ECLI:DE:BGH:2019:050219B3STR563.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 563/18 vom 5. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen An trag - am 5. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der a uswärt i- gen S trafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 5. September 2018 a) im Schuldspruc h dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben ; die zugehörigen Feststellu n- gen bleiben aufrechterhalten ; c) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen seit dem 6. September 2018 zu zahlen sind . Von einer Entsche i- dung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsa n- trag wird im Übrigen abgesehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufna h- men zu einer Freiheitsstr afe von zwei Jahren und neun Monaten verurte ilt. Fe r- ner hat es ihn verurteilt, an die Neben - und Adhäsionsklägerin 2.500 r- zensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 5. September 2018 zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Ang e- klagte mit der auf die Sa chrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angek lagte neben einer Vergewaltigung der Verletzung des höchstpersönl i- chen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 7. Oktober 2017 in der Wohnung des Zeugen C . in M . , während di e Nebenklägerin Marah B . schlief, zwei Finger in deren Scheide ein; er roch und leckte daran, nachdem er sie wieder aus der Scheide heraus gezogen hatte. Im Anschlu ss rieb er seinen Penis an dem Körper der Nebenklägerin , die zwischenzeitlich zwar erwacht war, dies jedoch nicht zu erkennen gab , und ve r- suchte ihr unter das T - Shirt an die Brüste zu fassen. Überdies führte er erneut seine Finger in die Scheide der Zeugin ein, richtete sich auf und fertigte mit se i- nem Smartphone Lichtbildaufnahmen von der Penetrationshandlung. Entspr e- chend der insoweit vom Landgericht als nicht widerlegt an ge sehen en Einla s- 1 2 3 - 4 - sung des Ange klagten wa ren die Bilder " nichts geworden " und wurden d urch den Angeklagten sofort gelöscht. 2. Das Landgericht ist in seiner rechtlichen Würdigung davon aus gega n- gen , dass der Angeklagte neben dem Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ) auch den Tatbestand der Verl e t- zung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1, § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB ) verwirklicht habe . 3. Diese rechtliche Würdigung wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, soweit das Landgericht eine tateinheitli che Verwirklichung des Tatb e- stands der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildau f- nahmen angenommen hat . Nach der Strafnorm des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, welche dem Schutz des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informati o- nelle Selbstbestimmung gewährleisteten höchstpersönlichen Lebensbereichs des Einzelnen durch Eingriffe mittels Bildaufnahmen dient (vgl. BT - Drucks. 15/2466 , S. 1; Fischer, StGB, 66 . Aufl., § 201a Rn. 3; LK/ Valerius , StGB , 12. Aufl., § 201a Rn . 5), macht sich strafbar, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt und dadurch den höchs t- persönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Ob und gegeb e- nenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Vorschrift auch Bildaufnahmen unterfallen, die allein aus sich heraus eine Individualisierung der abgebildeten Person nicht ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14, NStZ 2015, 391 mwN; SSW - StGB/B osch , 4. Aufl., § 2 01a Rn. 5; LK/ Valerius , StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 11 ; S/S - Eisele , StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 7; Matt/Renzikows k i /Altenhain , StGB, § 201a Rn. 2 ; Ernst, NJW 2004, 1277, 1278; 4 5 6 - 5 - Koch, GA 2005, 589, 59 5; Kargl, ZStW 2005, 324, 340) , braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn tatbestandlich erfasst werden jedenfalls nur solche Bil d- aufnahmen, auf denen erkennbar eine Person - ganz oder teilweise - abgebildet ist. Ermöglicht die Bildqualität schon nicht die Feststellung, dass es sich um die Abbildung einer Person bzw. Teile derselben handelt, ist der Anwendungsb e- reich des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht eröffnet. Denn eine Verletzung des Schutzgutes der Norm - des höchstpersönliche n Lebens - und Geheimberei ch s des Einzelnen - ist durch die Anfertigung von Bildern unkenntlichen Inhalts nicht zu besorgen. Die Feststellungen des Landgerichts erschöpfen sich darin, der Ang e- klagte habe von der Penetrationshandlung mit seinem Smartphone ein B ild g e- fertigt, welc hes nach seiner nicht widerlegten Einlassung " nichts geworden " sei. Eine nähere Beschreibung, ob und gegebenenfalls was auf dem Bild tatsächlich erkennbar war, fehlt jedoch. Der Senat schließt angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe das Bild zwischenzeitlich gelöscht, aus , dass in einer neuen Verhandlung we i- tergehende Feststellungen möglich wären, die eine Verurteilung wegen Verle t- zung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bild aufnahmen rechtfert i- gen könnten, und ändert den Schuldsp ruch dementsprechend selbst (§ 3 54 Abs. 1 StPO analog). Die Schuldspruch änderung führt zur Aufhebung des Strafausspruc hes , weil nicht aus zu schließen ist , dass die Strafrahmenwahl und die Strafzume s- sung durch die fehlerhafte rechtliche Würdigung beeinflusst w orden sind. Indes können die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bereits getroffenen nicht in W i- derspruch treten dürfen, sind möglich. 7 8 9 - 6 - II. Die Adhäsions - und Nebenklägerin hat An spruch auf Prozesszinsen aus dem rechtsfehlerfrei zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.500 gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl . BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18 , juris Rn. 2 mwN). Rechtshängigkeit ist vorliegend mit der Adhäsionsantragstellung in der mündl i- chen Verhandlung vom 5. September 2018 eingetre t en, so dass Prozesszinsen ab dem 6. September 2018 zu zahle n sind. Der Schriftsatz des Vertreters der Adhäsions - und Nebenklägerin vom 31. August 2018 war nicht geeignet, die Rechtswirkungen des § 404 Abs. 2 StPO herbeizuführen, da in diesem die A n- träge lediglich angekündigt wurden. Schäfer Richterin am Bundesg erichtshof Wimmer Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben Schäfer Tiemann Berg 10
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