BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/08 vom 29. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja nur zu 1. der Gr374nde BGHSt: ja nur zu 1. der Gr374nde Ver366ffentlichung: ja nur zu 1. der Gr374nde JGG 247 33 b Abs. 2, GVG 247 76 Abs. 2 1. Der Grundsatz der Unab344nderlichkeit der mit der Er366ffnung der Hauptver-fahren getroffenen Entscheidungen 374ber eine Besetzungsreduktion nach 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG oder 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG kann durchbrochen werden, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtli-cher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache erheb-lich erh366hen und sich deshalb die auf der Grundlage getrennter Verfah-rensf374hrung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sach-gerecht erweisen. 2. Soll die in den noch getrennten Verfahren jeweils angeordnete reduzierte Besetzung auch nach der Verfahrensverbindung beibehalten werden, so ist eine entsprechende neue Beschlussfassung nicht erforderlich. BGH, Beschl. vom 29. Januar 2009 - 3 StR 567/08 - LG M366nchengladbach - 2 - in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 30. Mai 2008, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Brandstif-tung unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. M344rz 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. 1 1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Der n344heren Er366rterung bedarf lediglich die Verfahrensr374ge, die erkennende Jugendkammer sei mit nur zwei Berufsrichtern nicht vorschriftsm344-337ig besetzt gewesen (247 33 b Abs. 2 JGG, 247 338 Nr. 1 StPO). 2 - 4 - a) Der R374ge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: 3 Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Heranwachsenden H. wegen des Vorwurfs der mitt344terschaftlichen Beteiligung an einem Ein-bruchsdiebstahl und einer Brandstiftung Anklage bei der Jugendkammer und wenig sp344ter gegen den Angeklagten und zwei Mitangeklagte wegen derselben Tatvorw374rfe Anklage bei der allgemeinen Strafkammer des Landgerichts M366n-chengladbach erhoben. Die Strafkammern haben jeweils die Er366ffnung des Hauptverfahrens beschlossen und zugleich gem344337 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG f374r die Hauptverhandlung die reduzierte Beset-zung mit zwei Berufsrichtern einschlie337lich des Vorsitzenden und zwei (Jugend-) Sch366ffen bestimmt. Sodann hat die allgemeine Strafkammer die bei ihr anh344ngige Strafsache der Jugendkammer zur 334bernahme und Verbindung vorgelegt. Diese hat au337erhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei Richtern die 334bernahme des gegen den Angeklagten und die beiden Mitange-klagten gerichteten Verfahrens beschlossen und diese Sache zu dem bei ihr gef374hrten Verfahren verbunden. Eine erneute Entscheidung nach 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG 374ber eine reduzierte Besetzung in der Hauptverhandlung hat die Jugendkammer weder in dem Verbindungsbeschluss noch zu einem sp344teren Zeitpunkt getroffen. 4 Zu Beginn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten die Besetzung der erkennenden Jugendkammer mit nur zwei Berufsrichtern mit der Begr374ndung beanstandet, die Jugendkammer h344tte nach Verbindung der Verfahren die Besetzungsreduktion gem344337 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG erneut beschlie337en m374ssen. Da dies unterblieben sei, sei das erkennende Gericht mit nur zwei Berufsrichtern vorschriftswidrig besetzt. Im 334brigen erfordere der infol-ge der Verfahrensverbindung eingetretene 374berdurchschnittliche Umfang der 5 - 5 - Sache eine Verhandlung mit drei Berufsrichtern. Die Jugendkammer hat den Besetzungseinwand zur374ckgewiesen. b) Die Verfahrensr374ge ist zul344ssig erhoben. Dem Revisionsvorbringen sind die den behaupteten Verfahrensmangel begr374ndenden Tatsachen zu ent-nehmen. Der vom Generalbundesanwalt vermissten w366rtlichen Wiedergabe der Besetzungsentscheidung der Jugendkammer im Er366ffnungsbeschluss vom 10. M344rz 2008 hat es nicht bedurft; deren Inhalt kann in hinreichender Weise dem von der Revision mitgeteilten Beschluss der Jugendkammer 374ber die Zu-r374ckweisung der Besetzungsr374ge entnommen werden (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 344 Rdn. 39 m. w. N.). 