BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 564/00 vom 10. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. September 2000 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist nicht d a - durch beschwert, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Gesamtstra fenbi l - dung mit dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 16. April 1998 nachzuholen. Dazu wäre sie zwar trotz der zwischenzeitl i - chen Vollstreckung durch Bezahlung der Geldstrafe - zwischen der ersten und zweiten Verurteilung - verpflichtet gewesen (vgl. BGHSt 43, 195, 212; BGHR StGB § 55 I 1 Erledigung 1 m.w.Nachw.), doch kann der Senat ausschließen, daß sich die dann erforderliche Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zum Vorteil des Angeklagten hätte auswirken können, zumal die Vo r - aussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung ersichtlich nicht vorliegen. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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