BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 566/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Feb-ruar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 22. September 2009 wird a) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des "besonders schweren Raubes" schuldig ist; b) die Liste der angewendeten Vorschriften um die 247247 276 Abs. 1, 276 a StGB erg344nzt; c) der Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Bandendiebstahls in zwei F344llen, Be- 1 - 3 - sitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Besitz von Mu-nition und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Verschaffen eines unechten aufenthaltsrechtlichen Papiers zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierge-gen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahingehend zu 344n-dern, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des "besonders schwe-ren Raubes" schuldig ist, weil die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat die Kennzeichnung der vom Angeklagten verwirklichten Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 25). Weiterhin war die Liste der angewendeten Vorschriften zu erg344nzen. 2 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer die formellen und materiellen Voraussetzungen von 247 66 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler bejaht. Den Urteilsgr374nden l344sst sich jedoch schon nicht entnehmen, ob sie sich bewusst war, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift im pflichtgem344337en Ermessen des Tatrichters liegt. Die Formulierung "Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung war gem344337 247 66 Abs. 2 StGB anzuordnen" (UA S. 17) l344sst besorgen, dass sie von einer zwingenden Anordnung ausgegangen sein k366nnte. 3 - 4 - Auch hat die Strafkammer nicht dargelegt, aus welchen Gr374nden sie von ihrer Entscheidungsbefugnis im Sinne einer Anordnung Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5). Dies ergibt sich auch nicht von selbst, weil der Angeklagte 374berwiegend Einbruchsdiebst344hle beging, bei denen keine au337ergew366hnlich hohen Sch344den entstanden sind und er zudem eine lange Gesamtfreiheitsstrafe zu verb374337en hat. 4 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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