EC LI:DE:BGH:2017:210217B3STR554.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 554/16 vom 21. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nac h Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. August 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels z u tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorveru r- teilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: "Die Revision des Angekl agten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H . , sondern 'i.V.' für den 'nach Diktat ortsabwesenden Rechtsanwalt H . ' von dem in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt H . t ä tigen Rechtsanwalt Ho . unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugn isse indes nicht wirksam übertragen. A n- 1 2 - 3 - haltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16 mwN )." Dem stimmt der Senat zu. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 3
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