstellen, weil es f374r die Bewertung der Verpflichtung aus einem t344uschungsbedingt ab-geschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgr366337en gibt. Diese Schwierigkeiten lassen indes den Schaden nicht entfallen. Sie f374h-ren lediglich dazu, dass der Tatrichter grunds344tzlich unter Beachtung des Zwei-felssatzes im Wege der Sch344tzung Mindestfeststellungen zu treffen hat (vgl. 163 - 75 - BGH aaO S. 243). Hierzu wird er sich erforderlichenfalls der Hilfe von Sachver-st344ndigen aus den Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. der Versiche-rungs366konomie und/oder des Bilanzwesens bedienen. Unter den hier gegebe-nen Umst344nden (vgl. unten VI.) war dies indes nicht geboten. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug. 164 So hat bereits das Reichsgericht (RGSt 48, 186) einen Verm366gensscha-den des Feuerversicherers in dem blo337en Abschluss eines Versicherungsver-trages gesehen, auf den die Versicherungsnehmer unter Angabe eines unzu-treffend hohen Versicherungswerts in der Absicht angetragen hatten, die versi-cherten Sachen alsbald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Ver-sicherungssumme u. a. auch f374r Gegenst344nde zu kommen, die gar nicht vor-handen waren. Es hat dabei ausgef374hrt, dass der Pr344mienanspruch, den die Gesellschaft erhielt, nur den Ausgleich bildete "f374r die gegen374ber einem ver-tragstreuen Vertragsgegner 374bernommene Verpflichtung zur Gefahrtragung. Dieser Anspruch verlor an Wert und b374337te ihn im wesentlichen ein bei den An-geklagten, die 374berhaupt nicht die Absicht hatten, ihr Verhalten dem Vertrage gem344337 einzurichten, 205 sondern im Gegenteil entschlossen waren, mit Hilfe des Scheines eines Vertrags die Gesellschaft zu einer verm366gensrechtlichen Auf-wendung, der Zahlung der Brandentsch344digung, zu veranlassen." Die Verm366-gensminderung (damals bezeichnet als Verm366gensgef344hrdung) sah das Reichsgericht darin, dass sich die Versicherungsgesellschaft t344uschungsbe-dingt vertraglich verpflichtete, "eine weit gr366337ere Gefahr (verm366gensrechtlichen Inhalts) zu tragen, als sie dem in der Pr344mie ausgedr374ckten, demgem344337 auch vereinbarten gew366hnlichen Verlaufe der Dinge entsprach, und die M366glichkeit einer die Gesellschaft treffenden tats344chlichen Einbu337e an ihrem Verm366gen 165 - 76 - war bei der von den Angeklagten in Aussicht genommenen alsbaldigen Brand-stiftung unmittelbar gegeben" (RGSt 48, 186, 190). Auch der Bundesgerichtshof hat den Betrug schon als vollendet angese-hen mit dem Vertragsschluss 374ber die Lieferung von Feinkohle, bei dem der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, lediglich minderwertigen Kohlen-schlamm zu liefern (BGH NJW 1953, 836). Er hat ausgef374hrt, dass beim Einge-hungsbetrug eine "Verm366gensgef344hrdung" schon darin bestehen kann, dass der Gesch344digte 374berhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem b366swilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den Vertrags-partner unter planm344337iger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch Vor-spiegelung von Tatsachen erregten Irrtums zur sp344teren Entgegennahme einer vertragswidrigen Leistung zu veranlassen. 166 Einen vollendeten Eingehungsbetrug hat der Bundesgerichtshof zuletzt auch in dem betr374gerisch veranlassten Eingehen eines Risikogesch344fts gese-hen, das mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr verbunden ist (BGH NJW 2009, 2390). Er hat dabei ausgef374hrt, der mit der Verm366gensverf374-gung unmittelbar eingetretene Verm366gensschaden sei durch das Verlustrisiko im Zeitpunkt der Verm366gensverf374gung bestimmt. 167 d) Entgegen der Ansicht der Revisionen steht auch das Erfordernis der Stoffgleichheit einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Der rechts-widrige Verm366gensvorteil, den der T344ter f374r sich oder einen Dritten erlangen will, muss die Kehrseite des Schadens sein. Unmittelbare Folge des Vertrags-abschlusses war f374r den Angeklagten die Verbesserung seiner Verm366genssitu-ation. Diese bestand darin, dass der get344uschte Lebensversicherer die De-ckung des Risikos zu nicht 344quivalenten Konditionen 374bernahm und dem Ange- 168 - 77 - klagten die M366glichkeit er366ffnete, diese Risikodeckung zur Fingierung des To-desfalles auszunutzen. 