ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR554.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 554/15 vom 5. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bad Kreuznach vom 29. Juli 2015 mit den jeweils zug e- hörigen Feststellu ngen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe veru r- teilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Ent - ziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handel treibens mit Betä u- bungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge (Fall II. 1. der Urteilsgründe), Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie Handeltreibens mit 1 - 3 - Be täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat es abgesehen. Die Re vision des Angeklagten wendet sich mit verfa h- rens - und materiellrechtlichen Beanstandungen gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es entsprechend den zutr effenden Ausfü h- rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand; denn die Feststellungen belegen nicht, da ss der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel als (Mit - )Täter in die Bundesrepublik Deutschland einführte. a) Nach den zu diesem Fall vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestellte die Freundin des Angeklagten einem gemeinsamen Tatplan entspr e- chend bei einem Händler in den Niederlanden Heroin, Amphetamin und Streckmittel. Das Rauschgift war teilweise zum gewinnbringenden Weiterve r- kauf, teilweise zum jeweils hälftigen Eigenkonsum durch den Angeklagten und seine Freundin bestimmt. Aufgrund einer Erkrankung seiner Freundin beabsic h- tigte der Angeklagte, die Betäubungsmittel in den Niederlanden abzuholen. An der Grenze wurde ihm jedoch die Weiterreise aufgrund seiner Alkoholisierung untersagt. Daher unternahm nach telefonischer Abstimm ung schließlich doch seine Freundin mit einem auf den Angeklagten zugelassenen PKW die Fahrt in die Niederlande, während dieser die Heimreise antrat. Die Freundin des Ang e- klagten erwarb sodann in den Niederlanden die Betäubungs - und - streckmittel, konsumie rte einen Teil des Heroins und des Amphetamins und verbrachte den 2 3 - 4 - Rest nach Deutschland. Hier wurde sie aufgrund ihres auffälligen Fahrstils von der Polizei aufgegriffen und zu einer Wache verbracht. Es gelang ihr aber, das Rauschgift zu verstecken. Nachde m sie dem Angeklagten ihren Aufenthaltsort mitgeteilt hatte, holte dieser sie ab und half ihr, die Betäubungsmittel nach Hause zu bringen. b) Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr das Rausc h- gift eigenhändig ins Inland verbringt. Viel mehr kann auch derjenige, der die B e- täubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit - )Täter der Ei n- fuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht nur als Förderung fr emden Tuns, so n- dern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwi r- kenden darstellt, und der die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319 mwN). Wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Ta t- beteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu, die in eine wertende G e- samtbetrachtung einzubeziehen sind (s t. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Auch der im Inland aufhältige Empfänger von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann deshalb wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie d urch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestand s- verwirklichung fördernde Beiträge leistet. Hat der Empfänger hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet er nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführte n Betäubungsmittel bringt, kann er sich zwar etwa wegen einer Bestellung des Rauschgifts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar machen; die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme der eingeführten Betäubungsmittel begründet aber weder die Stellun g als Mittäter noch als G e- 4 - 5 - hilfe der Einfuhr (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 5 Rn. 167 mwN). c) Nach diesen Maßstäben ist die Wertung, der Angeklagte sei als Mit - täter der Einfuhr anzusehen, rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hatte zwa r ein nicht unerhebliches Interesse an dem E r- werb der Betäubungsmittel sowie deren Transport nach Deutschland, da er diese teilweise mitverkaufen und teilweise selbst konsumieren wollte. Dies a l- lein begründet seine (Mit - )Täterschaft an der Einfuhr der Drog en hier aber mit Blick auf den Umfang der Tatbeteiligung und die fehlende Tatherrschaft des Angeklagten nicht. Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte einen auch nur geringen Einfluss auf den konkreten Transport der Bet äubungsmittel von den Niederlanden nach Deutschland hatte. Diesen Teil der Tat führte vielmehr allein die ebenfalls mit einem erheblichen Eigeninteresse handelnde Freundin des Angeklagten aus. Dieser beteiligte sich lediglich an der Planung des Einkaufs, u nternahm einen bereits an der Grenze zu den Niederlanden endenden vergeblichen Versuch, das Rauschgift zu e r- werben, informierte seine Freundin hierüber und half schließlich beim Weite r- transport der sich bereits in Deutschland befindenden Betäubungsmittel. Beim Erwerb des Heroins, Amphetamins und der Streckmittel in den Niederlanden war der Angeklagte ebenso wenig zugegen wie bei der sich anschließenden Rückfahrt seiner Freundin, die mit dem erworbenen Rauschgift trotz ihres Z u- stands selbstständig bis auf da s Gebiet der Bundesrepublik Deutschland g e- langte. 5 6 - 6 - Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhan d- lung weitere, über die bisherigen Feststellungen hinausge hende Umstände festgestellt werden können, welche die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe sich an der Einfuhr als (Mit - )Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt. d) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einfuhr von Betäubung s- mi t teln bedingt auch di e Aufhebung des - für sich genommen rechtsfehler - freien - Schuldspruchs wegen tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Gesamtstrafe. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu erm öglichen, sieht der Senat davon ab, die insoweit bislang getroffenen Feststellungen auch nur tei l- weise bestehen zu lassen. 2. Die Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat ebenfalls keinen Bestand. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat einen Hang des seit seiner Jugend Betäubungsmittel konsumierenden Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB bejaht, jedoch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht e i- ner Maßnahme nach § 64 Satz 2 StGB vernein t. Zur Begründung hat sie au s- geführt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung mitgeteilt, er könne sich eine Maßnahme nach § 35 BtMG vorstellen, sei jedoch zu einer Maßnahme nach § 64 StGB nicht bereit. Dies trägt das Absehen von der Unterbringungsa nordnung nicht. Die U n- terbringung nach § 64 StGB geht der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vor (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13 mwN); ein "Wahlrecht" des Angeklagten besteht insoweit nicht. 7 8 9 10 11 - 7 - Hinzu ko mmt, dass das Tatgericht zu prüfen hat, ob die konkrete Aussicht b e- steht, dass die Bereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung während der Therapie geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13, NStZ - R R 2013, 239, 240 mwN). Hierzu äußern sich die Urteilsgründe nicht. Diese stellen lediglich ohne nähere Erläuterung auf den persönlichen Eindruck ab, den die Strafkammer während der Hauptve r- handlung von dem Angeklagten gewonnen habe. Dies genügt nicht. Ü ber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt muss deshalb - unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverstä n- digen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hind ert die Nachholung der Unte r- bringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). 12 - 8 - b) Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Schuldspruch in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe unberührt. Es ist auch auszuschließen, dass das Landgericht in diesen Fällen bei Anordnung der Unterbrin gung mildere Einze l- strafen verhängt hätte. Becker Schäfer Mayer Gericke Tiemann 13
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