BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 564/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 4. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 18. September 2009 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-mittel hat mit der Sachr374ge Erfolg; denn die Beweisw374rdigung des Landgerichts enth344lt eine rechtlich erhebliche L374cke. 1 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 Zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Nuran C. , dem sp344-teren Tatopfer, kam es zum wiederholten Male in der Ehewohnung zu einem Streit. Der Angeklagte zog sich daraufhin in das Schlafzimmer zur374ck. Der ge-meinsame Sohn Akin C. beschloss, mit dem Angeklagten 374ber den Vorfall zu reden, und begab sich zu diesem. Zwischen beiden entwickelte sich eine 3 - 3 - t344tliche Auseinandersetzung, bei der Akin C. dem Angeklagten durch Schl344ge mit einer Ketchupflasche eine Platzwunde an der Stirn beibrachte. So-dann floh Akin C. in das Kellergeschoss des Hauses. Der Angeklagte holte eine mit acht Patronen geladene Pistole aus dem Schlafzimmerschrank, um seinem Sohn damit Angst einzujagen. Er bemerkte sodann, dass dieser die Wohnung bereits verlassen hatte, und begab sich in das Badezimmer, um seine heftig blutende Wunde zu versorgen. Der schon stark erregte Angeklagte em-p366rte sich beim Anblick seiner Verletzung noch mehr und 344rgerte sich nunmehr auch 374ber seine Ehefrau, weil er f344lschlicherweise davon ausging, sie habe den Sohn auf ihn gehetzt. Daraufhin steigerte sich das ohnehin bereits vorhandene Hassgef374hl gegen seine Ehefrau und er beschloss, sie mit der Pistole zu er-schie337en. Er verlie337 das Bad und traf im Wohnungsflur auf seine Ehefrau. Die-se wich in das Kinderzimmer zur374ck. Der Angeklagte folgte ihr und schoss sie-ben Mal auf sie. W344hrend des Tatgeschehens schrieen der Angeklagte sowie Nuran C. laut, wobei der Angeklagte ausrief "Ich bring Dich um!". Nuran C. wurde von sechs Kugeln getroffen und verstarb trotz einer Notoperation an den Schussverletzungen. Nach der Tat warf der Angeklagte die Pistole auf das Bett im Schlafzimmer und verlie337 die Wohnung. 1. Die Beweisw374rdigung, auf der die tatgerichtliche 334berzeugung beruht, der Angeklagte habe entgegen seiner Einlassung den T366tungsentschluss be-reits im Badezimmer getroffen, h344lt materiellrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 a) Die W374rdigung der erhobenen Beweise obliegt allein dem Tatrichter; sie kann vom Revisionsgericht auf die Sachr374ge nur darauf 374berpr374ft werden, ob sie Rechtsfehler aufweist (zum Ma337stab revisionsrechtlicher Kontrolle vgl. im Einzelnen BGH NJW 2005, 2322, 2326). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die 5 - 4 - Beweisw374rdigung l374ckenhaft ist und das Tatgericht sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabl344ufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdr344ngt. b) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Vorsatz, seine Ehefrau zu t366ten, erst dann fasste, nachdem er das Badezimmer verlassen hatte. Zur Begr374ndung hat es lediglich darauf abge-stellt, die Einlassung des Angeklagten sei widerlegt, seine Ehefrau habe ihn zu diesem Zeitpunkt mit den Worten "Ich schei337 dir in den Mund! Verrecke!" belei-digt, worauf er "schwarz gesehen" habe. Dies reicht hier nicht aus. Das Landge-richt h344tte aufgrund der Umst344nde des vorliegenden Falles auch die M366glichkeit in seine W374rdigung einbeziehen m374ssen, dass der ohnehin stark ver344rgerte Angeklagte sich erst zur T366tung seiner Ehefrau entschloss, als er nach Verlas-sen des Badezimmers im Wohnungsflur auf diese traf, ohne dass sie den An-geklagten beleidigte. Nach den Feststellungen f374hrte der Angeklagte die Pistole urspr374nglich mit sich, um seinem Sohn zu drohen. Objektive Anhaltspunkte da-f374r, wann er dieses Vorhaben aufgab und den Vorsatz fasste, seine Ehefrau zu erschie337en, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Tatgeschehen im engeren Sinne weist - auch nach der Wertung des Landgerichts (s. UA S. 58) - deutliche Merkmale einer Spontantat auf. Unter diesen Umst344nden liegt die M366glichkeit, dass der Angeklagte auch ohne zus344tzliche Provokation durch sei-ne Ehefrau den T366tungsvorsatz erst nach Verlassen des Badezimmers fasste, jedenfalls nicht ferner als diejenige, dass er sich bereits zuvor zu ihrer T366tung entschlossen hatte. 6 2. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Nach der W374rdi-gung des Landgerichts handelte der Angeklagte gerade deshalb heimt374ckisch und erf374llte damit ein Tatbestandsmerkmal des 247 211 StGB, weil er den T366- 7 - 5 - tungsvorsatz fasste, w344hrend er im Badezimmer verweilte. Nuran C. sei arglos und aufgrund der r344umlichen Verh344ltnisse in der Wohnung auch wehrlos gewesen. Der Angeklagte habe diese Umst344nde bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Als er sich vor der Tat im Badezimmer 374berlegt habe, seine Ehe-frau zu erschie337en, sei ihm klar gewesen, dass diese nicht mit einem Angriff gerechnet und, sobald der Angeklagte das Badezimmer verlassen habe, keine Fluchtm366glichkeit mehr haben werde. Ein sonstiges Mordmerkmal ist nicht fest-gestellt. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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