2. Dementsprechend setzte der Angeklagte Y. A. in 19 weiteren F344llen (F344lle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) zur Begehung eines Eingehungsbetrugs unmittelbar an, indem er mit t344uschenden Angaben in den Antr344gen die Versicherungsunternehmen jeweils zum Ab-schluss entsprechender Vertr344ge zu veranlassen suchte. Mit der Einreichung des Antrags nahm er diejenige T344uschungshandlung vor, die nach seiner Vor-stellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Get344usch-ten zu der sch344digenden Verm366gensverf374gung bestimmen und damit den Schaden herbeif374hren sollte (vgl. BGHSt 37, 294, 296). 169 Die Einw344nde der Revisionen, die Angeklagten h344tten noch nicht unmit-telbar zur Tatbegehung angesetzt, sondern seien lediglich im Stadium der straf-losen Vorbereitungshandlungen verblieben, haben deshalb im Ergebnis keinen Erfolg. Sie sind lediglich im Ausgangspunkt insoweit berechtigt, als die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, in allen F344llen habe ein versuchter Erf374llungsbetrug vorgelegen, rechtlich nicht haltbar ist. 170 Gem344337 247 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der T344ter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-mittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Be-schreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine fr374here, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begr374nden. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des T344ters bei ungest366rtem Fort-gang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einm374n-det oder mit ihr in unmittelbarem r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang 171 - 78 - steht. Diese abstrakten Ma337st344be bed374rfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umst344nde des Einzelfalles. Hierbei k366nnen etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgef344hrdung, der aus Sicht des T344ters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, f374r die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHR StGB 247 22 Ansetzen 30 m. w. N.). Hier fehlt es f374r den vom Oberlandesgericht angenommenen Erf374llungs-betrug an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des 247 22 StGB, da zun344chst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich h344tten zur374ckgelegt werden m374ssen, bevor es m366glich gewesen w344re, die Versicherungen zur Leis-tung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen. Denn bevor nicht der Tod des Angeklagten Y. A. in 304gypten fingiert und die entsprechend gef344lschten Unterlagen beschafft waren, w344re es nicht m366glich gewesen, die Versicherer durch deren Vorlage auf Auszahlung der Versicherungssummen in Anspruch zu nehmen. 172 3. An den 28 Taten des vollendeten bzw. versuchten Betrugs des Ange-klagten Y. A. beteiligte sich der Angeklagte K. als Mitt344ter. 173 Die Annahme von Mitt344terschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine solche im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsm344337igen Handelns gen374gen. Der Mitt344ter muss nur ei-nen Beitrag leisten, der die Tat f366rdert und er muss die Tat als eigene wollen. Die Annahme von Mitt344terschaft ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu pr374-fen. Daf374r sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr ma337geb- 174 - 79 - lich (BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 26 m. w. N.). Danach hat das Oberlan-desgericht den Angeklagten K. zutreffend als Mitt344ter angesehen. Er nahm zwar selbst keine T344uschungshandlung vor, war aber der Ideengeber und betei-ligte sich intensiv an der Planung der Taten, sorgte nach den Vertragsabschl374s-sen f374r die Bezahlung der Pr344mien und sollte nach dem Tatplan bei der Gel-tendmachung der Versicherungsleistungen mitwirken. An der Tat hatte er selbst ein gro337es Interesse. 4. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der Angeklagte I. A. , nachdem er am 21. September 2004 von den beiden Mitangeklagten in das Betrugsvorhaben eingeweiht worden war, an den nach diesem Tag begangenen Taten (f374nf F344lle des vollendeten und 18 F344lle des versuchten Betrugs). Die W374rdigung des Oberlandesgerichts, der An-geklagte sei dabei Mitt344ter gewesen, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nach den o-ben dargelegten Grunds344tzen noch stand. Zwar nahm auch er nicht selbst T344u-schungshandlungen vor, zudem sollte er pers366nlich von der erwarteten Beute nicht profitieren. Gleichwohl hatte er insoweit ein eigenes Interesse an der Tat, als er wusste, dass mit einem Teil der Beute seine Familie (Mutter und Ge-schwister) unterst374tzt werden sollten. Hinzu kommt, dass er im Endstadium des Betrugsvorhabens als