BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/99 vom 4. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Ausführungen auf UA S. 8, wonach die Strafkammer zwar "gewisse Zweifel" an dem vom Sachverständigen festgestellten psychopathologischen Affekt habe, ihm aber wegen dessen gr ö - ßerer Sachkunde auf psychiatrischem Gebiet folge und zu Gu n - sten des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit annehme, begegnen rechtlichen Bedenken. Ob eine affektive A n - spannung eines Angeklagten einen solchen Grad erreicht hat, daß sie zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, ist vom Gericht mit sachverständiger Hilfe, aber in eigener G e - samtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines schuldr e - levanten Affektes sprechenden Indizien zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 9 m.w .Nachw.; zu den Merkmalen im einzelnen Theune, NStZ 1999, 273, 274 m.w.Nachw.). Es ist bereits zweife l - haft, ob das Landgericht die zahlreichen gegen das Vorliegen e i - nes schweren Affektes sprechenden Kriterien umfassend gewü r - digt hat und ob es sich dabei bewußt war, daß die Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB als Rechtsfrage ausschließlich vom Tatrichter in eigener Verantwor t - - 3 - lichkeit beantwortet werden muß (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77 m.w.Nachw.). Der Angeklagte ist indes hierdurch nicht beschwert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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