BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 56/03 vom8. April 2003in der Strafsachegegen1. 2. wegen schweren Raubes u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. April 2003 einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 14. Oktober 2002 werden als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Blutalkoholkonzentration derAngeklagten von der Strafkammer zutreffend berechnet worden ist; dasLandgericht hat lediglich die Umrechnung des aufgenommenen Alko-hols vom Volumen in Gewicht (Faktor 0,8) nicht ausdrücklich ausge-wiesen.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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