BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 566/08 vom 5. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 31. Oktober 2007 verh344ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerich-tete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Rechtsmittel f374hrt zur Einstellung des Verfahrens, da die Strafklage durch den genannten Strafbefehl verbraucht ist und somit ein Verfahrenshindernis besteht. 1 1. a) Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2007 erkannte das Amtsgericht Kiel gegen den Angeklagten wegen fahrl344ssigen F374hrens eines Fahrzeugs un-ter dem Einfluss berauschender Mittel gem344337 247 316 Abs. 1, 2 StGB auf eine Geldstrafe von 30 Tagess344tzen zu je 40 200; daneben wurde ihm die Fahrerlaub-nis entzogen und eine Sperrfrist f374r deren Wiedererteilung angeordnet. Nach den Feststellungen des Strafbefehls befuhr der Angeklagte am 22. Juni 2007 2 - 3 - gegen 17.45 Uhr mit seinem PKW die Kaiserstra337e in Kiel. Er schwankte beim Aussteigen aus dem PKW und konnte nur mittels eines Ausfallschritts einen Sturz verhindern. Verbale Ausk374nfte fielen verwaschen und "stolpernd" aus. Die ihm um 18.38 Uhr entnommene Blutprobe enthielt aufgrund vorangegangenen Bet344ubungsmittelkonsums Kokainabbauprodukte. b) Mit Anklageschrift vom 21. Februar 2008 wurde dem Angeklagten im hiesigen Verfahren vorgeworfen, in Kiel am 21. Juni 2007 und danach mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei einen Gegenstand mit sich gef374hrt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt gewesen sei. Danach erhielt der Ange-klagte am 21. Juni 2007 ca. 100 Gramm Heroin zum gewinnbringenden Weiter-verkauf. Anl344sslich einer 334berpr374fung am 22. Juni 2007 gegen 17.45 Uhr in der Kaiserstra337e in Kiel wurden in seinem Besitz noch insgesamt 81,44 Gramm Heroin sowie ein Klappmesser mit zwei Klingen aufgefunden und sichergestellt. 3 c) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklag-te am 21. und 22. Juni 2007 regelm344337ig Kokain. Am Mittag des 22. Juni 2007 traf er sich mit einem Rauschgiftdealer und erhielt von diesem knapp 100 Gramm Heroin sowie ein Streckmittel. Der Angeklagte f374hrte ein Filetiermesser mit zwei Klingen mit sich. Er fuhr zu der Wohnung seiner Bekannten W. und J. und 374berlie337 zumindest W. aus Freundschaft einen Teil des Heroins. W. bedeutete dem Angeklagten, dass er das restliche Rauschgift keinesfalls bei sich in der Wohnung lagern bzw. ansonsten 374bernehmen wolle. Notgedrungen nahm der Angeklagte deshalb die restlichen 81,44 Gramm He-roin wieder an sich, verlie337 gegen 17.00 Uhr die Wohnung und begab sich zu seinem PKW. Auf eine entsprechende Bitte des J. nahm er diesen ein kurzes St374ck mit. Der Angeklagte konnte sich beim F374hren des Fahrzeugs 4 - 4 - kaum noch wach halten und fiel zwei Polizeibeamten auf. Diese 374berpr374ften ihn gegen 17.45 Uhr in der Kaiserstra337e in Kiel; dabei fanden sie das in seiner Ho-se mitgef374hrte Heroin sowie das Klappmesser. d) Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Strafbefehls stehe der Bestrafung des Angeklagten im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Das Verfolgungshindernis des Strafklageverbrauchs liege nicht vor; es handele sich nicht um dieselbe Tat im materiellen oder prozessualen Sinne. Zwischen dem Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel nach 247 316 StGB und dem Sichverschaffen bzw. der Abgabe von Bet344ubungsmitteln be-stehe keine Tateinheit i. S. d. 247 52 StGB. Die Bet344ubungsmitteldelikte seien schon vollendet gewesen, als der Angeklagte das Fahrzeug im Stra337enverkehr gef374hrt habe. Der weiter gegebene unerlaubte Besitz der Bet344ubungsmittel sei subsidi344r und habe deshalb keine eigenst344ndige Bedeutung. Die beiden Taten seien auch prozessual selbstst344ndig, weil ein erkennbarer Beziehungs- und Be-dingungszusammenhang nicht gegeben sei. Der Angeklagte habe das Rausch-gift nur gelegentlich der "Trunkenheitsfahrt" weiter mit sich gef374hrt. 5 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren; durch ihn ist deshalb Strafklageverbrauch hinsichtlich des Tatgeschehens eingetreten, das Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist. Der Angeklagte darf somit nach Art. 103 Abs. 3 GG wegen der von ihm begangenen Verst366337e gegen das Bet344ubungsmittelgesetz nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. 