BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 561/07 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2008 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 7. August 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange- 1 - 3 - klagte im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Dies f374hrt zur entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Ein-zelfreiheitsstrafen (einmal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, vier mal zwei Jahre und sechs Monate, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte, wenn es die f374r den Fall II. 5. der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen h344tte. 2 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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