BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 552/08 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: u. a. wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschgeb374hr - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Vertreters der Bundeskasse am 14. September 2010 beschlossen: Auf Antrag wird f374r die Teilnahme von Herrn Rechtsanwalt N. aus an der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat gem344337 247 51 RVG eine Pauschgeb374hr von 1.500 (eintau-sendf374nfhundert) Euro festgesetzt. Gr374nde: Rechtsanwalt N. ist dem Angeklagten K. w344hrend des Strafver- fahrens vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf als Verteidiger beigeordnet wor-den. Er hat an der vom 9. Mai 2006 bis zum 5. Dezember 2007 andauernden Hauptverhandlung als Verteidiger teilgenommen und zusammen mit seiner Mit-verteidigerin sowie den Verteidigern der beiden Mitangeklagten eine von allen Verteidigern verantwortete, alle Angeklagten betreffende Revisionsbegr374ndung im Umfang von mehr als 5.000 Seiten verfasst. Er ist durch Verf374gung des Vor-sitzenden vom 19. M344rz 2009 zum Verteidiger f374r die Revisionshauptverhand-lung vor dem Senat bestellt worden. Diese hat am 28. Mai 2009 von 9 Uhr bis 12 Uhr 55 (Verhandlung) sowie am 14. August 2009 von 10 Uhr bis 10 Uhr 21 (Urteilsverk374ndung) stattgefunden. Der Angeklagte hat sich in Untersuchungs-haft befunden. 1 Die f374r seine T344tigkeit anfallenden gesetzlichen Geb374hren von 550 200 (VV Nr. 4133 f374r zwei Hauptverhandlungstage) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der grundlegende Fragen sowohl 2 - 3 - des Strafverfahrensrechts (Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische Wohnraum374berwachung auf der Grundlage einer polizei-rechtlichen Erm344chtigung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind) als auch des materiellen Strafrechts (Begr374ndung der Mitgliedschaft in einer aus-l344ndischen terroristischen Vereinigung; Betrug durch Abschluss von Lebensver-sicherungsvertr344gen) zu kl344ren waren, nicht zumutbar (247 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass sich der Verteidiger mit diesen Fragen bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter und der von ihm mitverantworteten Revisionsbegr374ndungsschrift auseinander-setzen musste. Der Senat h344lt vielmehr den vom Antragsteller begehrten Be-trag von 1.500 200 f374r angemessen. Soweit dem Verteidiger bereits die gesetzlichen Geb374hren in H366he von 550 200 erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein. 3 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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