BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 562/07 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. August 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat am 18. Oktober 2007 anl344sslich seiner Vorf374hrung nach 247 115 a Abs. 3 Satz 1 StPO die durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte Revision zur374ckgenommen (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers ist die Zur374cknahme des Rechtsmittels wirksam. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt: 2 "205 Die vom Beschwerdef374hrer behauptete (sachwidrige) Verkn374pfung zwischen Revisionsr374cknahme und Haftverschonung ist nicht bewiesen. Aus-weislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer, Dr. K. , vom 22. Januar 2008 hat dieser die Erkl344rung des Beschwerdef374h-rers, vor die Alternative einer R374cknahme der Revision oder seiner Inhaftierung gestellt worden zu sein, als stark verzerrend beziehungsweise als unzutreffend bezeichnet und im Einzelnen dargelegt, die Strafkammer habe im Termin vom 18. Oktober 2007 den Angeklagten nur darauf hingewiesen, dass die Straf- - 3 - kammer ihn 'angesichts seiner nach Aktenlage getroffenen Fluchtvorbereitun-gen nicht auf freie F374337e zu setzen gedenke' 205". Hinreichende Anhaltspunkte f374r eine zur Unwirksamkeit seiner R374ck-nahmeerkl344rung f374hrende unzul344ssige Willensbeeinflussung des Beschwerde-f374hrers (vgl. Ru337 in KK 5. Aufl. 247 302 Rdn. 13 m. w. N.) ergeben sich auch nicht aus der Erkl344rung des im Vorf374hrungstermin anwesenden Instanzverteidigers, Rechtsanwalt P. , die dieser nach 334bermittlung der dienstlichen Stellung-nahme des Strafkammervorsitzenden und der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 zum Verlauf dieses Termins abgegeben hat. Sonstige Unwirksamkeitsgr374nde sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3 Die - danach wirksame - Zur374cknahme der Revision durch den Ange-klagten, die sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt, ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 302 Rdn. 9). 4 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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