BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 561/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. September 2008 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-fe von sechs Jahren verurteilt und sichergestellte 50 kg Haschisch eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die 334berpr374fung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch h344lt dagegen bereits sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand, weil die Strafkammer die Anwendung des 247 31 Nr. 1 BtMG nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Auf die insoweit ebenfalls erhobene Aufkl344rungsr374ge kommt es deshalb nicht an. 1 - 3 - 1. Der Angeklagte, der die 344u337eren Umst344nde der Einfuhrfahrt einge-r344umt, jedoch bestritten hat, vom Vorhandensein der Bet344ubungsmittel in dem von ihm gelenkten Fahrzeug gewusst oder dies gebilligt zu haben, hatte bereits im Ermittlungsverfahren angegeben, von B. mit der Durchf374h-rung u. a. dieser Fahrt beauftragt worden zu sein und sich am Tattag mit die-sem in den Niederlanden verabredungsgem344337 getroffen zu haben. Auf Grund der Aussage des Angeklagten wurde gegen B. vom Amtsgericht Dresden Haftbefehl u. a. wegen des dringenden Verdachts seiner Beteiligung an der verfahrensgegenst344ndlichen Kurierfahrt erlassen. Einen Aufkl344rungser-folg im Sinne des 247 31 Nr. 1 BtMG hat das Landgericht gleichwohl verneint. Zur Begr374ndung hat es darauf verwiesen, das Amtsgericht habe den Haftbefehl ge-gen B. nach einiger Zeit wieder au337er Vollzug gesetzt, weil sich Zweifel an der Aussage des Angeklagten, dem bislang einzigen Beweismittel f374r eine Tatbeteiligung des B. , ergeben h344tten. 2 2. Die fehlende 334berzeugung des Landgerichts von einer erfolgreichen Aufkl344rungshilfe des Angeklagten wird nicht nachvollziehbar belegt. 3 Das Landgericht geht zwar im Ansatz zu Recht davon aus, dass 247 31 Nr. 1 BtMG nicht zur Anwendung kommt, wenn der Tatrichter nicht die 334ber-zeugung gewinnt, dass die Darstellung des T344ters 374ber die Beteiligung Anderer an der Tat zutrifft (BGHSt 31, 163, 166), wobei der Zweifelsgrundsatz dem T344-ter hier nicht zugute kommt (vgl. BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; BGH NStZ 2003, 162). Die weiteren Ausf374hrungen des Landgerichts lassen indes besorgen, dass die Annahme, es best374nden berechtigte Zweifel an der Richtig-keit der Angaben des Angeklagten zu einer Tatbeteiligung des B. , nicht auf einer eigenen 334berzeugungsbildung der Strafkammer beruht. Vielmehr legt die Begr374ndung des Landgerichts nahe, dass es sich an die Be- 4 - 4 - wertung der Aussage des Angeklagten durch das Amtsgericht im Haftverscho-nungsbeschluss gebunden gef374hlt und eine eigenst344ndige W374rdigung der f374r und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten sprechenden Um-st344nde deshalb selbst nicht mehr vorgenommen hat. So gibt das Urteil nicht die Umst344nde wieder, die dem Amtsgericht Anlass f374r Zweifel an der Glaubhaftig-keit der Angaben des Angeklagten in Bezug auf eine Tatbeteiligung des B. gegeben haben. Das Landgericht hat auch nicht n344her dargelegt, ob und inwieweit die vom Zeugen ZAM Br. in diesem Zusammenhang zu weiteren Ermittlungsergebnissen gemachten Angaben die Einlassung des Angeklagten best344tigt haben. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Strafkammer 247 31 Nr. 1 BtMG zu Recht wegen eines fehlenden Aufkl344rungser-folgs f374r unanwendbar gehalten hat. 3. Sollte sich der neue Tatrichter die 334berzeugung verschaffen, dass die Angaben des Angeklagten zur Tatbeteiligung des B. zutreffend sind, h344tte der Angeklagte einen Aufkl344rungserfolg geleistet. Der Umstand, dass es m366glicherweise - etwa wegen des Zweifelssatzes - nicht gelingen wird, 5 - 5 - den vom Angeklagten benannten Mitt344ter letztlich zu 374berf374hren, st374nde der Annahme eines Aufkl344rungserfolgs nicht entgegen (vgl. BGH StV 1997, 639; BGH NStZ 2003, 162). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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