BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 564/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Januar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird im Fall II. 35 der Strafausspruch dahin erg344nzt, dass die H366he des Tagessatzes auf 1 200 festgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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