BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 555/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts - zu 2. b) mit dessen Zustimmung - und nach Anh366rung des Beschwer-def374hrers am 4. Februar 2010 gem344337 247247 44, 46 Abs. 1, 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zur Anbringung (weiterer) Verfahrensr374gen gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 13. Juli 2009 zu ge-w344hren, wird zur374ckgewiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird a) das Verfahren im Fall 9 der Anklage (Tat vom 6. Mai 2007) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) in den F344llen 11 bis 13 der Anklage die Strafverfolgung je-weils auf den Vorwurf der gewerbsm344337igen Hehlerei in Tat-einheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen beschr344nkt, c) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte - der gewerbsm344337igen Hehlerei in sechs F344llen, - der gewerbsm344337igen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaub-tem Handeltreiben mit Schusswaffen in drei F344llen, - des Diebstahls, - der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, - 3 - - des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und - der Urkundenf344lschung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in 10 F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und un-erlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie unerlaubtem Han-deltreiben mit Schusswaffen, wegen Diebstahls, wegen Beihilfe zum unerlaub-tem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine (isolierte) Sperre f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gest374tzten Revision. Zudem beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensr374gen zu gew344hren. 1 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzul344ssig. Das Gesetz r344umt die M366glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur f374r den Fall ein, dass eine Frist vers344umt worden ist (247 44 Satz 1 StPO). Eine Fristvers344umung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachr374ge und einer Verfahrensr374ge fristgerecht begr374ndet worden ist 2 - 4 - (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 1, 3, 7). Zwar kann trotz formgerecht begr374ndeter Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensr374gen ausnahmsweise dann gew344hrt wer-den, wenn dem Verteidiger des Beschwerdef374hrers trotz angemessener Bem374-hungen vor Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist keine Akteneinsicht gew344hrt wurde und Verfahrensr374gen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenein-sicht nicht begr374ndet werden k366nnen (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 12). Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begr374ndung des Wiedereinsetzungs-antrags diejenigen Umst344nde vorgetragen werden, aus denen sich die Notwen-digkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensr374gen ergibt (BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 10; BGH wistra 1993, 228). Hieran fehlt es ebenso wie an der Nachholung der vers344umten Handlung (247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) innerhalb der Antragsfrist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Ver-teidiger hat weitere Verfahrensr374gen nicht angebracht. 2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Anklage wegen gewerbsm344337iger Hehlerei gem344337 247 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Zwar setzt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, der die herrschende Meinung in der Literatur allerdings mit beachtlichen Argumenten entgegentritt (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 259 Rdn. 21 ff. m. w. N.), eine vollendete (gewerbsm344337ige) Hehlerei in der Bege-hungsform des Absetzens, wie sie hier vorliegt, nicht notwendig voraus, dass ein F366rderungserfolg eingetreten ist. Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bem374hen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Verm366genssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152). Letzteres k366nnte hier zweifelhaft sein, da der Angeklag-te nach den getroffen Feststellungen bereits vor der 334bernahme des Diebes-guts von der Polizei observiert und bei Besteigen des Lkws, mit welchem er die 3 - 5 - gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde, er mithin Handlungen zum Absatz des entwendeten Metalls nicht entfalten konnte. 3. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat ferner ge-m344337 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung in den F344llen 11 bis 13 der Anklage jeweils auf den Vorwurf der gewerbsm344337igen Hehlerei (247 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen (247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), 247 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-schnitt 1 Satz 1) beschr344nkt mit Blick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverh344ltnis, wenn wie hier die Tatmoda-lit344ten des Erwerbs, des Besitzes und des Handeltreibens von Schusswaffen zusammentreffen (BGHR WaffG 247 53 Abs. 1 Konkurrenzen 5 und 247 52 Konkur-renzen 1). 4 4. Die teilweise Einstellung und Beschr344nkung des Verfahrens zieht le-diglich die 304nderung des Schuldspruchs wie aus der Beschlussformel ersicht-lich nach sich. 5 Die Verfahrensbeschr344nkung in den F344llen 11 bis 13 der Anklage l344sst hingegen die f374r diese Taten verh344ngten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 11 der Anklage) und jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe (F344lle 12 und 13 der Anklage) unber374hrt. Die Verwirklichung der weiteren Tat-modalit344ten des Erwerbs und des Besitzes der halbautomatischen Kurzwaffen hat das Landgericht weder im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des An-geklagten gewertet, noch 344ndert sich der Schuldgehalt dieser Taten durch die vorgenommene Verfahrensbeschr344nkung. 6 - 6 - Der Senat kann ferner im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Taten und die H366he der hierf374r verh344ngten Einzelstrafen ausschlie337en, dass sich der Wegfall der im Fall 9 der Anklage verh344ngten Ein-zelstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch 374ber die - ma337vol-le - Gesamtstrafe ausgewirkt h344tte. 7 5. Im 334brigen weist das Urteil aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfeh-ler auf. 8 Becker Sost-Scheible Hubert Sch344fer Mayer
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