BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 555/14 vom 3. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Ant rag - am 3. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 1. August 2014 im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des Fahrens ohne Fah rerlaubnis in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, der Körperverle t- zung in Tateinheit mit Beleidigung und der Beleidigung schuldig ist. Die gegen den Angeklagten wegen Beleidigung zum Nachteil des Geschädigten H . verhängte Einzelstrafe (Fal l 8 der U r teilsgründe) entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, Kö r- perverletzung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt und bes timmt, dass die in den Ni e- 1 - 3 - derlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Si nne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen jeweils eigenständiger, real konkurrierender Delikte der Körperverletzung und der Beleidigung in den Fällen 7 und 8 der U r- teilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den Fests tellungen geriet der Angeklagte mit dem Taxifahrer H . , der die vom Angeklagten gewünschte Fahrt nur gegen Vorkasse durchführen wollte, in einen Streit, in dessen Verlauf er dem Geschädigten mit dem Handrücken gegen die rechte Gesichtshälfte schlu g. Infolge des Schlages hatte dieser Schmerzen an der rechten Gesichtshälfte, die sich auch leicht röt e- te. Dann bezeichnete der Angeklagte den Geschädigten als "Rassiste n- schwein" und "Hurensohn", bevor er das Taxi verließ. Hiernach bestand zwischen den vom Angeklagten verwirklichten Delikten der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsw eise als einheitliches Tun erweist; er verbindet daher die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der Tat einheit stehen. 2 3 4 - 4 - § 265 Abs. 1 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schul d- spruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe. Für das tateinheitliche G e- schehen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, juris Rn. 6) die Einzel freiheitsstrafe von vier Monaten aus Fall 7 der Urteilsgründe fest. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Ang e- sichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten (Tat 9), neun M o- naten (Tat 6), sieben Monaten (Tat 5), sechs Monaten (Tat 2) und zwei Mon a- ten (Tat 4) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rech t- licher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von einem Jahr und neun Monaten erkannt hätte. 5 6 - 5 - 3. Der geringfügige Erfolg des Rec htsmittels gibt keinen Anlass, den A n- geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Hubert Mayer Spaniol 7
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