ECLI:DE:BGH:2018:100118B3STR563.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 563/17 vom 10. Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- füh rer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Trier vom 25. Juli 2017 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit ihre Unterbringung in einer Ent - ziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angekla g- ten S . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 46 Fällen s o- wie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und den Angeklagten L . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in 55 Fällen, davon in 54 Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubung s- mitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge in drei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Weiter hat es En t- scheidungen über die Einziehung des Tatertrages getroffen und von der A n- ordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abg e- sehen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte n Revisionen, die sie in al l- gemeiner Form erhoben haben. Der Angeklagte L . hat weiter - ebenfalls nur in allgemeiner Form - die Verletzung formellen Rechts beanstandet. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersich t- lich en Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die von dem Angeklagten L . erhobene Formalrüge ist nicht ausg e- führt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrügen veranlasste u mfassende Überprüfung des U r- teils hat zu den jeweiligen Schuld - und Strafaussprüchen sowie zu den Einzi e- hungsentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten e r- geben. Soweit das Landgericht indes die Unterbringung der Angeklagten in e i- ner En tziehungsanstalt abgelehnt hat, hält das Urteil revisionsrechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der A n- geklagten konsumierte der Angeklagte S . ab Anfang des Jahres 2016 regelmäßig auch un ter der Woche Amphetamin und "THC", in den letzten drei Monaten vor seiner Inhaftierung täglich ein halbes bis ein Gramm Amphetamin und ein Gramm "THC". Der Angeklagte L . konsumierte ab dem Jahr 2015 etwa zwei Gramm Amphetamin pro Tag und litt zu Begi nn der Untersuchung s- haft im vorliegenden Verfahren unter Entzugserscheinungen. 2 3 4 - 4 - Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - zur Frage der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt ausgeführt, die Angeklagten hätten keine i n- tensive Neigung, Betäubungsm ittel zu konsumieren und mithin keinen Hang im Sinne von § 64 StGB. Dagegen spreche, dass die bei beiden vorliegende mi t- telgradige Abhängigkeit bislang nicht zu einer Depravation ihrer Persönlichkeit und ihres sozialen Gefüges geführt habe. Der Betäubungsm ittelkonsum sei nicht der ausschließlich determinierende Faktor in ihrem Leben gewesen, we s- halb die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vorlägen. b) Das Landgericht hat damit für die Annahme eines Hangs im Sinne von § 6 4 StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Hierzu gilt: Ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt vor bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder zumindest bei einer eing e- wurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden ode r durch Übung erworb e- nen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ausreichend ist, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumg e- wohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dem Umstand, dass durch den Rauschmitte lgenuss die Gesundheit, Arbeits - und/oder Leistungsf ä- higkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann insoweit zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen; das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt die Bejahung eines Hangs aber nicht au s. Insbesondere bei Bescha f- fungskriminalität kommt die Annahme eines solchen in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 287/16, juris Rn. 3 mwN). Angesichts des festgestellten Konsumverhaltens der Angeklagten lag die Beja hung eines Hangs nicht fern. Ausweislich der Ausführungen zur Strafz u- 5 6 7 8 - 5 - messung hat das Landgericht zudem zu Gunsten beider Angeklagten berüc k- sichtigt, dass sie selbst Betäubungsmittelkonsumenten waren und die Taten - bei dem Angeklagten S . z umindest auch - der Finanzierung ihres eigenen Rauschmittelkonsums dienten; angesichts dessen kann auch das Vo r- liegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang und der Begehung der Straftaten nicht ausgeschlossen werden. Zu den weiteren Anor dnungsvoraussetzungen oder Ausschlussgründen verhält sich das landgerichtliche Urteil nicht. Über die Frage der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur die Angekla gten Revision eing e- legt haben, hindert die etwaige Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5); sie haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht au ch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). 9 - 6 - 3. Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB Einfluss auf die jeweiligen Strafau ssprüche gehabt hat. Diese können daher - wie die davon ohnehin nicht berührten Einziehung s- entscheidungen - bestehen bleiben. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 10
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