BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 559/09 vom 4. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Revision des Angeklagten B. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. August 2009 wird hinsichtlich beider Angeklagter a) das Urteil im Fall II. 12. der Urteilsgr374nde mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der An-geklagten der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde und c) der Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde sowie der Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verblei-benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im 334b-rigen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in zwei F344llen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen zur Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Au337erdem hat es die Einziehung meh-rerer Mobiltelefone mit Zubeh366r sowie den Verfall von Wertersatz i. H. v. 11.000 200 angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte B. mit seiner auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. 1 Das Rechtsmittel f374hrt im Fall II. 12. der Urteilsgr374nde zur Einstellung des Verfahrens, im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde zur Aufhebung des Schuld-spruchs, im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Aufhebung der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen mit den jeweils zugeh366ri-gen Feststellungen zu Gunsten sowohl des Revisionsf374hrers als auch des Nichtrevidenten N. (247 357 Satz 1 StPO). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B. ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 I. Im Fall II. 12. der Urteilsgr374nde (Fall II. 11. der Anklage) ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil es sich insoweit um eine Tat handelt, die nicht von der Anklage sowie dem Er366ffnungsbeschluss umfasst ist und deshalb von der Strafkammer ohne eine Nachtragsanklage nicht h344tte ab-geurteilt werden d374rfen. Da das festgestellte Tatgeschehen hinsichtlich der Tat-zeit von der angeklagten Tat abweicht und mit dieser auch im 334brigen keine 334bereinstimmung anhand individueller Merkmale aufweist, ist von zwei unter-schiedlichen prozessualen Taten i. S. d. 247 264 Abs. 1 StPO auszugehen. We- 3 - 4 - gen der Einzelheiten wird auf das in dieser Sache auf die Revision der Staats-anwaltschaft hin ergangene Urteil des Senats vom 4. M344rz 2010 Bezug ge-nommen. II. Bei dem zum Fall II. 2. der Urteilsgr374nde festgestellten Tatgeschehen haben sich die Angeklagten lediglich wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge strafbar gemacht. Ein Kurier, dessen T344tigkeit sich in dem Transport bzw. der Transportbegleitung und der 334bergabe des Rauschgifts ersch366pft und ohne weiteren Einfluss auf die Ab-wicklung des eigentlichen Umsatzgesch344ftes bleibt, ist bei der erforderlichen Abgrenzung von Mitt344terschaft und Beihilfe nach den allgemeinen Grunds344tzen lediglich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln schuldig (BGH NStZ 2007, 338 und 531; Winkler NStZ 2008, 444 f.). Der Senat hat von einer entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs abgesehen, weil mit Urteil vom 4. M344rz 2010 auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin der Schuldspruch wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers bei der Ablehnung bandenm344337iger Begehungsweise durch das Landgericht aufgehoben worden ist. 4 III. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten der Angeklag-ten gewertet, dass die Grenze der nicht geringen Menge deutlich 374berschritten wurde, ohne den Wirkstoffgehalt des Kokains - notfalls im Wege der Sch344tzung unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes "im Zweifel f374r den Angeklagten" - festzustellen. Damit hat es einen f374r die Bestimmung des Schuldumfangs we-sentlichen Umstand (Weber, BtMG 3. Aufl. Vor 247247 29 ff. Rdn. 799 ff., 804 ff. m. w. N.) offen gelassen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Gleiches gilt im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde, wo die verh344ngten Einzelstrafen indes bereits 5 - 5 - wegen der Aufhebung des jeweiligen Schuldspruchs keinen Bestand haben. In den 374brigen F344llen, in denen die Angeklagten den Verkaufspreis f374r geliefertes Kokain transportierten, ist wegen der verh344ngten Freiheitsstrafen von jeweils lediglich neun Monaten ausgeschlossen, dass das Landgericht bei genauer Feststellung der Wirkstoffmengen noch mildere Strafen verh344ngt h344tte, sodass sich der Rechtsfehler nicht zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt hat. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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