BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 560/09 vom 10. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 1. September 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 14. der Urteilsgr374nde; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 25 Bet344u-bungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf mehrere Verfahrensr374gen und die allgemeine Sach-r374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 14. der Urteilsgr374nde h344lt recht-licher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich ein Interessent f374r Marihuana beim Onkel des Angeklagten nach einer g374nstigen Einkaufsquelle erkundigt. Dieser wiederum hatte den Angeklagten gebeten, sich entsprechend umzuh366ren. Daraufhin verhandelten der Angeklag-te sowie zwei weitere Personen 374ber einen Monat hinweg telefonisch mit einem Mann in den Niederlanden 374ber die f374r den Interessenten bestimmte Lieferung. Die dabei entstehenden Verst344ndigungsschwierigkeiten machten es erforder-lich, eine weitere Person als Dolmetscher hinzuzuziehen. Trotz Zahlung des Kaufpreises wurden die Bet344ubungsmittel nicht geliefert. 2 Damit ist lediglich festgestellt, dass sich der Angeklagte auf Bitten seines Onkels durch Verhandlungen um die Lieferung von Bet344ubungsmitteln durch einen Niederl344nder an einen Dritten bem374hte. Zwar kann dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde noch entnommen werden, dass die Anstrengungen des einschl344gig vorbestraften Angeklagten hier wie bei den anderen Taten auf Erlangung zumindest eines pers366nlichen Vorteils gerichtet waren, der Ange-klagte somit eigenn374tzig handelte (vgl. hierzu im Einzelnen Weber, BtMG 3. Aufl. 247 29 Rdn. 286 ff.). Eine t344terschaftliche Beteiligung des Angeklagten an diesem fremden Umsatzgesch344ft ist damit aber nicht belegt. Auch im Rahmen der rechtlichen W374rdigung fehlt es an der f374r solche Konstellationen gebotenen Begr374ndung, warum der Angeklagte als T344ter und nicht lediglich als Gehilfe an der Tat mitgewirkt hat (vgl. hierzu nur BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handel-treiben 56 - 59 m. w. N.). F374r die dazu erforderliche W374rdigung k366nnten die sp344rlichen, auf einer vom Angeklagten "autorisierten" Verteidigererkl344rung be-ruhenden, mit dem Anklagesatz nahezu wortgleichen Feststellungen ohnehin keine Grundlage bieten. 3 - 4 - Die Aufhebung f374hrt zum Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der Gesamtstrafe. Der Senat schlie337t aus, dass die weite-ren Einzelstrafen in der H366he davon betroffen sind. 4 2. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet. 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy