BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 557/08 vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 22. Januar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. September 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zur R374ge einer Verletzung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hat der Gene-ralbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beweisbe-gehren des Angeklagten die Qualit344t eines Beweisantrages deswegen nicht zukam, weil die Beweisbehauptung nicht erkennen l344sst, was der Zeuge S. als Gegenstand seiner Wahrnehmung bekunden sollte. Soweit der Generalbundesanwalt dar374ber hinaus darauf hinweist, ein Beweisantrag liege auch deswegen nicht vor, weil es an der "notwendi-gen Konnexit344t" zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Beweismittel mangele, kommt dem keine dar374ber hinausgehende Be-deutung zu; denn h344tte das Beweisbegehren den Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen benannt, so w344re damit gleichzeitig darge-tan gewesen, "weshalb der Zeuge Angaben zu den Beweggr374nden f374r die Reise der Angeklagten nach Polen machen konnte." Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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