BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 56/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. April 2010 in der Sitzung am 19. Mai 2010, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 10. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Zuh344lterei in zwei tatein-heitlichen F344llen in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, vors344tzlicher K366rperverletzung und Freiheitsberaubung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt und ein Mobiltelefon ein-gezogen. Hiergegen richten sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 1 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils. 2 - 4 - a) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten Tateinheit zwischen der K366rperverletzung sowie der Freiheitsberaubung und den Delikten der Zuh344lterei und des schweren Menschenhandels angenommen. Dies k344me nur in Betracht, wenn der Angeklagte die Nebenkl344gerin k366rperlich misshandelt und in der Wohnung eingesperrt h344tte, um sie dadurch zugleich zur (Wieder-)Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bringen (247 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB) oder sie davon abzuhalten, die Prostitution aufzugeben (247 181 a Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB). Ein solcher Zusammenhang ist indes nicht festge-stellt. Vielmehr hatte der Angeklagte die Nebenkl344gerin aus dem Bordell in L. abgeholt, um die erforderlichen Arbeitspapiere f374r sie zu besorgen. Beim Fr374hst374ck kam es in der Wohnung des Angeklagten zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte auf die Nebenkl344gerin einschlug. Zwar hat das Landge-richt nicht kl344ren k366nnen, was Gegenstand des Streits war. Ein Zusammenhang mit der Prostitutionsaus374bung der Nebenkl344gerin liegt indes fern, nachdem die-se bekundet hat, die k366rperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten h344t-ten ihre Ursache in dessen spontaner Eifersucht gehabt. Gleiches gilt f374r die Freiheitsberaubung, die der Angeklagte selbst damit erkl344rt hat, er habe in sei-ner Wut 374ber diese Auseinandersetzung beim Verlassen der Wohnung die T374re versperrt. 3 b) Das Rechtsmittel f374hrt auch (247 301 StPO) zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten einen besonders schweren Menschenhandel nach 247 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB bejaht hat. 4 aa) Nach den Feststellungen war die Nebenkl344gerin nicht ausschlie337bar nach Deutschland gereist, um hier der Prostitution nachzugehen, und hatte die-se T344tigkeit auch schon vor dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten an-dernorts ausge374bt. Der Angeklagte beherbergte und verpflegte sie. Auch war er 5 - 5 - in den Besitz ihres Passes gelangt. Ohne sein Zutun ging sie zuerst auf dem Stra337enstrich der Prostitution nach, ehe sie sich auf Vermittlung des Angeklag-ten einen Abend lang in einem Bordell und sp344ter f374r etwa zwei Wochen in der "Villa " prostituierte. Sodann teilte sie dem Angeklagten mit, sie wolle der Prostitution nicht weiter nachgehen, sondern vielmehr eine dauerhafte Be-ziehung zu ihm eingehen oder nach Bulgarien zur374ckkehren. Der Angeklagte lehnte eine feste Beziehung zu der Nebenkl344gerin unter Hinweis auf seine Fa-milie ab. Er erkl344rte ihr, wenn sie nach Bulgarien zur374ck wolle, m374sse sie sich das Geld daf374r selbst weiterhin durch Prostitution verdienen. Wenn sie diese aber nicht fortsetze, m374sse sie seine Wohnung sofort verlassen. Ihm war dabei klar, dass die Nebenkl344gerin erhebliche Angst davor hatte, allein und mittellos auf der Stra337e zu stehen. Er wollte sie damit anhalten, der Prostitution - auch zu seinen Gunsten - weiter nachzugehen. Die Nebenkl344gerin 374bte daraufhin weiter die Prostitution aus. bb) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Neben-kl344gerin im Sinne des 247 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB durch Drohung mit einem empfindlichen 334bel zur Fortsetzung oder (Wieder-)Aufnahme der Prostitution gebracht hat. Ein derartiges empfindliches 334bel droht der T344ter nur dann an, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ank374ndigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des T344terverlangens zu motivieren und von ihm in seiner konkreten Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standh344lt (BGHSt 31, 195, 201). 6 Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte nach diesem Ma337stab mit sei-ner Ank374ndigung, die Nebenkl344gerin k366nne nicht l344nger bei ihm wohnen, wenn sie sich nicht weiter prostituiere, in Verbindung mit dem "Einbehalten des Pas-ses" ein empfindliches 334bel in Aussicht gestellt hat. Denn selbst wenn dies der 7 - 6 - Fall sein sollte, beruhte dies allenfalls auf der Hilflosigkeit, die f374r die des Deut-schen nicht m344chtige sowie des Lesens und Schreibens "im wesentlichen" un-kundige Nebenkl344gerin mit ihrem Aufenthalt in Deutschland verbunden war. Eine hierdurch bewirkte Willensbeugung wird indes in 247 232 Abs. 1 Satz 1 StGB gesondert unter Strafe gestellt, der sich mithin in derartigen F344llen als Privile-gierung gegen374ber 247 232 Abs. 4 Satz 1 StGB darstellt. Eine Verurteilung des Angeklagten nach letztgenannter Vorschrift scheidet daher aus. cc) Die Feststellungen belegen aber auch dessen Strafbarkeit nach 247 232 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht. Zwar war der Angeklagte im Besitz des Passes der Nebenkl344gerin. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, wie der Ange-klagte in dessen Besitz gekommen ist; schon gar nicht steht fest, dass er den Pass einbehalten hat, um die Situation der Nebenkl344gerin als Ausl344nderin zu verschlechtern und sie in ihrer F344higkeit, sich seinem Ansinnen zu widersetzen, zu schw344chen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 232 Rdn. 10). Auch k366nnte die Prostitutionst344tigkeit, der die Nebenkl344gerin vor dem Eintreffen beim Angeklag-ten unwiderlegt selbst344ndig nachgegangen war, gegen eine ausl344nderspezifi-sche Hilflosigkeit sprechen. Der Senat ist deshalb gehindert, den Schuldspruch abzu344ndern. 8 2. Die Revision des Angeklagten f374hrt wegen der fehlerhaften Anwen-dung von 247 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. 9 3. F374r das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hin-weisen: 10 a) Sofern der Angeklagte den Pass der Nebenkl344gerin von Anfang an mit dem Ziel einbehalten hat, die Nebenkl344gerin daran zu hindern, die Prostitution aufzugeben, l344ge auch in dem Zeitraum, in dem diese einen solchen Willen nicht gefasst hatte, sondern freiwillig der Prostitution nachgegangen war, ein 11 - 7 - Vergehen der Zuh344lterei auch in der dritten Tatvariante des 247 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Ma337nahmen treffen, die die Person davon abhalten sollen, die Prostituti-on aufzugeben) vor. b) Ob der Angeklagte im Hinblick auf die zuerst in der "Villa " und sodann in der "M. -Bar" ausge374bte T344tigkeit der Nebenkl344gerin eine oder mehrere Taten der Zuh344lterei begangen hat, ist davon abh344ngig, ob die Neben-kl344gerin die Prostitution endg374ltig aufgegeben hatte, als sie sich nach der R374ckkehr aus der "Villa " wieder beim Angeklagten aufhielt. Bei der Zu-h344lterei handelt es sich um ein Dauerdelikt, so dass mehrere, zeitlich gestreckte dirigierende Ma337nahmen zum Nachteil einer Prostituierten rechtlich zu einer Tat zusammengefasst werden (BGHSt 39, 390). Dies ist aber anders, wenn die Prostituierte den Willen hat, ihre T344tigkeit zu beenden, und die dirigierende Zu-h344lterei erst wieder einsetzen kann, nachdem dieser Wille 374berwunden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 170). Die bisherigen Feststellungen legen eine solche Z344-sur, bei deren Vorliegen sodann in Bezug auf 247 232 StGB von einer (Wieder-) Aufnahme der Prostitution und nicht von deren Fortsetzung auszuge-hen w344re, nicht nahe. Danach hatte der Angeklagte die Nebenkl344gerin aus der "Villa " abgeholt, weil deren Betreiber ihn darum gebeten hatte. Nicht 12 - 8 - ausschlie337bar mit dem Einverst344ndnis der Nebenkl344gerin hatte der Angeklagte unmittelbar danach versucht, diese in einem anderen Bordell unterzubringen. Die R374ckkehr in die Wohnung des Angeklagten diente erkennbar nicht dem Ziel, die Nebenkl344gerin zuk374nftig zu beherbergen und nicht mehr der Prostituti-on nachgehen zu lassen. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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