BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 567/08 vom 29. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum Diebstahl zu 2.: Beihilfe zur Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten H. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 30. Mai 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Diebstahl und zur Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zum Diebstahl schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Vom Vor-wurf, als Mitt344ter an der Brandstiftung beteiligt gewesen zu sein, hat es ihn frei-gesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision, die vom Generalbundesan-walt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall II 1 der Urteilsgr374nde eine Verurteilung beider Angeklagten wegen mitt344terschaftlich begangenen Diebstahls, im Fall II 2 eine Verurteilung des Angeklagten K. als Mitt344ter der Brandstiftung. 1 Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. 2 - 4 - 1. Die Bewertung der Beteiligung der Angeklagten an dem Diebstahl und des Angeklagten K. an der Brandstiftung lediglich als Beihilfe h344lt recht-licher Pr374fung stand. 3 Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als T344ter oder Gehilfe begeht, ist in wer-tender Betrachtung nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte k366nnen sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 37, 289, 291 m. w. N.). 4 a) Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Ma337st344be erkannt und ihrer Beurteilung der Tatbeitr344ge der Angeklagten zugrundegelegt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht unter ausdr374cklicher Darstellung der vorgenannten Abgrenzungs-kriterien im Rahmen der rechtlichen W374rdigung der Taten eine differenzierende Betrachtung der jeweiligen Tatbeitr344ge der Angeklagten einerseits und der un-mittelbar tatausf374hrenden Mitangeklagten andererseits vorgenommen hat. Die nur untergeordnete Rolle des Angeklagten H. beim Einbruchsdiebstahl hat es in anderem Zusammenhang des Urteils ausdr374cklich er366rtert. 5 b) Die Urteilsgr374nde ergeben auch hinreichend, dass die Angeklagten kein so enges Verh344ltnis zu den Taten hatten, dass sich ihre Verurteilung ledig-lich als Gehilfen als rechtsfehlerhaft erwiese. Es ist insbesondere nicht zu be-sorgen, dass das Landgericht bei der gebotenen Gesamtw374rdigung gewichtige Umst344nde, die f374r mitt344terschaftliches Handeln sprechen k366nnten, au337er Acht gelassen hat. 6 aa) Anhaltspunkte f374r eine Tatherrschaft beim Einbruchsdiebstahl oder zumindest einen entsprechenden Willen der Angeklagten enth344lt das Urteil 7 - 5 - nicht. Unmittelbar Tatausf374hrende waren die Mitangeklagten C. und S. , wobei allein S. die Tat366rtlichkeiten kannte. Eine Einbindung der Angeklagten in die Tatplanung hat das Landgericht ebenso wenig festzustellen vermocht, wie Umst344nde, die f374r ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten, etwa die Er-wartung eines Beuteanteils, sprechen. Soweit die Beschwerdef374hrerin in die-sem Zusammenhang im Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache ver-misst, dass die Angeklagten am Tag nach der Tat gemeinsam mit dem Mitan-geklagten S. wesentliche Teile der Beute vernichteten, nachdem S. de-ren Unverwertbarkeit festgestellt hatte, vermag dies die Revision nicht zu be-gr374nden. Die Unterst374tzung bei der Beutevernichtung legt den Schluss auf eine ma337gebliche Beuteerwartung der Angeklagten nicht derart nahe, dass das Landgericht dieses Mitwirken bei dem Versuch der Tatvertuschung notwendig ausdr374cklich in seine Erw344gungen h344tte einbeziehen m374ssen. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung, die bei Durchf374hrung des Ein-bruchsdiebstahls erbrachten Tatbeitr344ge der Angeklagten - der Angeklagte K. leistete Fahrerdienste und half beim Abtransport und der Aufbewah-rung der Beute, der Angeklagte H. sicherte vor dem Tatobjekt den R374ck-weg und half auf Weisung der Mitangeklagten ebenfalls beim Abtransport der Beute - seien lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen, revisions-rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45). 8 bb) Nichts anderes gilt f374r die Bewertung der Beteiligung des Angeklag-ten K. an der Brandstiftung, die wiederum von den Mitangeklagten, f374r die der Angeklagte erneut lediglich Fahrerdienste leistete, begangen wurde. Ob und inwieweit sich der Angeklagte in die Planung dieser Tat einbrachte, ist nicht festgestellt. Zwar stammte der bei der Tat benutzte Brandbeschleuniger aus seinem Besitz. Gleichwohl lag ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten bereits deshalb nicht nahe, weil die Brandlegung im Tatobjekt des Einbruchs allein der 9 - 6 - Vernichtung der von den Mitangeklagten dort m366glicherweise hinterlassenen Spuren dienen sollte. 2. Das Urteil enth344lt - was nach 247 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten ist - auch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. 10 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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