ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR5 60.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 560/15 vom 3. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gem äß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 24. August 2015 wird a) da s Verfahren im Fall II. 74. der Urteilsgründe gemäß § 1 54 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist de s Be truges in 76 Fällen, davon in 54 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, des Missbrauchs von Titeln und Berufsb e- zeichnungen sowie des verbotenen Besitzes eines wesent - lichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe in Tatei n- heit mit u nerlaubtem Besitz einer Schusswaffe in zwei rech t- lich zusammentreffenden Fällen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen Betruges in 7 7 Fällen, d a- von in 55 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde , wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen und wegen unerlaubten B e- sitzes einer automatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Sc hus s- waffe nbesitz zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten ve r- u r teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemein e r- hobene Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf A n- trag des Generalbundesanwalt s zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Ve rfahren ei n- gestellt, sow eit der Angeklagte im Fall II. 74 . der Urteilsgründe wegen (volle n- d e ten) Be t r uges verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung de r verhängten Gesamt freiheitsstrafe. Diese hat vielmehr B e- stand. Angesicht s der verbleibenden Einzelfrei heitsstrafen ( zweimal ein Jahr und sechs Monate, sechsmal ein Jahr, achtundfünfzigmal neun Monate, einmal acht Monate und neunmal zehn Monate) kann der S enat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahre n und acht Monaten erkannt hätte. 1 2 - 4 - Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch hinsichtlich des Tat - komplexes II. 6. der Urteilsgründe ("Tatkomplex 5: Verstöße gegen das Waffengesetz") antragsgemäß berichtigt und klargestellt (§ 354 Abs. 1 analog StPO). Hi erzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "In Bezug auf das Griffstück einer Maschinenpistole Modell 26 ist der Angeklagte s chuldig des verbotenen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (vgl. Senat NJW 2001, 384 f.; B. Heinrich in Steindorf, WaffG, 10. Aufl., § 51 Rn. 9) und in Bezug auf die Pistole Beretta und das Mehrladegewehr Steyr tateinheitlich des u n- erlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei rechtlich zusammen - treffenden Fällen (zum unerlau bten Waffenbesitz bei der Besitz - erlangung durch Erbfolge B. Heinrich aaO § 52 Rn. 15)." Dem hat der Senat entsprochen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 3 4
Full & Egal Universal Law Academy