BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 555/08 vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsm344337igen Bandenbetruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 24. M344rz 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Juni 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch entf344llt der Ausspruch, dass der Anordnung von Wertersatzverfall Anspr374che Dritter entgegen stehen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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