ECLI:DE:BGH:2017:030517B3STR556.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 556/16 vom 3. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 3. Mai 2017 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2016 wird a) das Verfahren im Fall A. II. 2b) Tat 3 der Urt eilsgründe ei n- gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagte n hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekl agte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgeh o- ben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen au f- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver han d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexue llen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle 1 und 2) und wegen sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen (Fall 3) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und d ie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten R e- vision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Ang e- klagte im Fall A. II. 2b) Tat 3 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; denn insoweit ist Verfolgungsve r- jährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten nach § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die abgeurteilte Tat wurde nach den Feststellungen vor der Vollendung des 18. Lebensj ahres der Geschädigten am 27. Oktober 2005 begangen. Da die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (vgl. G e- setz vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3007) bis zu diesem Zeitpunkt ruhte , war die Verjährungsfrist mit dem 27. Oktober 2010 abgelaufen. Eine Unterbr e- chung der Frist war bis dahin nicht eingetreten, da die Geschädigte die Tat fr ü- hestens im Februar 2011 zur Anzeige brachte. Dass § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) ein Ru hen der Frist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und in der Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) sogar bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers vo r- sieht, ändert hieran nichts. Zwar gelten diese Vorschriften rückwirkend auch für vor de m Inkrafttreten der jeweiligen Gesetze begangene Taten. Ihre Anwe n- dung ist indes ausgeschlossen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttr e- tens der Änderungsgesetze am 30. Juni 2013 bzw. 27. Januar 2015 bereits 1 2 - 4 - Verjährung eingetreten war (vgl. BGH, Bes chluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13, juris Rn. 2 mwN). Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schul d- spruchs und zum Wegfall der für den Fall A. II. 2b) Tat 3 verhängten Einzel - strafe. Damit kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten geringer ausgefallen wäre. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind rechtsfehle r- fr ei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 3 4
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