BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 559/08 vom 5. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 18. Juli 2008 im Ausspruch 374ber a) die Einzelstrafe im Fall II. C. 39 der Urteilsgr374nde und b) die Gesamtstrafe mit den jeweils zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 51 F344llen nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Mo-naten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in Bezug auf den Einzelstrafausspruch im Fall II. C. 39 der Urteils- 1 - 3 - gr374nde und den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe Erfolg; im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen im Fall II. C. 39 der Urteilsgr374nde t344uschten der Angeklagte und seine Ehefrau unter anderem die Verantwortlichen der I. bank S. (im Folgenden: IB) und der Gesellschaft f374r M. B. G. (im Folgenden: MBG) 374ber die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der von ihnen gef374hr-ten G. GmbH, indem sie eine Forderung der Deutsche F. Bank ge-gen die G. GmbH in H366he von etwa 1,5 Millionen 200 verschwiegen. Auf-grund des dadurch entstandenen Irrtums beteiligte sich die MBG in H366he von 400.000 200 an der G. GmbH; die IB bewilligte unter anderem ein Sonder-darlehen in H366he von 500.000 200, das in H366he von 280.000 200 ausgezahlt wurde. Dieses Darlehen war in H366he von 50% durch eine B374rgschaft des Landes S. abgesichert. 2 Das Landgericht hat einen Verm366gensschaden in H366he von insgesamt 680.000 200 angenommen und mit der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren in diesem Fall die Einsatzstrafe verh344ngt. Nach seinen Ausf374hrungen setzt sich der Schaden aus der H366he der Beteiligung der MBG und dem ausgezahlten Teil des Sonderdarlehens der IB zusammen. Die Landesb374rgschaft, zu der die Urteilsgr374nde keine weiteren Einzelheiten enthalten, hat das Landgericht bei der Schadensberechnung nicht ber374cksichtigt. 3 2. Diese Ermittlung der H366he des Verm366gensschadens und damit des Schuldumfangs h344lt sachlichrechtlicher 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 4 - 4 - Der Umfang des Verm366gensschadens ist durch einen umfassenden Ver-gleich der Verm366genslage des Gesch344digten vor und nach der Verf374gung fest-zustellen (vgl. zu den Einzelheiten beim Kreditbetrug Tiedemann in LK 11. Aufl. 247 263 Rdn. 212 ff.; Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 263 Rdn. 162 ff.). Daher liegt im Falle eines Kreditbetruges auch dann, wenn der Darlehensr374ckzahlungsanspruch infolge der Leistungsunf344higkeit des Darle-hensnehmers wertlos ist, ein Verm366gensschaden nicht vor, soweit dem Kredit-geber werthaltige Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko ab-decken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gef344hrdung durch ihn, sofort nach F344llig-keit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 1986, 1183). Als derartige Sicherheit kommt unter anderem eine B374rgschaft in Betracht (vgl. BGH GA 1966, 51; Tiedemann aaO Rdn. 212; Cramer/Perron aaO Rdn. 162 a). Deshalb l344sst sich ohne Darlegung der n344heren die Landesb374rgschaft betref-fenden Umst344nde nicht beurteilen, in welchem Umfang der IB tats344chlich ein Schaden entstanden ist. Von Belang ist dabei insbesondere, ob die B374rgschaft das auf der T344uschung des Angeklagten beruhende Ausfallrisiko der IB dem Grunde nach und gegebenenfalls in welcher H366he abdeckt. So kann den Ur-teilsgr374nden etwa nicht entnommen werden, ob die B374rgschaft gegebenenfalls in H366he von 50% der gesamten Kreditsumme - und damit in H366he von 250.000 200 - oder lediglich in H366he von 50% des ausgezahlten Kreditbetrages - und damit in H366he von 140.000 200 - greift. 5 Die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Schadensh366he ber374hrt den Schuldspruch nicht; denn auch bei voller Ber374cksichtigung der Landesb374rg-schaft verbleibt ein restlicher Schaden. Die verh344ngte Einzelstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Wegfall der Einsatzstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. 6 - 5 - 3. Der Senat weist im 334brigen darauf hin, dass der tenorierte Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten auch deshalb keinen Bestand h344tte haben k366nnen, weil er im Widerspruch zu den Urteils-gr374nden steht. Dort hat das Landgericht ausgef374hrt, es habe eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet. Es ist nicht zu erkennen, worauf diese Diskrepanz beruht; insbesonde-re ist nicht ersichtlich, dass insoweit lediglich ein scheinbarer Widerspruch vor-liegt, etwa weil die vom Urteilstenor abweichende Angabe auf einem Schreib-versehen beruht (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 267 Rdn. 39 a; Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 20, jeweils m. w. N.). 7 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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