ECLI:DE:BGH:2019:020519U3STR567.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 3 StR 567/18 vom 2. Mai 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 2019, an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Dr. Hoch als beisitzende Richter, Bundes anwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ü . , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten K . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. August 2018 werden verwor- fen; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin neu ge- fasst, dass die Angeklagten des besonders schweren Rau- bes schuldig sind. Die Kosten d er Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlich begange- nen schweren Raubes" jeweils zu einer Freiheits strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Rechtsfol- genausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestü tzten Revisionen. Die Rechtsmittel haben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2019 dargelegten Gründen keinen Erfolg; sie führen indes zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Neu- fassung des Schuldspruchs. Da die Angek lagten den Urteilsgründen zufolge den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht e n, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren Raubes schuldig sind. Denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bez eichnung der Straftat ver- 1 2 - 4 - langt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 S atz 1 Urteilsformel 4; vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ - RR 2009, 377; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2; vom 14. Ju ni 2016 - 3 StR 196/16, juris Rn. 7). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Be- gehungsweise der Tat nicht in den U rteilstenor aufzunehmen, weil es sich um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2). Schäfer Gericke Ri'i nBGH Wimmer befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Berg Hoch
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