6 c) Die R374ge ist jedoch unbegr374ndet. 7 aa) Die Besetzung des erkennenden Gerichts mit nur zwei Berufsrichtern war nicht deshalb fehlerhaft, weil die Jugendkammer nach Verbindung der Ver-fahren nicht erneut f366rmlich gem344337 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG 374ber eine redu-zierte Besetzung in der Hauptverhandlung entschieden hat. 8 (1) Gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG hat die gro337e Straf- oder Jugendkammer die Entscheidung, dass sie die Hauptver-handlung in reduzierter Besetzung durchf374hrt, bei der Er366ffnung des Hauptver-fahrens zu treffen. Ist die Besetzungsreduktion beschlossen, so gilt diese Ent-scheidung auch dann fort, wenn die Sache sp344ter mit einem anderen Verfahren verbunden wird, in dem die Anklage ebenfalls schon zugelassen und die Durch-f374hrung der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern angeordnet worden ist (zur Verbindung von Verfahren, in denen unterschiedliche Besetzungsent-scheidungen getroffen worden sind, vgl. Siolek in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Nachtrag zu 247 76 GVG Rdn. 4 ff.); denn dem Gesetz l344sst sich keine Bestimmung entnehmen, wonach in einem derartigen Fall die urspr374nglichen 9 - 6 - Entscheidungen in den verbundenen Verfahren ihre Wirksamkeit verlieren und 374ber die Besetzungsreduktion durch die 374bernehmende gro337e Straf- oder Ju-gendkammer neu beschlossen werden m374sste. Schon dies schlie337t es aus, dass allein das Unterbleiben einer neuen Entscheidung nach 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG oder 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG zur Regelbesetzung der gro337en Straf- o-der Jugendkammer nach 247 76 Abs. 1 GVG oder 247 33 b Abs. 1 JGG f374hrt und daher die Verhandlung in reduzierter Besetzung unter einer der Voraussetzun-gen des 247 338 Nr. 1 Halbs. 2 StPO einen absoluten Revisionsgrund schafft. (2) Dies bedeutet indessen nicht, dass der Grundsatz der Unab344nder-lichkeit der mit der Er366ffnung der Hauptverfahren getroffenen Entscheidungen 374ber eine Besetzungsreduktion nach 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG (nunmehr jeweils in der Fassung des Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Dezember 2008, BGBl I 2348) nicht durchbrochen werden k366nnte, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtlicher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Um-fang der Sache erheblich erh366hen und sich deshalb die auf der Grundlage ge-trennter Verfahrensf374hrung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sachgerecht erweisen. In einem solchen Fall ist es m366glich - und gegebe-nenfalls sogar geboten -, die vor Verfahrensverbindung 374bereinstimmend ange-ordneten Besetzungsreduktionen r374ckg344ngig zu machen. Insoweit gilt: 10 Zwar kann eine einmal angeordnete Besetzungsentscheidung grunds344tz-lich nicht mehr ge344ndert werden, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses geset-zesgem344337 war. Eine nachtr344glich eingetretene 304nderung des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ist deshalb regelm344337ig nicht geeignet, eine der ge344n-derten Verfahrenslage angepasste neue Besetzungsentscheidung zu veranlas-sen (vgl. BGHSt 44, 328, 333; BGH NJW 2003, 3644, 3645). Hierdurch wird sichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte nicht durch entsprechende Antragstel- 11 - 7 - lungen nach einer einmal gefassten Besetzungsentscheidung Einfluss auf die Schwierigkeit und den Umfang der Sache und damit auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters nehmen k366nnen (vgl. BGHSt 44, 328, 333). Dieser Grundsatz hat zun344chst uneingeschr344nkt auch dann gegolten, wenn die 304nde-rung der Verfahrenslage durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigef374hrt worden ist. Mit dem Gesetz zur Verl344ngerung der Besetzungsreduktion bei Strafkammern vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 1756) ist jedoch eine Ausnah-me geschaffen und die Unab344nderlichkeit der bei Er366ffnung des Hauptverfah-rens getroffenen Besetzungsentscheidung f374r die F344lle der Zur374ckweisung ei-ner Sache durch das Revisionsgericht abgeschafft worden. 247 33 b Abs. 2 Satz 2 JGG und gleichlautend 247 76 Abs. 2 Satz 2 sowie 247 122 Abs. 2 Satz 4 GVG bestimmen seither, dass nach Zur374ckverweisung der Sache das nunmehr f374r die Verhandlung und Entscheidung zust344ndige Gericht erneut nach 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG, 247 76 Abs. 2 Satz 1 oder 247 122 Abs. 2 Satz 2 GVG 374ber seine Besetzung beschlie337en kann. In diesen F344llen wird eine Anpassung der Ge-richtsbesetzung erm366glicht, wenn sich Umfang und/oder Schwierigkeit der Sa-che infolge der Revisionsentscheidung entscheidend ver344ndert haben (vgl. BTDrucks. 14/3370 S. 3 und 14/3831 S. 6). Die in diesen Ausnahmeregelungen zum Ausdruck gebrachten Rechts-gedanken sind auf den vorliegenden Fall zu 374bertragen. 12 Die Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass eine Revisions-entscheidung den Verfahrensstoff nachtr344glich derart ver344ndern kann, dass die urspr374ngliche, unter anderen Vorzeichen getroffene Besetzungsentscheidung den Ma337st344ben, die 247 76 Abs. 2 Satz 1, 247 122 Abs. 2 Satz 4 GVG, 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG f374r die Abgrenzung zwischen regelm344337iger und reduzierter Be-setzung des zur Entscheidung berufenen Spruchk366rpers aufstellen, nicht mehr gerecht wird. Obwohl die Ausnahmeregelungen in erster Linie zur Entlastung 13 - 8 - der Justiz geschaffen wurden (vgl. BTDrucks. 14/3831 S. 2), erlaubt der Wort-laut des Gesetzes in Zur374ckverweisungsf344llen eine Korrektur der urspr374ngli-chen Besetzungsentscheidung in jeder Hinsicht: Es kann nach Zur374ckverwei-sung einer Sache nicht nur erstmals die reduzierte Besetzung mit zwei statt vormals mit drei Richtern angeordnet werden, sondern es ist auch m366glich, eine fr374her beschlossene Besetzungsreduktion r374ckg344ngig zu machen (vgl. Siolek aaO Nachtrag zu 247 76 GVG Rdn. 1). Wie bei der Zur374ckverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht k366nnen sich aber auch durch eine Verfahrensverbindung, mithin ebenfalls allein durch eine gerichtliche Entscheidung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad eines Verfahrens nachhaltig erh366hen, so dass sich die vor der Verfahrensver-bindung 374bereinstimmend getroffenen Anordnungen 374ber eine Besetzungsre-duktion im Nachhinein als nicht mehr mit den in 247 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. 247 76 Abs. 2 Satz 1, 247 122 Abs. 2 Satz 4 GVG hierf374r gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vereinbar erweisen. Dem muss durch die M366glichkeit einer nachtr344glichen Korrektur der urspr374nglichen Besetzungsentscheidungen Rech-nung getragen werden (im Ergebnis ebenso Siolek aaO Rdn. 3 und 4; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 76 Rdn. 4). 