Beg374nstigter der Lebensversicherungsvertr344ge die ent-scheidende Tatherrschaft haben sollte und seine Mitwirkung deshalb notwendi-ge Bedingung f374r das Tatvorhaben war. 175 F374r die vor dem 21. September 2004 begangenen Taten ist indes ein strafbares Handeln des Angeklagten I. A. nicht belegt. Entge-gen der Auffassung des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts k366nnen ihm die Tatbeitr344ge der Mitangeklagten auch nicht nach den Grunds344t-zen der sukzessiven Mitt344terschaft zugerechnet werden. Eine solche liegt bei 176 - 80 - demjenigen vor, der in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begon-nenen tatbestandsm344337igen Handelns in das tatbestandliche Geschehen ein-greift. Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumst344nde ist aber nur dann m366glich, wenn der Hinzutretende selbst einen f374r die Tatbestandsverwirklichung urs344chlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausf374hrung dagegen nicht mehr f366rdern, weil f374r die Herbeif374hrung des tatbestandsm344337i-gen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weite-ren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mitt344terschaftli-che Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen ande-ren geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565). So liegt es hier. Der Angeklagte billigte nach seinem Hinzukommen zwar die Tat-ausf374hrung durch die Mitangeklagten, erkl344rte sich bereit, in einem sp344teren Stadium der Tat durch eigene Tatbeitr344ge zur endg374ltigen Beutesicherung bei-zutragen, und beteiligte sich mit Vorschl344gen an der weiteren Tatausf374hrung. Er leistete aber f374r diese ersten f374nf Taten selbst keinen Tatbeitrag mehr. Bei zwei F344llen (F344lle 1 und 4) waren die Versicherungsvertr344ge schon abgeschlossen, in zwei F344llen (F344lle 2 und 3) sind die Versicherungsvertr344ge sp344ter abge-schlossen worden, im Fall 4 hat die Versicherung den Vertragsabschluss am 4. Oktober 2004 abgelehnt. In keinem Fall ist ein T344tigwerden des Angeklagten, das auf den weiteren Ablauf Einfluss gehabt h344tte, festgestellt. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass auf alle vier abgeschlossenen Versicherungsvertr344ge Pr344-mienzahlungen auch nach dem 21. September 2004 erfolgten. Dies entsprach zwar dem inzwischen von allen drei Angeklagten gefassten Tatplan, indes lag darin nur ein Aufrechterhalten der durch die fr374here T344uschung erreichten Fehl-vorstellung des jeweiligen Versicherers 374ber eine korrekte Vertragsabwicklung und keine weitere tatbestandsrelevante T344uschungshandlung. - 81 - Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversiche-rungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche Tatbeitr344ge leisten - eine sukzessive Mitt344terschaft im Rahmen des Betrugstat-bestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen k366nnte (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09). 177 5. Mit der Zustimmung des Angeklagten I. A. zu dem Tatplan und mit dessen erkl344rter Bereitschaft, sich im weiteren Verlauf der Tat an der Geltendmachung der Anspr374che auf Auszahlung der Versicherungs-summen zu beteiligen und die Beute auszukehren, haben sich die Angeklagten zu einer Bande verbunden, um in der Folgezeit - jedenfalls in der in Aussicht genommenen kurzen, im einzelnen aber noch nicht genau bestimmten Zeit-spanne - weitere Betrugstaten zu begehen. Damit liegt bei den nach dem 21. September 2004 begangenen Taten (ab Fall 6) jeweils das Regelbeispiel bandenm344337iger Begehung f374r die Annahme eines besonders schweren Falles gem344337 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor. 178 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dieses Merkmal bei den ersten f374nf Taten. Der Angeklagte I. A. war an diesen Taten nicht beteiligt, die f374r eine Bande erforderliche Bandenabrede zum Tat-zeitpunkt noch nicht getroffen. Die Mitangeklagten handelten deshalb lediglich als Mitt344ter (vgl. BGH, Beschl. vom 17. M344rz 2009 - 4 StR 607/08). 179 - 82 - IV. Konkurrenzen 180 Das Verh344ltnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterst374tzung und den Betrugstaten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz zutreffend beurteilt. 181 1. Der Angeklagte K. hat die neun Taten des Betrugs (F344lle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (F344lle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) jeweils in Verfolgung der Ziele der Al Qaida begangen. Sie stehen deshalb mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des An-geklagten an der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tatein-heit. Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach 247 129 a Abs. 1 Nr. 1, 247 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegen374ber den Betrugstaten das schwerere Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB 247 129 Konkurrenzen 1; 247 129 a Konkurren-zen 4). 182 2. Bei dem Angeklagten Y. A. stellen sich die neun Ta-ten des Betrugs (F344lle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuch-ten Betrugs (F344lle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Er-gebnis als Teile einer einheitlichen Unterst374tzungshandlung f374r die ausl344ndi-sche terroristische Vereinigung dar. 183 Im Ausgangspunkt besteht allerdings bei einer Mehrzahl von Unterst374t-zungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der Unter-schied zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrere Einzelakte zu ei-nem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinne einer tatbestandlichen Hand-lungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Krau337 aaO 247 129 Rdn. 193). Eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen mehreren Unterst374tzungshandlun- 184 - 83 - gen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterst374tzungser-folg geht und die einzelnen Akte einen engen r344umlichen, zeitlichen und be-zugm344337igen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. Krau337 aaO m. w. N.). So liegt es hier. S344mtliche Handlungen bezogen sich auf das einheitliche, 374bergeordnete Ziel der Unterst374tzung. Die Bem374hungen dienten stets nach demselben Tatschema dem Zweck, aus der gesamten erstrebten Betrugsbeute die ausl344ndische terroristische Vereinigung Al Qaida in Form einer Geldzuwen-dung zu st344rken. Die Handlungen standen in einem engen zeitlichen und sach-lichen Zusammenhang. Zum Teil beantragte der Angeklagte an einem Tag bei demselben Versicherer den Abschluss mehrerer Versicherungsvertr344ge oder stellte Antr344ge bei mehreren Versicherern. Die somit einheitliche Unterst374tzungshandlung verbindet nach den unter vorstehend 1. f374r die mitgliedschaftliche Beteiligung dargestellten Grunds344tzen, die im Hinblick auf den am jeweiligen Strafrahmen zu messenden Unrechtsge-halt des 247 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB einerseits und des 247 263 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB andererseits f374r diese Konstellation entsprechend gel-ten, die einzelnen vollendeten bzw. versuchten Betrugstaten ebenfalls zur Tat-einheit. 185 3. Bei dem Angeklagten I. A. stellen sich die f374nf Taten des Betrugs (F344lle 6, 16, 22, 30, 33) und die 18 Taten des versuchten Betrugs (F344lle 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis ebenfalls als Teile einer einheitlichen Unterst374tzungshandlung f374r die ausl344ndische terro-ristische Vereinigung dar. 186 Als Mitt344ter muss sich der Angeklagte die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit seiner Billigung erbrachten Tathandlungen seiner Mitt344ter - und damit alle 23 vom Mitangeklagten Y. A. seit seinem Hinzutre- 187 - 84 - ten und der Bildung der Bande begangenen T344uschungshandlungen - zurech-nen lassen. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens ist jedoch bei einer Tatserie f374r jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu pr374fen und zu entschei-den. Ma337geblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten (BGH StV 2002, 73). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag insgesamt durch die Bereitschaft zur Geltendma-chung der Versicherungsleistungen sowie durch die Einholung zus344tzlicher In-formationen zum Verfahrensablauf der Leistungspr374fung bei Lebensversiche-rungen sowie durch Vorschl344ge und Anregungen allgemeiner Art erbracht. Bei-tr344ge, die auf einzelne Betrugstaten konkretisiert waren, sind nicht festgestellt. In diesem Fall werden ihm die Einzeltaten des Mitangeklagten als in gleicharti-ger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer aaO 247 25 Rdn. 23 m. w. N.). Diese Tatbeitr344ge zum Betrug stellen gleichzeitig die Unterst374tzungshandlung des Angeklagten dar. Dementsprechend liegt - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch nur eine Tat des Unterst374tzens einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung vor. V. Schuldspruch344nderung 188 Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch wei-tergehende Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten Y. A. an der Al Qaida getroffen werden k366nnen. