ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR557.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 557/16 vom 7. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Februar 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 28. September 2016 aufgehoben, soweit das Landgericht folgende Gegenstände eingezogen hat: 103,689 Gramm Marihuanaprodukte, 7,392 Gramm Amphetamin, 1 Joint, 55,61 Gramm Marihuanastengel sowie eine schwarze Sporttasche "Runaway"; diese Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sic hergestelltes "Rauschgift (4.384,289 Gramm Cannabismateri a- lien und 7,392 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung, 1 Joint sowie 55,61 Gramm Marihuanastengel)" sowie unter anderem eine Sporttasche "Runaway" eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer m it seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge veranlasste um fassende materiellrechtliche Übe r- prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich mit der Ausnahme der Einziehungsentscheidung als rechtsfehlerfrei. Hierzu gilt: Hinsichtlich des Rauschgifts kommt eine Einziehung nur nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung der Einziehung nach dieser Vorschrift ist, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage u m- schriebenen und vom Gericht festgestellte n Tat sind (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811 mwN; vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 2). Dies ist hinsichtlich der in Küche und Woh n- zimmer sichergestellten rund 104 Gramm "Marihuanaprodukte", der 7,4 Gramm Amphetamin, des Joints sowie des Beutels mit Marihuanastengeln nicht der Fall. Das Landgericht hat diese Drogen nicht der von der Anklage erfassten Tat zuordnen können. Keinen Bestand hat auch die Einziehung der schwarzen Sporttasche "Runaway". Diese vo m Lieferanten des Angeklagten zum Drogentransport ve r- wendete Tasche steht weder im Eigentum des Angeklagten (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) noch ist sie im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gefährlich. Da der Ausspruch über die Einziehung insoweit nur wegen eine r Ge - setzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Ein - ziehung in dem aus der Beschlus sformel ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. BGH , Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom 29. November 2016 - 3 StR 374/16, juris Rn. 2). 2 3 4 5 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un - billig, den Besc hwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel en t- standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 6
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