BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 562/08 vom 30. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zu f374nf F344llen des bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt, einen Geldbetrag in H366he von 48.000 200 f374r verfallen erkl344rt sowie sichergestellte Bet344ubungsmittel eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht den Ange-klagten in rechtsfehlerhafter Weise w344hrend einzelner Teile der Verhandlung beurlaubt hat (247 230 Abs. 1, 247247 231 c, 338 Nr. 5 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bildete sich 2003 eine Bande, die sich damit befasste, in Deutschland mehrere Plantagen zum Zweck 3 - 3 - der industriellen Aufzucht von Cannabis zu errichten sowie die gewonnenen Bet344ubungsmittel zu verwerten. Der Bande geh366rten neben drei in Holland an-s344ssigen Personen auch die gesondert verfolgten Br374der Klaus und Manfred F. an, die als Stellvertreter der niederl344ndischen Hinterm344nner fungierten und die Plantagen leiteten. Klaus F. verrichtete zudem in drei der Plan-tagen die erforderlichen Elektroinstallationsarbeiten. Der Angeklagte 374berlie337 der Gruppierung Anfang 2005 eine Scheune auf seinem Anwesen in P. . Er wusste um die geplante Verwendung. Er schloss sich dabei der Bande an und sollte f374r seinen Tatbeitrag 12.000 200 f374r jede der zu erwartenden Rausch-gifternten erhalten. In der Folgezeit wurden f374nf Ernten erzielt und verwertet, von denen vier Gegenstand des Verfahrens sind. Au337erdem wurde eine weitere Aufzucht, bei der bereits eine nicht geringe Menge des Wirkstoffs THC entstan-den war, durch die Polizei sichergestellt. 2. Der Verfahrensr374ge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Das Landgericht hat den Angeklagten auf seinen Antrag f374r den Sit-zungstag des 29. August 2007 beurlaubt, "da an diesem Sitzungstag nur Ver-handlungsteile Gegenstand der Sitzung sind, von denen der Angeklagte nicht betroffen ist, n344mlich die Vernehmung des Zeugen Thomas F. ". An die-sem Tag ist in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zuerst der Zeuge Thomas F. hervorgerufen und, nachdem er von seinem Zeugnis-verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, alsbald wieder entlassen worden. Sodann hat der Verteidiger des Mitangeklagten Manfred F. , Rechtsan-walt G. , einen Beweisantrag auf Vernehmung der in Polen wohnenden fr374-heren Lebensgef344hrtin dieses Angeklagten verlesen. Nach einer Sitzungspause hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass die Zeugin, wie eine telefonische Nachfrage 5 - 4 - ergeben habe, nicht bereit sei, sich in der Hauptverhandlung vernehmen zu las-sen. Durch einen weiteren Beschluss ist der Angeklagte auf seinen Antrag f374r den Sitzungstag am 17. Oktober 2007 beurlaubt worden, "da Verhandlungsteile (Vernehmung der Zeugin Gh. und weitere Antr344ge von Rechtsan-walt G. ) stattfinden, von denen sie [= der Angeklagte sowie der ebenfalls be-urlaubte Mitangeklagte Fr. ] nicht betroffen sein werden". An diesem Tag ist in Abwesenheit des Angeklagten die Zeugin Gh. vernommen worden. Sodann hat der Verteidiger des Mitangeklagten Manfred F. einen Beweisantrag auf Vernehmung der Tochter dieser Zeugin verlesen. Dar-aufhin hat der Angeklagte per Telefax beantragt, "f374r den heutigen Hauptver-handlungstag" beurlaubt zu werden. Diesem Antrag hat die Strafkammer statt-gegeben, da der Angeklagte "von den vorgesehenen Teilen der Verhandlung nicht betroffen" ist. In Abwesenheit des Angeklagten hat das Landgericht an diesem Verhandlungstag sodann noch vier weitere Zeugen geh366rt, Lichtbilder in Augenschein genommen und die Zeugin Gh. erneut vernommen. 