ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR567.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567 / 1 8 vom 2. Mai 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 13. August 2018 werden verworfen; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst, d ass die An- geklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlich begange- nen schweren Raubes" jeweils zu einer Frei heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen beide Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Ü . be - anstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründ et im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führen indes analog § 354 Abs. 1 StPO zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs. Da die Angeklagten den Urteilsgründen zufolge den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirkli chten, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren Raubes schuldig sind. Denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat ver- 1 2 - 3 - langt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsform el, durch die der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vom 3. September 2009 - 3 StR 297 /09, NStZ - RR 2009 , 377; vom 23 . September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2; vom 14. Ju ni 2016 - 3 StR 196/16, juris Rn. 7). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Be- gehungsweise der Tat nicht in den Urteilstenor aufzunehmen, weil es sich um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes U nrecht verkörpert (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287 , 289; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2). Schäfer RiBGH Gericke befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Ri'inBG H Wimmer be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch
Full & Egal Universal Law Academy