ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR567.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/17 vom 23. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 23. Juni 2017 im Adhäsionsausspruch a) aufgehoben, sowe it festgestellt worden ist, dass der Ang e- klagte dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen hat, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen, b) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe t Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Außerdem hat es 1 - 3 - dem Adhäsionsantrag entsprechend festgestellt, dass der Angeklagte verpflic h- tet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgesch e- hen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entspre chende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachb e- schwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ü b- rigen ist das Rech tsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand. Entfallen muss die Feststellung, dass der Ang e- klagte verpflichtet ist, dem Neben kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erford erlichen Feststellungsinteresse. Denn der Nebenkläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Eine Änderung der Feststellungsentscheidung dahin, dass der Angeklagte verpfl ichtet ist, dem N e- benkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, kommt nicht in Betracht, weil sich dem Feststellungsantrag nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, dass er sich auf künftig entstehende Schäden beziehen soll. 2 3 4 5 - 4 - Insowe it war deshalb von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO); der Senat hat den Urteilstenor entspr e- chend ergänzt. 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesa mten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch 6 7
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