14 (3) Aus all dem folgt f374r den hier zu beurteilenden Fall: 15 Die mit den jeweiligen Er366ffnungsbeschl374ssen gesetzm344337ig (insoweit er-hebt auch die Revision keine Beanstandungen) angeordneten Besetzungsre-duktionen haben durch die sp344tere Verfahrensverbindung zwar ihre Bindungs-wirkung f374r das weitere Verfahren verloren nicht aber ihre Rechtswirksamkeit. Da durch die Verfahrensverbindung nur die M366glichkeit er366ffnet worden ist, die Gerichtsbesetzung an die ver344nderte Sachlage anzupassen, w344re eine aus-dr374ckliche Beschlussfassung der nach Verfahrensverbindung zust344ndigen Ju- 16 - 9 - gendkammer daher nur bei Ab344nderung der urspr374nglichen Besetzungsent-scheidung, also nur dann geboten gewesen, wenn sich nach deren Ansicht die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache durch die Verfahrensverbindung entscheidend erh366ht h344tte. Da dies nicht der Fall gewesen ist und die Jugend-kammer somit die bisher in beiden Verfahren 374bereinstimmend angeordnete Besetzung hat beibehalten wollen, ist eine entsprechende Beschlussfassung nicht erforderlich gewesen (ebenso zu einem Zur374ckverweisungsfall: BGH StraFo 2003, 134). Es h344tte sich allenfalls aus Klarstellungsgr374nden empfohlen, die Beibehaltung der urspr374nglichen Besetzung im Verbindungsbeschluss zum Ausdruck zu bringen. bb) Soweit der Beschwerdef374hrer geltend macht, der nach Verbindung gesteigerte Umfang der Sache h344tte eine Verhandlung in Dreierbesetzung er-fordert, ist die R374ge aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. 17 2. Der Strafausspruch h344lt rechtlicher Pr374fung hingegen insgesamt nicht stand. 18 a) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung strafsch344rfend ma337geb-lich die Vorstrafen des Angeklagten gewertet und diese Erw344gung bei Bemes-sung der Einzelstrafe f374r den Diebstahl u. a. damit begr374ndet, der Angeklagte sei "erst im M344rz 2007", also nur kurze Zeit vor Begehung der verfahrensge-genst344ndlichen Taten, zu einer Freiheitsstrafe ohne Bew344hrung verurteilt wor-den. Die Strafkammer hat insoweit ersichtlich auf die Verurteilung des Ange-klagten durch das Amtsgericht Neuss (Aktenzeichen 10 Ds 20 Js 7705/06) Be-zug genommen. Die Urteilsgr374nde ergeben jedoch nicht in widerspruchsfreier Weise, ob diese Verurteilung am 19. M344rz 2007 - so der Tenor des Urteils und die Ausf374hrungen auf UA S. 9 -, oder erst am 19. M344rz 2008 - so die Urteils- 19 - 10 - gr374nde zur nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung - erfolgt ist. Im zuletzt genann-ten Fall k344me eine strafsch344rfende Ber374cksichtigung dieser Verurteilung als Vorstrafe nicht in Betracht, da der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten be-reits im Oktober 2007 beging. Die Urteilsgr374nde l366sen diesen Widerspruch nicht auf. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer die Verurteilung durch das Amtsgericht Neuss dem Angeklagten zu Unrecht als tatzeitnahe Vorstrafe angelastet und sich dieser Rechtsfehler angesichts des strafsch344rfenden Gewichts, welches das Landgericht dem strafrechtlichen Vor-leben des Angeklagten beigemessen hat, bei Bemessung beider Einzelstrafen ausgewirkt hat. b) Dar374ber hinaus begegnet auch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat f374r die verfahrens-gegenst344ndlichen Taten Einzelstrafen von einem Jahr und von drei Jahren und acht Monaten festgesetzt und unter Einbeziehung der im vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Neuss verh344ngten und nicht zur Bew344hrung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten gebildet. Unbeschadet des Umstandes, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss, sollte sie vom 19. M344rz 2007 datieren, zu Un-recht zur Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe herangezogen worden w344-re - was f374r sich genommen hier keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler darstellen w374rde -, verm366gen die 344u337erst knappen und lediglich formelhaften Erw344gungen die betr344chtliche H366he der Gesamtstrafe, die sich der Gesamtsumme der einbezogenen Einzelstrafen deutlich ann344hert, nicht zu rechtfertigen. Zudem hat die Strafkammer nicht bedacht, dass der Angeklagte die abgeurteilten Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammen-hang beging. 20 - 11 - 3. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gem344337 247 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck (BGHSt 35, 267 f.). 21 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy