ECLI:DE:BGH:2017:130617B 3 STR555.16. 2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 555/16 vom 13. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer innen am 13. Juni 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenklägerinnen S . A . , F . A . und Se . A . gegen das Urteil des Landgerichts Os - nabrück vom 7. September 2016 werden verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Ko sten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angekla g- ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschla gs in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenklägerinnen. Die Rechtsmittel sind unzulässig (§ 34 9 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Nebenklage nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angek lagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht 1 2 3 - 3 - zum Anschluss als Nebenkläger oder Nebenklägerin berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision der Nebenklage stets eines genauen Ant r ag e s oder einer Begründung, die deutlich macht, dass ei ne Änderung des Schuldspruchs hi n- sichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 3 StR 445/15 m. w. N.) . Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nebenklägerinnen e r- heben lediglich die allg emeine Sachrüge. Nähere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Rev i- sionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revisionen sind deshalb als u n- zulässig zu verwerfen." Dem stimmt der Senat zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 4 5 6
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