BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 562/00 vom 24. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 24. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Lübeck vom 2. Oktober 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen verurteilt wurde (Zi f - fer II. Fälle 10 bis 31 der Urteilsgründe); b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 22 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. - 3 - Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, s o - weit es sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Ziffer II. Fälle 1 bis 9 der Urteilsgründe) richtet. Dagegen hält der weitergehende Schuldspruch und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erw arb der Angeklagte in den Fällen 10 bis 31 zu Grammpreisen von 8 DM in 22 Fällen jeweils 500 Gramm Marihuana, die er jeweils für einen Gramm-Preis von 12 DM weiterveräußerte. Den Wirkstoffg e - halt des Rauschgifts teilt das Landgericht nicht mit. Es ist dennoch der Übe r - zeugung, daß der Angeklagte in allen 22 Fällen mit einer nicht geringen Betä u - bungsmittelmenge Handel getrieben hat, denn "die nicht geringe Menge THC wird schon bei 7,5 Gramm erreicht. Diese Wirkstoffmenge ist bei 500 Gramm in jedem Fall überschritten" (UA S. 4). Damit ist eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG indessen nicht belegt. Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nicht dessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs. Der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Marihuana beträgt 7,5 Gramm T e - trahydrocannabinol (BGHSt 33, 8). Dem angefochtenen Urteil kann nicht en t - nommen werden, daß das vom Angeklagten erworbene und weiterverkaufte Marihuana jeweils mindestens diese Wirkstoffmenge enthielt. Denn schon bei einem durchaus nicht unüblichen Wirkstoffgehalt von unter 1,5 % (vgl. die T a - belle bei Weber, BtMG Anhang E Seite 1005 zum festgestellten Wirkstoffgehalt der im Jahr 1997 untersuchten Proben sichergestellten Cannabiskrauts) ist bei einer - hier in allen 22 Einzelfällen gegebenen - Gewichtsmenge von 500 Gramm der Grenzwert der nicht geringen Menge unterschritten. - 4 - Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen Marihuana in 22 Fällen kann daher keinen Bestand haben. Dies führt zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der S e - nat kann ausschließen, daß sich die Höhe dieser Einzelstrafen auf die neun Einzelstrafen von je drei Monaten für die Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgewirkt hat. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich im W e - ge der Schätzung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine Übe r - zeugung von dem jeweiligen Mindestwirkstoffgehalt des vom Angeklagten g e - handelten Marihuana zu verschaffen haben (vgl. BGH NStZ 1985, 221, 222; 273; Weber aaO vor § 29 Rdn. 500). Anknüpfungspunkt für die Schätzung des Wirkstoffgehalts kann dabei neben dem vom Angeklagten bezahlten Einkauf s - preis bzw. dem erzielten Verkaufserlös pro Gramm auch der Umstand sein, daß nach den bisherigen Feststellungen die jeweiligen Erwerber die Qualität des Marihuanas nicht beanstandet hatten. Kutzer Miebach Schluckebier von Lienen Becker
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