6 Zuletzt ist der Angeklagte auf seinen Antrag f374r den Sitzungstag am 15. November 2007 beurlaubt worden, "soweit der Zeuge S. vernommen werden soll und soweit Rechtsanwalt G. weitere Antr344ge stellt in Bezug auf seinen Mandanten." In Abwesenheit des Angeklagten ist der Zeuge KHK S. vernommen worden. Zudem sind Lichtbilder in Augenschein genommen worden. Sodann hat Rechtsanwalt G. einen Antrag auf Verlesung von Ur-kunden gestellt. Diesem Antrag ist die Strafkammer nachgekommen und hat 24 Urkunden (Rechnungen des Mitangeklagten Manfred F. , gestellt gegen-374ber dem Zeugen Thomas F. 374ber K374chenmontagen) verlesen. 7 - 5 - 3. Die Verfahrensweise der Kammer h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 a) Das Gericht kann, wenn die Hauptverhandlung gegen mehrere Ange-klagte stattfindet, einem Angeklagten, ggf. auch seinem Verteidiger, auf Antrag gestatten, sich w344hrend einzelner Verhandlungsteile zu entfernen, wenn er von diesen nicht betroffen ist. In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu be-zeichnen, f374r die die Erlaubnis gilt (247 231 c Satz 1 und 2 StPO). 9 b) Danach ist bereits dann rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Ange-klagten verhandelt worden (247 338 Nr. 5 StPO), wenn die in dem Beschluss 374ber die Befreiung festgelegte inhaltliche Begrenzung des Verhandlungsgegenstan-des nicht eingehalten worden ist. So liegt es hier bez374glich der Sitzung vom 29. August 2007, in der 374ber den im Beschluss bezeichneten Umfang hinaus ein Beweisantrag entgegengenommen worden und 374ber diesen - in Form der Mit-teilung der von der Kammer ermittelten Umst344nde - verhandelt worden ist. Glei-ches gilt f374r die Sitzung vom 15. November 2007, in der eine Augenscheinsein-nahme stattgefunden hat, ein Beweisantrag entgegengenommen worden ist und zahlreiche Urkunden verlesen worden sind, obwohl sie in dem Beurlau-bungsbeschluss keine Erw344hnung gefunden haben. 10 c) Zudem ist nicht mit Sicherheit auszuschlie337en, dass der Angeklagte von den Verhandlungsteilen, die in seiner Abwesenheit stattgefunden haben, betroffen war. Nicht betroffen w344re er nur gewesen, wenn ausgeschlossen wer-den k366nnte, dass die w344hrend seiner Abwesenheit behandelten Umst344nde auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe ber374hren (BGH NStZ 2009, 400). Dies ist nicht m366glich. S344mtliche Beweisantr344ge dienten dem Ziel, die Verteidigung des die Tatvorw374rfe bestreitenden Mitangeklagten Manfred 11 - 6 - F. zu st374tzen und zur Entlastung dieses Angeklagten beizutragen. Die Beweiserhebungen dienten demzufolge dem Zweck, den entlastenden Behaup-tungen nachzugehen. Manfred F. war des Bandenhandels mit Bet344u-bungsmitteln angeklagt. Die Art und das Ergebnis seiner Verteidigungsbem374-hungen konnten durchaus Bedeutung f374r den Angeklagten gewinnen, der sich ebenfalls bestreitend gegen den Vorwurf der Zugeh366rigkeit zu eben derselben Bande sowie der Beihilfe zum Bandenhandel mit Bet344ubungsmittel verteidigt hat. d) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der M366glichkeit der Beurlaubung nach 247 231 c StPO nur 344u337erst vorsichtig Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensma337nahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH bei Holtz MDR 1979, 807; bei Miebach NStZ 1989, 219; BGHR StPO 247 231 c Betroffensein 1; BGH NStZ 1981, 111). Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, von 247 231 c StPO im Rahmen eines Strafverfahrens Gebrauch zu machen, das sich gegen mehrere Angeklagte wegen bandenm344337iger Begehung von Straftaten richtet. 12 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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