ECLI:DE :BGH:2017:121217B3STR558.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 558 / 1 7 vom 12. Dezember 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. D e- zember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Di e weitergehende Revision des Beschuldigten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhau s angeordnet und die siche r- gestellte Axt eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des B e- schuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überp rüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erg e- ben. Die Einziehungsentscheidung hat demgegenüber keinen Bestand. 1 2 - 3 - Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Ma ßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht ( § 440 StPO aF bz w. nunmehr § 435 StPO nF ), wenn die Vorau s- setzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen ( BGH, Beschlüsse vom 25. Novem - ber 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39 /16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der Einziehungsantrag im Sinne de s § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. nu n- mehr § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden A n- tragsschrift ( § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO ) ausgeführt hat, dass die Gegenstände " A xt, Messer, Stock " der Einziehung unterliegen und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (ebenso wie der Verteidiger) in seinem Schlussvortrag b e- an tragt hat, "die sichergestellte Axt einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Ei n- ziehung selbständig anzuor dnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen ( § 440 Abs. 2 Satz 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO nF). V ielmehr ist auch anzugeben, welche Tatsa chen die Zu lässigkeit der selbstä n- digen Einziehung begründen ; die Vorschriften über den In halt der Anklag e- schrift nach § 200 StPO gelten entsprechend ( § 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO nF ). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antra g nicht. 3 4 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig ersche i- nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 5
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