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass dieser Angeklagte der Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Au337erdem hat er die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Betrugstaten notwendigen 304nderungen der Schuldspr374che vorgenommen. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagten h344tten sich dagegen hier nicht anders als ge-schehen verteidigen k366nnen. 189 - 85 - VI. Strafausspruch 190 1. Bei dem Angeklagten K. bleibt der Strafausspruch von der 304nde-rung des Schuldspruchs unber374hrt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe aus dem Strafrahmen des 247 129 a Abs. 1 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheits-strafe) entnommen. Der Senat schlie337t aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Betrugstaten auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt h344tte. Zwar k366nnen die F344lle 1 bis 5 nicht mehr als bandenm344337ig begangen und damit regelm344337ig als besonders schwere F344lle des Betrugs bzw. des versuchten Be-trugs beurteilt werden. Indes sind neun der Taten als vollendet anzusehen, was deren Gewicht f374r die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten erh366ht. Der Bestand der Strafe ist auch nicht deshalb gef344hrdet, weil die (potentiellen) Verm366genssch344den der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbe-trugstaten, die der Schuldspruch344nderung durch den Senat zugrunde liegen, wesentlich hinter den Betr344gen zur374ckbleiben, die der Angeklagte letztlich nach gelungener Vort344uschung des Versicherungsfalles f374r sich und die Mitt344ter er-langen wollte. Das Oberlandesgericht ist insgesamt nur von Versuchsf344llen ausgegangen und hat demgem344337 einen Schadenseintritt verneint. Dass es die H366he der beabsichtigten Bereicherung durch Zahlung der Versicherungssum-men im Sinne einer Beuteerwartung strafsch344rfend ber374cksichtigt hat, ist recht-lich nicht zu beanstanden und stellt auch auf der Grundlage der vom Senat ausgeurteilten (versuchten) Eingehungsbetrugstaten einen ma337geblichen be-stimmenden Strafzumessungsgrund dar. Demgegen374ber hat aber auch bereits das Oberlandesgericht ausdr374cklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Eintritt dieses letztendlich ins Auge gefassten Schadens noch sehr weit entfernt war und noch weiterer Zwischenschritte bedurft h344tte. 191 - 86 - 2. Die Strafe f374r den Angeklagten Y. A. kann hingegen nicht bestehen bleiben. Durch die 304nderung des Schuldspruchs hat sich der die Strafe bestimmende Strafrahmen in seiner Untergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt. Zwar hat sich das Oberlandesgericht daran nicht orientiert; auch ist die Obergrenze des Strafrahmens mit zehn Jah-ren gleichgeblieben. Dennoch kann der Senat - schon wegen der N344he der ver-h344ngten Strafe zu derjenigen f374r den wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung verurteilten Mitangeklagten K. - nicht ausschlie337en, dass die Strafe milder ausgefallen w344re, wenn das Oberlandesgericht den Angeklagten zutreffend nur wegen Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen h344tte. 192 334ber den Strafausspruch muss deshalb erneut durch den Tatrichter ent-schieden werden. Die zugeh366rigen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten nicht ber374hrt sind. Der neue Tatrichter kann erg344nzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen d374rfen. 193 Damit wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos-tenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Go337ner aaO 247 464 Rdn. 20). 194 3. Bei dem Angeklagten I. A. bleibt der Strafausspruch von der 304nderung des Schuldspruchs unber374hrt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) entnommen. Der Senat kann auch hier ausschlie337en, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine geringere Strafe erkannt h344tte. Zwar sind die ersten f374nf Betrugstaten im Schuldspruch entfallen; indes wird der Schuldumfang davon bestimmt, dass der Angeklagte bereit war, auch hinsichtlich der ohne seine Mitwirkung begangenen 195 - 87 - Betrugstaten die letztendlich erwartete Beute durch die Geltendmachung und Vereinnahmung der Versicherungsleistungen zu sichern. VII. Kostenbeschwerde 196 Die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegr374ndet verworfen, da diese dem Gesetz entspricht. 197 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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