BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 558/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 29. Juli 2009, soweit es ihn betrifft, dahin ge344ndert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs Mo-naten der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen (vors344tzlicher) K366r-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es be-stimmt, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-zung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel ist im Wesentli-chen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO; lediglich die Bestimmung 1 - 3 - des vorweg zu vollziehenden Teils der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bestimmen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bew344hrung nach Erledigung der H344lfte der Strafe m366glich ist. Allerdings hat das Landgericht von der H344lfte der verh344ngten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verb374337ten Untersuchungshaft (f374nf Monate) abgezogen. Dies ist rechtsfehler-haft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (BGH NStZ 2008, 212, 213; NStZ-RR 2009, 233). Die Verfahrensweise des Landgerichts verk374rzt deshalb den vorweg zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zus344tzlich um die Dauer der bis zum Ende der Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und f374hrte dazu, dass bei Vollziehung der Ma337regel in dem voraussichtlich zur Therapie notwen-digen Umfang von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht w344-re. 2 - 4 - Eine Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Ent-scheidung 374ber die H366he des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat der Senat die Dauer des Vorwegvoll-zugs selbst festgelegt, nachdem das Landgericht die zur Therapie (voraussicht-lich) erforderliche Dauer der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat. 3 Becker Sost-Scheible Hubert RiBGH Dr. Sch344fer befindet Mayer sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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