BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 559/07 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 17. Oktober 2007 a) im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde sowie b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung 1 - 3 - einer rechtskr344ftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren ver-urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr374ge teilweise Er-folg. 1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Einzelstrafe von drei Jahren hat die 334berpr374fung aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht die Tat, bei der der Angeklagte einen 20 bis 30 Zentimeter lan-gen Schraubendreher auf das Opfer richtete, "um seiner nachfolgenden Dro-hung gegebenenfalls mehr Gewicht verleihen zu k366nnen", und auch w344hrend des erzwungenen Oralverkehrs das Werkzeug nicht aus der Hand legte, nicht als besonders schwere Vergewaltigung (247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) beurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. 2 2. Soweit der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, r374gt die Revision mit Erfolg, dass das Landgericht durch die Verlesung des privat344rztlichen Attestes 374ber die an und in der Schei-de des Opfers festgestellten Verletzungen gegen 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ver-sto337en hat. Sie diente dem Nachweis eines Sexualdelikts. Die Voraussetzun-gen, unter denen 247 256 StPO in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsat-zes einen Urkundenbeweis zul344sst, waren damit nicht gegeben. Der Senat kann ein Beruhen der Verurteilung auf diesem Fehler nicht ausschlie337en. Der Angeklagte hat eine Tatbegehung bestritten. Das Landgericht hat seine 334ber-zeugung davon, dass der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide des knapp vier Jahre alten M344dchens eingedrungen ist, erkennbar durch die Art der fest-gestellten Verletzung gewonnen. Dass es die Kenntnis davon allein durch die zeugenschaftlichen Bekundungen der Kindesmutter 374ber den Ablauf und die Ergebnisse der Untersuchung gewonnen haben k366nnte, liegt fern; vielmehr wird 3 - 4 - in den Urteilsgr374nden die 344rztliche Diagnose w366rtlich und unter Angabe der Ak-tenfundstelle wiedergegeben. Auf die 374brigen, durchweg unbehelflichen Revisionsr374gen kommt es nicht an. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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