ECLI:DE:BGH:2019:070219B3STR560.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 560/18 vom 7. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 7. Februar 201 9 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mön chengladbach vom 1 . August 2018 wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- str a fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. G egen das am 1. August 2018 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 4. September 20 18 hat der Angeklagte seine Revision durch einen am 7. November 2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verte i- digers begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Z ur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger ausgeführt: Er habe dem Angeklagten nach der Einlegung der Revision mitgeteilt, dass er die Revision nach Urteilszustellung begründen müsse. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung am 4. Septembe r 2018 habe er sich im Urlaub befunden, der 1 2 - 3 - vom 3. bis zum 10. September 2018 gedauert habe. Bei seiner Rückkehr habe er den Eingang des schriftlich abgesetzten Urteils übersehen. Den Angeklagten treffe deshalb kein Verschulden an der Fristversäumnis. De r Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 2018 ausgeführt: " Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unz u- lässig, weil der Antragsteller nicht binnen einer Woche na ch We g- fall des Hindernisses Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeit s- voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags. Entscheidend für de n Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 18. September 2018 3 StR 92/18, Rn. 2 f. juris mwN). An dem erforderlichen Vortrag zur konkreten Kenntnisnahme des Ange klagten fehlt es hier. Der Antragsteller legt zwar dar, sein Verteidiger Rechtsanwalt R . habe ihm die fristgerechte Begründung der Revision zugesagt. Da dieser im Zeitraum 3. bis 10. September 2018 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei und nach U rlaubsrückkehr das in der Akte befindliche Urteil bei deren Vorlage zunächst übersehen habe, sei eine fristgerechte Revis i- onsbegründung nicht erfolgt (RB S. 2). Hiera u s ergibt sich aber nicht, wann der Angeklagte von der Fristversäumung erfahren hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 - 3 StR 499/17, Rn. 3 f. juris) . 3 - 4 - Zu entsprechendem Vortrag hätte auf Grund der Aktenlage jedoch Anlass bestanden, weil sich aus dieser nicht offensichtlich ergibt, dass die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehal ten wurde (Senat aaO). Die Revision wurde erst am 7. November 2018 und damit über einen Monat nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet (s. o. Ziffer 1 . a). Zwar erscheint es angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht fernliegend, dass der Angekla gte ebenso wie sein Verteidiger mit Zugang des die Revision als unz u- lässig verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 31. Oktober 2018 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat (Sachakte Band IV Bl. 770). Andererseits ist dies mangels en t- sprechenden Vortrags eine bloße Vermutung und nicht offenku n- dig. Genauso denkbar erscheint es, dass der Angeklagte, dem die Erstellung einer Revisionsbegründung nach Zugang des schriftl i- chen Urteils von seinem Verteidiger zugesagt war und der das schriftliche Urteil n ach gewöhnlichem Postlauf am 4. oder 5. September 2018 erhalten hatte (vgl. zur Versendung am 3. September 2018 Sachakte Band IV S. 749), sich im Laufe der folgenden beiden Monate in der Kanzlei seines Verteidigers nach der Begründung der Revision erkundig t und dabei erfahren hat, dass diese noch nicht erfolgt ist. " Dem schließt sich der Senat an. Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Januar 2019 ausgeführt worden ist, dass der Angeklagte erstmals von der Fristversäumung Kenntnis erlan gt habe, als der die Revision als unzulässig verwerfende B e- schluss des Landgerichts vom 31. Oktober 2018 am 7. November 2018 dem Verteidiger zugestellt worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die 4 5 - 5 - Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagt e von dem Wegfall des Hi n- dernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht we r- den, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sind; spät er können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvorausse t- zungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4). Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Hoch
Full & Egal Universal Law Academy