BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 553/09 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 430 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kleve vom 1. September 2009 wird a) von der Einziehung von Pilzen und "Rush" abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschr344nkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich Pilzen und "Rush" entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung der "sichergestellten Bet344ubungsmittel (ca. 40 kg Cannabis, Pilze, Rush)" angeord-net. Auf die mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklag- 1 - 3 - ten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung von Pilzen und "Rush" von der Verfolgung ausgenommen (247 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abge344ndert. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Becker RiBGH von Lienen befindet sich Hubert im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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