BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 557/14 vom 3. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 23. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbra uch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unte r- bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Adhäsionsen t- scheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg, zwei Berichte des Johanniter - Zentrums für Kinder - und Jugen dpsychiatrie N . seien entgegen den §§ 250, 256 StPO in der Hauptverhandlung ve r- lesen und den Urteilsgründen verwertet worden; auf die weiteren verfahrens - sowie sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es deshalb nicht mehr an. 1 - 3 - 1. Der Rüge lie gt zugrunde: Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte den am 21. Dezember 1997 geborenen Zeugen M . in dem Zeitraum vom 22. Dezember 2010 bis zum 1. September 2012 sexuell. Der Zeuge befand sich zeitweise in ambulanter Behandlung b ei dem genannten Johanniter - Zentrum. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung im Wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen gestützt und ausgeführt, es habe aufgrund der "Aussage gegen Aussage" - Konstellation eine r umfassenden Überprüfung von dessen Angaben bedurft. Im Hauptverhandlungstermin am 4. April 2014 sind auf Anordnung des Vorsitzenden ohne Beschluss der Strafkammer zwei den Zeugen betreffende ärztliche Berichte des Johanniter - Zentrums, das in der Rechts form einer GmbH betrieben wird, verlesen worden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer den Inhalt der Berichte zunächst bei der Prüfung der Konstanz der Aussage des Zeugen gewürdigt. Im Rahmen der Prüfung der Zeugentüchtigkeit hat es sodann die in den Berichten enthaltenen Diagnosen - u.a. schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Verdacht auf posttraumatische Bela s- tungsstörung, einfache Aktivitäts - und Aufmerksamkeitsstörung, Zustand nach hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens - dar gestellt und ausgeführt, diese seien nicht relevant für die Aussagetüchtigkeit, da sie keine Auswirkung auf die Fähigkeit hätten, einen Lebenssachverhalt wahrzunehmen, zu spe i- chern und später zu reproduzieren. Insbesondere böten die Berichte keine ko n- krete n Anhaltspunkte dafür, dass die Erinnerungs - , Merk - oder Aussagefähi g- keit des Zeugen aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt sei. Es handele sich nicht um ein Störungsbild, das die Zeuge n- 2 3 4 5 - 4 - tüchtigkeit in Frage stelle, da sich kei ne Hinweise auf eine geistige Erkrankung oder aktuelle psychopathologische Defekte ergäben. Hieran ändere auch eine aufgeführte Tendenz zur Dissimulation nichts. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Strafkammer von der Aussagetüchtigkeit des Zeugen ausgeg angen. 2. Damit hat das Landgericht gegen § 250 Satz 2 StPO verstoßen, denn es hat von einer Vernehmung der behandelnden Ärzte abgesehen, seine B e- weiswürdigung allein auf deren schriftliche Erklärungen gestützt und deren I n- halten eine wesentliche Beweisb edeutung zum Nachteil des Angeklagten be i- gemessen. Eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO kam b e- reits deshalb nicht in Betracht, weil das in der Rechtsform einer GmbH betri e- bene Johanniter - Zentrum nicht als öffentliche Behörde im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist (vgl. für ein in Form einer GmbH betriebenes Kranke n- haus BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - 2 StR 180/87, bei Pfeiffer NStZ 1988, 19). Der Auffassung des Generalbundesanwalts, in Betracht komme eine Verlesung im allseitigen Einverständnis gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, ist nicht zu folgen. Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts hat der Revisionsführer in der Begründung seines Rechtsmittels ausdrücklich vo r- getragen, dass der Angeklagte und seine Verteidigung der V erlesung der U r- kunden nicht zugestimmt hätten; sie seien insoweit nicht einmal angehört wo r- den. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zu erkennen g e- geben hätte, nach der genannten Vorschrift verfahren zu wollen, sind nicht e r- sichtlich. Dar auf, dass der Verlesung auch kein Beschluss der Strafkammer zugrunde lag (§ 251 Abs. 4 Satz 1 StPO), kommt es deshalb nicht mehr an. 3. Das Urteil beruht auf dem beanstandeten Mangel. Es ist mit Blick auf die Bedeutung, welche die Strafkammer der Aussage tüchtigkeit des Zeugen beigemessen hat, trotz der im Übrigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung 6 7 8 - 5 - nicht auszuschließen, dass sie sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hätte, hätte sie den Verfahrensfehler nicht begangen. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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