6 Der Begriff der Tat i. S. d. Art. 103 Abs. 3 GG richtet sich nach der ver-fahrensrechtlichen Bestimmung des 247 264 StPO (vgl. BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 8) und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf welchen Anklage und Er- 7 - 5 - 366ffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als T344ter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiell-rechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht v366llig beziehungs-los nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von 247 53 StGB sachlichrechtlich selbstst344ndige Handlungen grunds344tzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur 344u337er-lich ineinander 374bergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vor-kommnisse unter Ber374cksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch inner-lich derart miteinander verkn374pft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umst344nde, die zu der anderen Handlung gef374hrt haben, richtig gew374rdigt werden kann und ihre getrennte W374rdigung und Abur-teilung als unnat374rliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs emp-funden w374rde (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. M344rz 2006 - 2 BvR 111/06; BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 25, 45). Hieraus folgt: Die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (247 316 Abs. 1, 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) stehen - zumindest - im Verh344ltnis prozessualer Tatidentit344t im Sinne des 247 264 Abs. 1 StPO. Allerdings besteht zwischen diesen Delikten dann keine verfahrensrechtliche Identit344t, wenn das Mitsichf374hren der Bet344ubungsmittel in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH NStZ 2004, 694, 695 zu 247 24 a Abs. 2 StVG mit Anm. Bohnen). Anders liegt dies aber, wenn die Fahrt gerade dem Transport der Drogen dient, also etwa den Zweck verfolgt, sie an einen sicheren Ort zu bringen. So war es hier: Der Ange-klagte war nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Weigerung 8 - 6 - des W. gezwungen, das Rauschgift aus der Wohnung fortzuschaffen und an einen anderen Ort zu verbringen. Die Fahrt mit dem PKW diente deshalb prim344r dem Transport der Bet344ubungsmittel. Der somit gegebene innere Bezie-hungszusammenhang zwischen dem F374hren des Kraftfahrzeugs und dem Be-sitz des Heroins wird auch nicht dadurch aufgel366st, dass der Angeklagte sich aus Gef344lligkeit bereit erkl344rte, zun344chst den J. zu einem bestimmten Ort in Kiel mitzunehmen. Haupts344chlicher Zweck der Fahrt war vielmehr weiterhin das Verbringen des Rauschgifts weg von der Wohnung hin zu einem vermeint-lich sicheren Ort. Ob dar374ber hinaus in einem derartigen Fall zwischen der Trunkenheits-fahrt und dem Bet344ubungsmittelbesitz nicht auch materiellrechtlich eine nat374rli-che Handlungseinheit (247 52 Abs. 1 StGB) gegeben ist, bedarf keiner n344heren Er366rterung. Denn da die Aburteilung wegen der Trunkenheitsfahrt die Strafklage f374r den unerlaubten Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-braucht hat, darf der Angeklagte auch nicht mehr wegen der Delikte bestraft werden, die nur mit diesem Verbrechen sachlichrechtlich in Tateinheit stehen und deshalb prozessual eine Tat bilden. Dies ist f374r das bewaffnete Sichver-schaffen von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Abgabe ei-nes - den Grenzwert der nicht geringen Menge nicht erreichenden - Teils dieser Bet344ubungsmittel jedoch der Fall; denn diese beiden Straftaten werden durch den Bet344ubungsmittelbesitz in nicht geringer Menge, der als Verbrechen (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht als Auffangtatbestand im Wege der Subsidiarit344t hinter das Vergehen der Abgabe einer "geringen Menge" (247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) aus der Gesamtmenge zur374cktritt, zur Tateinheit verbunden (s. demgegen374ber BGHSt 42, 162, 165 f.: keine Verkn374pfung von Bet344ubungsmitteleinfuhr in nicht geringer Menge - 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - und Abgabe von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - durch den Bet344ubungsmit- 9 - 7 - telbesitz in nicht geringer Menge, da dieser als subsidi344r hinter die beiden ande-ren Verbrechenstatbest344nde zur374cktritt). Dies hat im Ergebnis auch das Land-gericht nicht verkannt, das zutreffend Tateinheit zwischen dem bewaffneten Sichverschaffen der Bet344ubungsmittel und der Abgabe von Bet344ubungsmitteln angenommen hat. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy