BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3. StR 563/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Feb-ruar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 11. Juni 2007 im Straf-ausspruch aufgehoben; die zugeh366rigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gef344hrlicher K366rperverletzung" zur Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt auf 1 - 3 - die Sachr374ge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist das Rechts-mittel unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Die vom Landgericht f374r die festgestellte Verletzung des Gebots einer z374gigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation kann keinen Bestand haben. 2 Das Landgericht hat f374r die beiden festgestellten Taten mit rechtsfehler-freien Erw344gungen Einzelfreiheitsstrafen von neun bzw. acht Jahren f374r an sich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen Rechtspre-chung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) die beide Taten gleicherma337en betreffende rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Verfahrens dadurch kompen-siert, dass es von diesen beiden fiktiven Einzelstrafen jeweils sechs Monate abgezogen, mithin Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten bzw. sie-ben Jahren und sechs Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren gebildet hat. Eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe hat es - obwohl sich dies empfohlen h344tte (vgl. BGH NStZ 2003, 601) - nicht bestimmt. 3 Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagsl366sung") entspricht nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - ge344nderten Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - Gro337er Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Dies hat hier die Aufhebung des gesamten Strafausspruches zur Folge. 4 Die Feststellungen des Landgerichts zur rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung und zu den Strafzumessungstatsachen sind durch die Form der Kompensation nicht ber374hrt. Sie k366nnen daher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann erg344nzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende 5 - 4 - Feststellungen treffen. Zur nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensati-on im Wege des Vollstreckungsmodells hat er Folgendes zu beachten: Zun344chst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des 247 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung au337er Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus die-sen eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zus344tzlich zu der neu ge-bildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch 247 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, h366here Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verh344ngen und auch eine h366here Ge-samtstrafe auszusprechen. Indes d374rfen die neuen Einzelstrafen die im ange-fochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht 374bersteigen. Au337erdem darf die im Falle vollst344ndiger Vollstreckung zu verb374337ende Strafe (schuldan-gemessene Gesamtstrafe abz374glich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht h366her sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zehn Jah-ren erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungsl366sung im Er-gebnis nicht schlechter steht; denn die h366chst m366gliche Gesamtverb374337ung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht l344nger dau-ern. Zugleich erh344lt der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen 6 - 5 - Anrechnung eines zehn Jahre 374bersteigenden Teils der neuen Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte k366nnte deshalb - bei Vorliegen der 374bri-gen Voraussetzungen - fr374her als bisher aus dem Strafvollzug entlassen wer-den. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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