ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR56.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 56/16 vom 22. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 22. März 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 2. Oktober 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwe ndigen Auslagen des Angekla g- ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlic her Körperverle t- zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hie r- gegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Gene ralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: " Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer a n- deren Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer G ese t- zesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger 1 2 - 3 - durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stü t- zendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung de r unausgeführten al l- gemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.). lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen g e- fährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Ang e- klagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allg emeinen Sachrüge nicht entnehmen. " Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann 3
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