ECLI:DE:BGH:2018:100118B3STR565.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 565/17 vom 10. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Ja nuar 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. Juli 2017 wird verworfen, da die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass die in Polen vollzogene Au s- li e ferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte F reiheitsstrafe ang e- rechnet wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
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