BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 56 /13 vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. März 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Schwerin vom 26. September 2012 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, so weit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung sowie gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die durch die S achrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrüge hat sich als unbegründet erwiesen. Die Ablehnung einer Unterbringung des Ange klagten in einer Entzi e- hungsanstalt hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die sachverständig beratene Strafkammer hat von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon deshalb abgesehen, weil ein Hang zum übermäßigen Ko nsum von Rauschmitteln nicht vorliege. Zwar habe der Angeklagte "in der Vergangenheit" häufig Alkoholmissbrauch betrieben. Es fehle aber an einer "fortgeschrittenen Abhängigkeit von Substanzen". Bis zur Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt und danach sei weder eine Suchtbehan d- lung erforderlich gewesen noch seien ihm Medikamente zur Behandlung etwa i- ger Suchterscheinungen verordnet worden. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Pr ü- fung der Anordnungsvoraussetzungen einen unzutreff enden Maßstab angelegt hat. Ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist nicht nur - wovon die Stra f- kammer ersichtlich ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, auf körperl i- cher Sucht beruhenden (erheblichen) Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr genügt bere its eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 194/07, juris Rn. 8; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 4 29/10, juris Rn. 4 und vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, juris Rn. 10). Dass eine derartige Neigung beim Angeklagten besteht, liegt nach den getroffenen Feststellungen nahe. Danach konsumierte 2 3 4 5 - 4 - der Angeklagte bereits als Jugendlicher ab und zu Alkohol, bei Feiern auch größere Mengen, teilweise bis zum sogenannten Filmriss. In den letzten Jahren stieg sein Alkoholkonsum an; solche Feiern fanden nun bis zu vier - oder fün f- mal in der Woche statt. Ähnlich verhielt es sich mit dem Konsum illegaler Dr o- gen (Kokain, Amphetamin, Ecstasy), den er praktizierte, "um länger feiern zu können". Im Vollzug der zur Zeit vollstreckten Freiheitsstrafe unterzieht sich der Angeklagte einer Alkoholtherapie. Außerdem hat die Strafkammer die Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB für nicht gegeben erachtet, weil die Taten des Angeklagten nicht aus einer Substanzproblematik bzw. Abhängigkeitserkrankung "resultieren". Eine Begründung hierfür enthalten die Urteilsausführungen nicht. Diesen kann in s- besondere nicht entnommen werden, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zum Rauschmittelgenuss - neben anderen Umständen - mit dazu beig e- tragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (BGH, B eschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, juris Rn. 12). Dass ein mögliche r- weise vorliegender Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum für die Taten zumindest mitursächlich gewesen sein kann, ist aber jedenfalls nicht ausz u- schließen. Zwar konnte die Strafka mmer das Vorliegen einer durch Drogen oder Alkohol bedingten erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit des A n- geklagten zum Tatzeitpunkt nicht feststellen. Sie ist jedoch davon ausgega n- gen, dass der Angeklagte, der auch früher abgeurteilte Körperverlet zungen u n- ter Alkoholeinfluss begangen hatte, bei den Taten aufgrund Alkohol - und Dr o- genkonsums enthemmt war. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es aber nicht darauf an, dass eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (BGH , Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 383/02, NStZ - RR 2003, 41; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 64 Rn. 14). 6 - 5 - Über die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte R e- vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerd e- führer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenomme n (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizuf ü- gen. Pfister Pfister RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Spaniol 7
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