ECLI:DE:BGH:2017:121217B3STR555.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 555/17 vom 12. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch w erdeführers am 12. Dezember 201 7 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angekla gten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen gefährlicher Kö r- perverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zu Bewährung ausgesetzt hat, und den Angeklagten G . wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 verurteilt. Zu der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rev i- sion des Nebenklägers hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Neb enkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter w e- gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Ne benklägers 1 2 - 3 - muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulä s- siges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des N e- benklägers zum Anschluss an das Verfa hren begründet; wird eine dera r- tige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Die eingelegte Revision richtet sich 'insbesondere, aber e- klagten G . '. Nur hierzu macht die Verteidigerin Ausführungen. Damit ist der Revisionsbegründung kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu en tnehmen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwerfen." Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 3
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