BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. August 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung und we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. F374r die K366rperverletzung hat es eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagess344tzen festge-setzt, ohne die Tagessatzh366he anzugeben. Der Senat erg344nzt die Urteilsgr374nde dahin, dass diese auf einen Euro festgesetzt wird. Einer solchen Bestimmung bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und einer Ein-zelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96 f.; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1, 2; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 53 Rdn. 4). Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzh366he auf den Mindestsatz des 247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 2; BGH, Beschl. vom 18. Juni 2003 - 1 StR 214/03). Eines Ausspruchs in der Urteilsformel be-darf es nicht, weil lediglich eine nicht zu vollstreckende Einzelstrafe betroffen ist (BGH, Beschl. vom 8. August 2007 - 2 StR 316/07 - Rdn. 1). 1 - 3 - Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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